Geschichtliche Entwicklung
Gegenwärtig ist die körperliche Züchtigung fester
Bestandteil in der Erziehung des Nachwuchses. Kinder und
Jugendliche in Familien sind die "letzte
geschlossene Gruppe" (SPIEGEL Nr. 3/1977), wo
Berechtigte schlagen dürfen.
In Deutschland gab es sogar eine Zeit, und zwar das frühe
Mittelalter, wo Kinder von Freien nicht geschlagen wurden (Kühn,
"Die körperliche Züchtigung" in "Pädag. Studien
für Eltern, Lehrer und Erzieher", o.J.), weil nur die "Unfreien",
die Leibeigenen, Knechte, der körperlichen Züchtigung
unterworfen waren (vgl. Dr. Wrede, "Die
Körperstrafen", o.J.)
Das Schlagen der Kinder wurde erst im
Laufe des 15. Jahrhunderts "zu einem
bewußt eingesetzten Zuchtmittel, das einzusetzen der
Erzieher sogar verpflichtet war. Wer sein Kind liebte,
hatte es zu züchtigen ... Das Kind mußte geformt
werdem, indem ihm Respekt und Ehrfurcht eingerpügelt
wurde" (Ch. Hinckeldey, "Justiz
in alter Zeit", 1989). Die Birkenrute fand Einzug
auch in der häuslichen Erziehung (vgl. Weber,
"Rohrstock in Schule und Heim", 1977). Alte
Holzstiche, Grimms Märchensammlung und die Literatur
vergangener Jahrhunderte bezeugen das Vorhandensein der
Rute in jedem guten Haushalt (ebenda). "Durch
die Rute - so sagte Martin Luther - erretten die Eltern
die Seele ihres Kindes vor der Hölle, denn die Prügel
befreien von Sünden. Wer also mit der Rute nicht spare,
erziehe seine Sprößlinge zu ordentlichen und braven
Leuten" (ebenda). Doch schon im 18.
Jahrhundert verdrängte der Rohrstock die immer wieder
erneuerungsbedürftige Rute.
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Hinweis:
Dieser Artikel wurde im Jahre 1990 verfasst. Mit dem "Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der
Erziehung", das am 08.11.2000 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem § 1631 Abs. 2 BGB,
aus dem bis zum 07.11.2000 das Recht der Eltern auf Anwendung
körperlicher Züchtigungen hergeleitet werden konnte, geändert. Die Rechtsnorm hat nun folgenden Wortlaut: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."
Nach der neuen Regelung sind körperliche Bestrafungen in der Erziehung, gleich welcher Art,
unzulässig.
Wir weisen daher alle Erzieher ausdrücklich
daraufhin, dass mit dieser Website nicht dazu aufgerufen wird,
körperliche Bestrafungen zu vollziehen!
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Beliebt:
Schläge auf die Hände
("Tatzen")
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Durch das "Allgemeine Preußische Landrecht" (ALR)
von 1794 wurde die körperliche Züchtigung des Nachwuchses
gesetzlich verankert. Abgelöst wurde das ALR mit Wirkung vom
1.1.1900 durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Danach konnte
der Vater "kraft des Erziehungsrechtes
angemessene Zuchtmittel ... anwenden". Er war
somit gesetzlich ermächtigt, seine Kinder bis zur
Volljährigkeitsgrenze (21. Lebensjahr) ohne Ausnahme und als
Regel mit dem Mittel der körperlichen Züchtigung zu erziehen.
Diese Zuchtgewalt war aber zugleich insofern begrenzt, "als
die Züchtigung keine die Gesundheit und das Leben gefährdende
sein darf, in welchem Falle sie als leichte resp. schwere
Körperverletzung bestraft wird" (Dr. Wrede,
aaO).
| Neben dem bereits erwähnten Rohrstock
erfolgte die Bestrafung "in den meisten
Fallen" mittels des Riemens, der
Gerte, "hier und da mit dem Kantschu,
und auf dem Lande mag es oft vorkommen, dass auch der
Ochsenziemer in den Dienst der häuslichen Zucht gestellt
wird" (ebenda; Kantschu: geflochtene
Lederpeitsche mit kurzem Stil, Ochsenziemer: mehrriemige
Peitsche mit kurzem Holzstil, in ländlichen Gegenden
auch "Ochsenfiesel" genannt). Hinsichtlich der
Strafmittel und des Strafmaßes unterlag die elterliche
Zucht nicht besonderen Bestimmungen; die Rechtssprechung
in Deutschland zog sehr weite Grenzen, "insbesondere
auch fragte sie gar nicht darnach, in welchem
Verhältnisses Vergehen und Strafe zu einander
stehen" (ebenda).
