| Auch im 20. Jahrhundert hielten Erziehungswissenschaftler wie
der Hamburger Professor Walther Hävernick die Erziehung des
Nachwuchses mit dem Mittel der körperlichen Züchtigung für
unentbehrlich. Seine 1966 erschienenen Ausführungen
("Schläge als Strafe - Ein Bestandteil der Familiensitte in
volkskundlicher Sicht", Museum für Hamburgische Geschichte,
1966) haben eine große Verbreitung und einen hohen
Bekanntheitsgrad erreicht. Anhand dieser volkskundlichen Studie
möchte ich die pädagogische Zucht, wie sie im
Nachkriegsdeutschland praktiziert wurde, beschreiben.
Hävernick behandelt die körperliche Züchtigung von
Jugendlichen insoweit, als sie sich an bestimmte Normen und
Regeln hält und nicht spontan in Wut, sondern jedes einzelne Mal
überlegt erfolgt. Um diese Formen der Züchtigung von einer
Prügelstrafe in der Justiz und von roher Kindesmißhandlung
abzusetzen, spricht Hävernick im Titel und dann auch
durchlaufend im Text von "Schlägen als
Strafe".
Seine Ausführungen richten sich weitgehend gegen Behauptungen,
erzieherische Züchtigungen nach überlegten Regeln seien
Mißhandlung. Ich teile Hävernicks Urteil, daß die meisten
Kinder, die einer Erziehung mit Schlägen unterworfen sind, diese
Strafe nicht als Mißhandlung empfinden.
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Aus seinen statistischen Erhebungen ("Feldstudien")
schließt Hävernick, daß in der Bundesrepublik
Deutschland, speziell im Hamburger Raum, 80 bis 85
Prozent aller Eltern Schläge als Erziehungsmittel
verwenden. Dieser "Brauch"
(im Sinne von: üblich) ist für Hävernick eine "Sitte"
und nennt sie die "unumstößlichen
Selbstverständlichkeiten" und sagt,
daß "Form und Intensität der
'Schläge' im Rahmen der Familiensitte - und durch diese
- absolut auf eine bestimmte Norm festgesetzt"
seien. Zugleich bemängelt er, es sei eine "große
Verwirrung eingetreten, die zu einer deutlichen
Unsicherheit der verantwortungsbewußten Eltern führen
kann und z.T. schon dazu geführt hat".
Im Vorwort spricht er dazu von der "im
Zwielicht liegenden Wirklichkeit". Nun
schreibt Hävernick die Schuld an dieser Unsicherheit
ganz den Psychologen, Erziehungsberatern, Journalisten
und Intellektuellen zu bzw. der öffentlichen Diskussion.
Auf dem Gebiet der Sitte, so heißt es, seien "im
Gegensatz zur Wissenschaft ... Diskussionen ... nicht
belebend, sondern meist störend oder zerstörend".
Hävernick ist der Auffassung: was Sitte ist, ist von
vornherein richtig und wertvoll, und jeder, der diese
Sitte auf ihren Wert prüft, sie in Frage stellt oder gar
zu ihrer Änderung beiträgt, ist deswegen von vornherein
abzulehnen.
Hävernick argumentiert insbesondere, wie bereits oben
erwähnt, gegen die Verwechslung von erzieherischen
Körperstrafen im Rahmen geregelter Sitte mit der Mißhandlung.
In diesem Sinne definiert er die durch die Sitte erlaubten, ja
notwendigen Schläge so: "'Schläge als Strafe'.
Hiermit bezeichne ich im Rahmen dieser Arbeit ausschließlich die
planmäßig vollzogene Bestrafung durch Schläge auf das
Hinternteil, vollzogen sowohl mittels der flachen Hand als auch
durch bestimmte Instrumente. Absolut ausgeschlossen bleiben
jedoch alle Arten der einzelnen, schnellen Schläge ins Gesicht,
an den Kopf oder an andere Körperstellen, denn hierbei handelt
es sich fast immer um sehr schnelle, fast unbewußte Reaktionen,
die weder vom Gebenden wie vom Empfangenden als planmäßige
Strafe aufgefaßt werden und auch nicht die Wirkung einer solchen
haben". Hävernick wählt "als
Bezeichnung der planmäßigen Strafe ... das Wort 'Schläge'...,
weil es dem praktischen Sprachgebrauch der Familien entstammt,
angewandt sine ira et studio sowohl von den Eltern als auch von
den Jugendlichen selbst: es bezeichnet die ernste und sachliche
Stimmung, die vorausgesetzt werden muß; es ist auch nicht
humorvoll gefärbt wie das mehr vulgäre, aber in Norddeutschland
ebenso verbreiterte Wort 'Haue'. Dabei soll aber jetzt schon
erwähnt werden, daß es daneben für das gleiche Verfahren eine
unübersehbare Menge witziger oder ironischer Namen gibt, die
ebenfalls sowohl von den Eltern als auch von den Kindern
gebraucht werden - ein erster Hinweis darauf, daß eine verdiente
Strafe, vollzogen korrekt im Rahmen der Sitte, keineswegs eine
tragische Angelegenheit ist".
"Die Strafe ist im Familienkreis - abhold
jeder Theorie - nie genau definiert; sie trägt demnach
gleichzeitig die Züge einer Abschreckungs-, Vergeltungs- und
einer Erziehungsmaßnahme". "Es
muß in diesem Zusammenhang mit allem Nachdruck betont werden,
daß dieser den Jugendlichen bekannte Tarif einer gegebenenfalls
fälligen Strafe das Gemüt des Jugendlichen ebenso wenig
bedrückt, wie wir auch als Erwachsene durch die Strafandrohung
des Strafgesetzbuches nicht seelisch bedrückt sind".