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Hiebe mit einer mehrriemigen Peitsche
auf den
nackten Hintern der unartigen Tochter
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Die aktuelle Rechtslage
Zivilrechtlich bestimmt seit 1.1.1980 das BGB in § 1631 Abs.
2, daß "entwürdigende
Erziehungsmaßnahmen" unzulässig sind. Diese
Bestimmung hat bei den Eltern für viel Rechtsunsicherheit
gesorgt. Dabei sind sich sowohl Rechtssprechung als auch
-literatur einig: die körperliche Züchtigung ist auch nach der
genannten Änderung des BGB eine zulässige Erziehungsmaßnahme:
im "maßgebenden Kommentar zum BGB"
wird "dazu vermerkt, daß sich 'inhaltlich
(dadurch) nichts geändert habe'. Weiters definiert sogar der
Kommentar: 'Maßregeln sind ... körperliche Züchtigungen'"
(zitiert aus Pernhaupt, Czermak, "Die gesunde
Ohrfeige...", 1980).
Doch schauen wir uns die Rechtslage genauer an:
Die Erziehungsberechtigten haben als Inhaber der Elterlichen
Sorge das Recht und die Pflicht, für ihr minderjähriges Kind zu
sorgen. Dieses Sorgerecht umfaßt:
- die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge),
- die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge).
| Die Personensorge erlaubt den
Erziehungsberechtigten "weitgehende
Maßnahmen, sei es bezüglich der Bestimmung des
Aufenthaltes des Kindes, seiner Schulbildung, seines
Umgangs mit Dritten, seines religiösen Bekenntnisses,
der Anordnung einer Operation oder medizinischen
Eingriffs, der Kontrolle seiner Post (Briefgeheimnis)
usw. bis hin zu einem Recht auf körperliche Züchtigung
(Züchtigungsrecht)"
(Stauner/Schelter, "Jugendrecht von A-Z" -
Beck-Rechtsberater, 1987). Zur Durchsetzung dieser
Maßnahmen können die Erziehungsberechtigten geeignete
Erziehungsmaßnahmen und -mittel anwenden. Hierzu
gehören z.B. Ermahnungen und Verweise, Einsperrungen
(Arrest), Knapphalten (Entzug von Nahrungsmitteln),
Zuteilung zusätzlicher Arbeiten, hartes Lager, aber auch
körperliche Züchtigungen (vgl. Palandt, BGB-Kommentar,
44. Auflage 1985, § 1631 Rz. 5 f.). |

Strenger Klavierunterricht
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Also halten wir fest: "Die körperliche
Züchtigung eines Kindes oder Jugendlichen ist für die Inhaber
der elterlichen Sorge ... grundsätzlich zulässig"
(Stauner/Schelter, aaO). "Die körperliche
Züchtigung ist nicht als solche entwürdigend, der Klaps auf die
Hand und selbst eine wohl erwogene, nicht dem bloßen Affekt des
Elternteils entspringende ('verdiente') Tracht Prügel bleiben
nach der Gesetz gewordenen Fassung der Bestimmung zulässige
Erziehungsmaßnahme (vgl. Diederichsen, Familien-Rechts-Zeitung
1978)" (zitiert aus Palandt, aaO).
Auch das Strafrecht steht der Anwendung von erzieherisch
notwendigen körperlichen Züchtigungen nicht im Wege. Zwar
stellt jede körperliche Züchtigung eine Körperverletzung im
Sinne des Strafrechtes dar. Aber: Die Rechtswidrigkeit ist
aufgrund des elterlichen Züchtigungsrechtes ausgeschlossen (vgl.
Creifeld's Rechtswörterbuch, 1976). Strafbar wäre lediglich
eine "Kindesmißhandlung" im
Sinne des § 223 Strafgesetzbuch (StGB). Körperverletzung ist
danach entweder eine körperliche Mißhandlung, d.h. jede
unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder
die Unversehrtheit des Körpers nicht nur unwesentlich
beeinträchtigt, oder Gesundheitsschädigungen, die einen
Krankheitszustand hervorrufen oder steigern. "Das
Schlagen von Kindern wird somit grundsätzlich erlaubt, nur
schwerste Mißbräuche, die ... als Körperverletzungen
(= Mißhandlungen) zu bezeichnen sind, werden unter
strafrechtliche Sanktion gestellt"
(Pernhaupt/Czermak, aaO): Strafrechtlich relevant sind
hinsichtlich von Körperstrafen in der Erziehung danach "nur
besonders schwerwiegende Fälle: Quälerei, rohe Mißhandlung,
Gesundheitsschädigung" (SPIEGEL Nr. 30/1975).
Und so wird auch in der Rechtssprechung "fein
unterschieden zwischen Kindesmißhandlung und
Kindeszüchtigung" (SPIEGEL Nr. 3/1977).
Danach sind (verbotene) Kindesmißhandlungen "Fälle,
in denen Kinder vom Arzt festgestellte körperliche
Verletzungen" (Augsburger Allgemeine vom
10.5.1989) aufweisen, Kindeszüchtigungen dagegen (erlaubte)
Erziehungsmaßnahmen wie "häufiges Schimpfen,
Schläge und harte Strafen", auch "häufig
und unter Zuhilfenahme von Gürtel und Stock"
(ebenda).
| Und so bestätigen bundesdeutsche
Gerichte das Recht der Erzieher auf Anwendung von
Züchtigungen, wenn das Kind oder der Jugendliche dabei
"körperlich nicht gravierend geschädigt wird"
(SPIEGEL Nr. 39/1977). Selbst "schwere
Bestrafungen (längere Zeit hindurch dauernde
Einschließung, wiederholte oder schwere körperliche
Züchtigungen)" (BGB-RGRK, 1964 §
1631 Rz. 7) sowie das "Nacktausziehen,
Fesseln, Kurzschneiden der Haare und Festbinden ans
Bett" (Münchner Kommentar zum BGB Rz.
21 zu § 1631) dürfen gegen Minderjährige vollstreckt
werden. Und so hat der Bundesgerichtshof 1986 eine "wohlverdiente
Tracht Prügel" ausdrücklich für
zulässig erklärt (SPIEGEL Nr. 18/1990). Denn dem
Erziehungsleitbild des BGB sei keineswegs zu entnehmen,
daß die "Verwendung eines
stockähnlichen Gegenstandes der Züchtigung schon für
sich genommen den Stempel einer entwürdigenden
Behandlung aufdrückt" (SPIEGEL Nr.
49/1991). |

Der strenge Herr "Papa"
und die
unartige Tochter
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Die Züchtigung als gebräuchliche Sitte
Das Grundgesetz billigt den Eltern die von der Sitte
übernommenen Bräuche zu (vgl. Weber, aaO). Was ist nun Sitte? "Sitten
sind feste Bräuche, entstanden aus den Lebensgewohnheiten einer
Gemeinschaft, die innerhalb eines Kulturkreises oder einer
Menschengruppe von der Mehrheit der Individuuen akzeptiert und
als richtig empfunden wird. Eine lebendige Sitte wird von jedem
kritiklos als verbindlich und selbstverständlich hingenommen.
Man richtet sich automatisch danach und empfindet sie niemals als
unbilligen Zwang. Sitten sind dem einzelnen in 'Fleisch und Blut'
eingegangen... So wurden ständig anzuwendende Maßnahmen bei der
Erziehung - wie zum Beispiel die Züchtigung des Nachwuchses -
zur Sitte... Die Familie als kleinste Zelle im Volkskörper, der
Allgemeinheit gegenüber verantwortlich für die Aufzucht der
Kinder, wendet die von der Tradition überlieferten Methoden an.
Die Sitte der Züchtigung ist zum alteingestammten Recht der
Familie geworden, und die Gemeinschaft billigt diesen
Zustand" (ebenda). Hävernick (in
"Schläge als Strafe", 1964) nennt Sitte die "unumstößliche
Selbstverständlichkeit" und sagt, daß "Form
und Intensität der 'Schläge' im Rahmen der Familiensitte - und
durch diese - absolut auf eine bestimmte Norm festgesetzt"
seien. Zur Vermeidung von Verwechslungen definiert er die
erzieherischen Körperstrafen im Rahmen geregelter "Sitte"
mit der Mißhandlung wie folgt: "Schläge als
Strafe. Hiermit bezeichne ich im Rahmen dieser Arbeit
ausschließlich die planmäßig vollzogene Bestrafung durch
Schläge auf das Hinternteil, vollzogen sowohl mittels der
flachen Hand als auch durch bestimmte Instrumente".
Die Meinung der Eltern zur Züchtigung
Die verschiedensten Umfragen und Untersuchungen nach 1949
ergeben, daß die Züchtigung weiterhin als selbstverständliche
Sitte um Rahmen der Familiendisziplin von den Berechtigten
praktiziert wird.