"Daß innerhalb der Familie Liebe und Strenge
sich keineswegs gegenseitig ausschließen, ist immer wieder
betont worden".
Zu den von einer Sitte gebilligten und genau festgelegten
Formen der Körperstrafe in der Erziehung gehört es nach
Hävernick, daß sie den "Kontaktbruch zwischen
Erzieher und Jugendlichem" verhüten. "Sie
führen auch den der Strafe zu unterwerfenden Jugendlichen dazu,
sich wirklich innerlich und freiwillig zu fügen".
"Die Unterwerfung ist ebenso wesentlich wie das
Erleiden des körperlichen Schmerzes, den die Schläge
verursachen. Es entspricht ganz dem volksmäßigen
Rechtsempfinden, daß bei Strafen die vorgeschriebenen Formen
wichtiger - mindestens aber ebenso wichtig - sind als der Kern -
hier: die Schläge und der verursachte Schmerz".
"Der tiefe Sinn der weiteren vorbereitenden
Handlungen, unabdingbar zur Familiensitte gehörend, ist einmal
in einer Entscheidung des Reichsgerichtes in Strafsachen
eindeutig festgestellt worden", betont
Hävernick und zitiert ein Urteil. Darin heißt es: "Schon
die Notwendigkeit, die Rute oder den Stab erst herbeizuholen, ist
geeignet, zur Minderung der Erregung beizutragen..."
"Besser konnte der innere Sinn der Formalia vom
psychologischen Standpunkt gar nicht klargestellt werden",
urteilt Hävernick und fügt hinzu: "Die
Verwendung bestimmter Geräte ist also keine Verschärfung der
Strafe, sondern eine Sicherheit gegen Überschreitung des
Maßes". "Rute und Rohrstock
sind im Haus; die Jugendlichen wissen von ihrem Dasein, und beide
werden damit zum Symbol des geltenden Strafrechtes, auch wenn das
Verhalten der Jugendlichen keinen Anlaß gibt zur Durchführung
der Bestrafung".
Hävernick meint, daß die Sitte "den
absoluten Ausschluß der Öffentlichkeit"
fordere: "Die Strafe wird 'unter vier Augen'
vollzogen... Beide Partner, der Strafende und der 'zu
Bestrafende' begeben sich in einen Raum, der in der Familie durch
'Tradition' zum Ort solcher Handlungen bestimmt ist; früher war
es fast immer ein Schlafzimmer, hinter dessen Wandspiegel die
Rute steckte. Es ist erstaunlich, in wieviel Fällen auch heute
noch ... das Schlafzimmer mit Bestimmtheit als Ort des
Strafvollzuges angegeben wird". Als Strafort
erwähnt Hävernick ebenfalls: "Studierzimmer
des Vaters, Wohnzimmer, Badezimmer, Mädchenkammer,
Waschküche".
Sind jedoch "mehrere Sünder in gleicher Weise
zu bestrafen, so erleben sie ihre Strafe im gleichen Raum
nacheinander und miteinander, wobei der Jüngste fast immer
zuerst drankommt. Es ist ebenfalls kein Verstoß gegen den
geltenden Ausschluß der Öffentlichkeit, wenn die Strafe von
beiden Eltern zusammen vollzogen wird oder wenn ein Großvater
als Hilfe zugezogen wird, um den erfahrungsgemäß heftig
reagierenden Sünder während der Handlung in der richtigen Lage
zu halten... Es ist bezeichnend, daß oft der gemeinsame Gang zum
Ort des Strafvollzuges nachdrücklich erwähnt wird, und zwar in
der Form, daß man in dieser gewissen Feierlichkeit ein formales
Hauptstück des ganzen Vorganges zu erblicken berechtigt
ist". Ebenfalls als keinen Verstoß gegen den
geltenden Ausschluß der Öffentlichkeit ist es, "wenn
die vom jugendlichen Sünder beleidigten oder geschädigten
Dritten ausdrücklich von der verhängten Strafe wissen sollen.
Für den Betroffenen ist dies jedoch eine sehr empfindliche
Strafverschärfung".
| Hävernick stellt zu Recht fest, daß "der
Körperteil, dem diese (erzieherischen, sittengemäßen)
Schläge ohne Schaden für die Gesundheit appliziert
werden sollen ... schon seit Urzeiten derselbe"
sei, "nämlich die Muskulatur des
Gesäßes, die 'Posteria'. Wenn man in dieser Wahl
irgendwie anormale Gefühle suchen oder darin die Absicht
einer besonderen Demütigung sehen wollte, wo würde man
das Verantwortungsbewußtsein der Eltern häßlich
entstellen". "Aber es
gibt heute - und es gab ebenso früher - die eine
besondere Form der Verschärfung, nämlich die Applicatio
von Schlägen ad posteria 'vestimentis remotis', zu
deutsch 'auf den Blanken'". Die
Verschärfungsform ist uralt, "aber sie
kommt heute noch ebenso vor wie ehedem, ja sie wird in
Norddeutschland in der Gegenwart wieder häufiger"
angewandt. |

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Bezüglich der Strafgeräte meint Hävernick: "Zugegeben:
alle Bezeichnungen wie Geräte, Instrumente, Werkzeuge usw.
erwecken die Vorstellung einer Sammlung von Foltergeräten... So
spricht man besser von Hilfsmitteln".
Daß die Körperstrafe eine sexuelle Verfehlung zum Anlaß
hat, kommt bei Hävernick auch zur Sprache. "Die
größere Strenge gegenüber den Mädchen von 17 bis 18 Jahren
ist ... bevorzugt. Sie erklärt sich wohl aus der Sorge,
gegebenenfalls mit größerer Strenge die Mädchen von amourösen
Versuchen zurückzuhalten...".
Rob B. Miller
1990
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