Im August 1952 befragte die "Gerichtszeitung" ihre
Leser, was sie über die Erziehung im Elternhaus dachten. Die
überwiegende Mehrheit (96,6%) der Einsendungen stimmten für die
Gleichheit in der Behandlung von Mädchen und Jungen und bejahten
die Anwendung von körperlichen Züchtigungen. Das
Züchtigungsalter wurde bis zu 18 Jahren vorgeschlagen.
Ermahnungen wurden als Neben- bzw. Vorstrafen für die
Körperstrafe genannt, Ausgangsbeschränkungen als Zusatzstrafe
zur körperlichen Züchtigung.
Untersuchungen von Prof. Hävernick (aaO) aus dem Jahre 1964
ergaben, daß 80 % aller Eltern der Bundesrepublik auf dem
Standpunkt stehen, daß Kinder durch Schläge zu bestrafen sind;
weitere 18 % waren unter bestimmten Umständen bereit, ihre
Kinder zu schlagen.
Nach einer Untersuchung im Jahre 1971 vom Institut für
Demoskopie Allensbach akzeptieren Schläge als letztes Mittel 42
% und 28 % halten Schläge für einen notwendigen Bestandteil der
Erziehung des Nachwuchses.
In welchem Umfange ist die Züchtigung in Bayerischen Familien
Sitte? Hier das Ergebnis: Schläge mit dem Stock erhalten danach
46 % der befragten Schüler und Schülerinnen (Alter 12-14
Jahre), 28 % bekommen Ohrfeigen (Analyse von Prof. Lückert,
Leiter des Institutes für Jugendforschung und
Unterrichtspsychologie, 1964).
Und Erhebungen in Hamburg, die zwischen 1945 und 1962 gemacht
wurden, zeigen eine gewisse Ähnlichkeit der Zahlenverhältnisse:
Danach erhalten 80 % Schläge, davon 35 % mit dem Rohrstock
(Weber, aaO).
Aus einer Umfrage des Hamburger Instututs GFM-GETAS aus dem Jahre
1988 geht hervor, daß 60 % der Männer und 70 % der Frauen ihre
Kinder schlagen.
Die Züchtigung ist also weiterhin eine gebräuchliche Sitte
im Rahmen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen.
Körperstrafen sind mithin "gesellschaftliches
Gemeingut" (SPIEGEL Nr. 3/1977).
Erziehung und körperliche Züchtigung
"Erziehung ist auf der ganzen zivilisierten
Welt eine Ausrichtung zur Fügsamkeit"
(Pernhaupt/Czermak, aaO). Dabei ist die Züchtigung "im
gesellschaftlichen Prozeß zum Bestandteil der Erziehung des
Nachwuchses geworden... Mittels ihrer empfindlichen Wirkung soll
der Minderjährige im Sinne des gestellten Erziehungszieles
beeinflußt werden" (Weber, aaO).
Erziehungsziele sind beispielsweise: Gehorsam, Ordnung,
Sauberkeit, Pünktlichkeit, Dienst-/Arbeitswillen, Lernwillen,
gute Manieren, Anständigkeit, Anpassung an gesellschaftliche
Regeln, respektvolles Verhalten gegenüber Erwachsenen.
Das Verhältnis zwischen Kindern und Erziehern ist ein
Erziehungsverhältnis und damit auch "ein
Abhängigkeitsverhältnis. Und diese Unterordnung muß vom Kind
akzeptiert werden, denn seine Existenz liegt völlig in den
Händen der Erzeuger, und dazu gehört auch die Erziehungsform
der Züchtigung" (Weber, aaO).
Die Züchtigung soll "einem guten Zweck
dienen, nämlich der Besserung und Belehrung des Kindes"
(Kraus u.a., "jugend-lexikon erziehung", 1982). Es muß
also eine erzieherische Absicht die körperliche Züchtigung
rechtfertigen. "Ziele sind Sühne, Besserung
(Einsicht), Verhütung" (Knaurs Lexikon).
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die Volljährigkeit
ein. Damit endet somit das Züchtigungsrecht des bisherigen
Berechtigten. Bis zum 31.12.1974 konnten von Gesetz wegen sogar
Heranwachsende bis zum 21. Lebensjahr geschlagen werden.
Auffallend ist, so zeigen verschiedene Untersuchungen, "das
bei Knaben die Züchtigung etwa ab dem 16. Lebensjahr kaum mehr
praktiziert wird, während Mädchen in diesem Alter noch
körperlich gezüchtigt werden" (Weber, aaO).
Gerade "die größere Strenge gegenüber den
Mädchen von 17 und 18 Jahren ist ... bevorzugt. Sie erklärt
sich sowohl aus der Sorge, gegebenenfalls mit größerer Strenge
die Mädchen vor amourösen Versuchen zurückzuhalten"
(Hävernick, aaO). "Besorgte Eltern glauben
gerade Mädchen zu Beginn der Pubertät vor Freunden schützen zu
müssen und greifen dabei zum bewährten Mittel von Verbot und
Strafe" (Kraus u.a., aaO). So haben
Untersuchungen ergeben, daß gerade heranwachsende Mädchen
Züchtigungen "durch ihre Eltern besonders
häufig ausgesetzt sind" (ebenda).
Rücksichtnahme auf Alter, Gesundheit und seelische
Verfassung
"Die Züchtigung muß sich jedoch in jedem
Fall im Rahmen des durch den Erziehungszweck gebotenen Maßes
halten, also Rücksicht nehmen auf Alter, Gesundheit und
seelische Verfassung des Kindes" (Palandt,
aaO):
- Rücksichtnahme auf Alter: "Nur
übermäßiges Schlagen vor allem eines Kleinkindes ...
kann entwürdigend sein"
(Stauner/Schelter aaO). Die Schwere einer körperlichen
Züchtigung richtet sich also auch nach dem Alter des
Zöglings: "Bei einem kleinen Kind
genügt ein leichter Klaps, je größer das Kind wird,
desto härter muß die Hand zuschlagen, um eine sichtbare
und erfolgversprechende Wirkung zu erzielen"
(Weber, aaO);
- Rücksichtnahme auf Gesundheit: Schwächliche Zöglinge
dürfen nicht allzu hart geschlagen werden; bei
bestimmten Anlässen, z.B. während und nach einer
schweren Krankheit sind Züchtigungen gänzlich zu
unterlassen;
- Rücksichtnahme auf seelische Verfassung: Es gibt viele
psychiatrische Zustände, die das menschliche Tun stark
beeinflussen und damit die Verantwortlichkeit eines
Handelns ausschließen. Es hätte wenig Sinn, hier
züchtigen zu wollen.
Die Inhaber des Züchtigungsrechts und die Übertragbarkeit
Das Züchtigungsrecht ist die einer Person zustehende
Befugnis, an einer ihrer Zucht unterworfenen Person körperliche
Maßnahmen anzuwenden. Und so ist nach geltendem Recht
- den Eltern ehelicher Kinder (§ 1631 BGB),
- dem Vormund gegenüber dem Mündel (§ 1800 BGB),
- den Adoptiveltern gegenüber dem Adoptivkind,
- der unehelichen Mutter gegenüber dem unehelichen Kind
ein Züchtigungsrecht zugesprochen.
Die Ausübung des Züchtigungsrechts kann von den oben
aufgeführten Berechtigten auf folgende Personen übertragen
werden:
- auf Stief- und Pflegeeltern,
- anderen Hilfspersonen in der Erziehung (vgl. Palandt,
aaO) wie Nachhilfelehrer, Hauserzieher, Dienstpersonal,
Jugendgruppenleiter, Kindergärtnerinnen, Erzieher usw.
Sofern nichts anderes vereinbart, ist diesen Personen das
Züchtigungsrecht der Berechtigten stillschweigend übertragen
worden (Stauner/Schelter, aaO).
Ein allgemeines Züchtigungsrecht gegenüber fremden Kindern
besteht nicht.
Für den Lehr- und Dienstherrn enthält § 31
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ein Verbot der Anwendung
körperlicher Züchtigungen von bei ihm beschäftigten
Jugendlichen. Diese Bestimmung wurde in der Rechtsliteratur
bereits kritisiert: "Der Wortlaut ist zu eng
gefaßt" (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch,
1987). Es wird daher m.E. richtigerweise "die
Meinung vertreten, daß der Auszubildende sich in angemessenen
Grenzen das Züchtigungsrecht der gesetzlichen Vertreter des
Auszubildenden übertragen lassen" kann
(ebenda). Dies ist folgerichtig, denn nach herrschender Meinung
ist ein Ausbildungsverhältnis auch ein Erziehungsverhältnis
(vgl. Dr. Natzel "Ausbildungspflichten - Erziehungspflichten
des Ausbildenden" in "Recht der Arbeit" 1981, 158
ff). Und dazu gehört - neben der Gehorsamspflicht - auch "die
Heranbildung ... eines Menschen durch ... Strafe"
(ebenda).
Rob Miller
1990
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