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DIE ELTERLICHE ZUCHT
Schläge als Strafe
Eine volkskundliche Studie aus dem 20. Jahrhundert

 
Auch im 20. Jahrhundert hielten Erziehungswissenschaftler wie der Hamburger Professor Walther Hävernick die Erziehung des Nachwuchses mit dem Mittel der körperlichen Züchtigung für unentbehrlich. Seine 1966 erschienenen Ausführungen ("Schläge als Strafe - Ein Bestandteil der Familiensitte in volkskundlicher Sicht", Museum für Hamburgische Geschichte, 1966) haben eine große Verbreitung und einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht. Anhand dieser volkskundlichen Studie möchte ich die pädagogische Zucht, wie sie im Nachkriegsdeutschland praktiziert wurde, beschreiben.

Hävernick behandelt die körperliche Züchtigung von Jugendlichen insoweit, als sie sich an bestimmte Normen und Regeln hält und nicht spontan in Wut, sondern jedes einzelne Mal überlegt erfolgt. Um diese Formen der Züchtigung von einer Prügelstrafe in der Justiz und von roher Kindesmißhandlung abzusetzen, spricht Hävernick im Titel und dann auch durchlaufend im Text von "Schlägen als Strafe".
Seine Ausführungen richten sich weitgehend gegen Behauptungen, erzieherische Züchtigungen nach überlegten Regeln seien Mißhandlung. Ich teile Hävernicks Urteil, daß die meisten Kinder, die einer Erziehung mit Schlägen unterworfen sind, diese Strafe nicht als Mißhandlung empfinden.

Aus seinen statistischen Erhebungen ("Feldstudien") schließt Hävernick, daß in der Bundesrepublik Deutschland, speziell im Hamburger Raum, 80 bis 85 Prozent aller Eltern Schläge als Erziehungsmittel verwenden. Dieser "Brauch" (im Sinne von: üblich) ist für Hävernick eine "Sitte" und nennt sie die "unumstößlichen Selbstverständlichkeiten" und sagt, daß "Form und Intensität der 'Schläge' im Rahmen der Familiensitte - und durch diese - absolut auf eine bestimmte Norm festgesetzt" seien. Zugleich bemängelt er, es sei eine "große Verwirrung eingetreten, die zu einer deutlichen Unsicherheit der verantwortungsbewußten Eltern führen kann und z.T. schon dazu geführt hat".
Im Vorwort spricht er dazu von der "im Zwielicht liegenden Wirklichkeit". Nun schreibt Hävernick die Schuld an dieser Unsicherheit ganz den Psychologen, Erziehungsberatern, Journalisten und Intellektuellen zu bzw. der öffentlichen Diskussion. Auf dem Gebiet der Sitte, so heißt es, seien "im Gegensatz zur Wissenschaft ... Diskussionen ... nicht belebend, sondern meist störend oder zerstörend". Hävernick ist der Auffassung: was Sitte ist, ist von vornherein richtig und wertvoll, und jeder, der diese Sitte auf ihren Wert prüft, sie in Frage stellt oder gar zu ihrer Änderung beiträgt, ist deswegen von vornherein abzulehnen.

Hävernick argumentiert insbesondere, wie bereits oben erwähnt, gegen die Verwechslung von erzieherischen Körperstrafen im Rahmen geregelter Sitte mit der Mißhandlung. In diesem Sinne definiert er die durch die Sitte erlaubten, ja notwendigen Schläge so: "'Schläge als Strafe'. Hiermit bezeichne ich im Rahmen dieser Arbeit ausschließlich die planmäßig vollzogene Bestrafung durch Schläge auf das Hinternteil, vollzogen sowohl mittels der flachen Hand als auch durch bestimmte Instrumente. Absolut ausgeschlossen bleiben jedoch alle Arten der einzelnen, schnellen Schläge ins Gesicht, an den Kopf oder an andere Körperstellen, denn hierbei handelt es sich fast immer um sehr schnelle, fast unbewußte Reaktionen, die weder vom Gebenden wie vom Empfangenden als planmäßige Strafe aufgefaßt werden und auch nicht die Wirkung einer solchen haben". Hävernick wählt "als Bezeichnung der planmäßigen Strafe ... das Wort 'Schläge'..., weil es dem praktischen Sprachgebrauch der Familien entstammt, angewandt sine ira et studio sowohl von den Eltern als auch von den Jugendlichen selbst: es bezeichnet die ernste und sachliche Stimmung, die vorausgesetzt werden muß; es ist auch nicht humorvoll gefärbt wie das mehr vulgäre, aber in Norddeutschland ebenso verbreiterte Wort 'Haue'. Dabei soll aber jetzt schon erwähnt werden, daß es daneben für das gleiche Verfahren eine unübersehbare Menge witziger oder ironischer Namen gibt, die ebenfalls sowohl von den Eltern als auch von den Kindern gebraucht werden - ein erster Hinweis darauf, daß eine verdiente Strafe, vollzogen korrekt im Rahmen der Sitte, keineswegs eine tragische Angelegenheit ist".

"Die Strafe ist im Familienkreis - abhold jeder Theorie - nie genau definiert; sie trägt demnach gleichzeitig die Züge einer Abschreckungs-, Vergeltungs- und einer Erziehungsmaßnahme". "Es muß in diesem Zusammenhang mit allem Nachdruck betont werden, daß dieser den Jugendlichen bekannte Tarif einer gegebenenfalls fälligen Strafe das Gemüt des Jugendlichen ebenso wenig bedrückt, wie wir auch als Erwachsene durch die Strafandrohung des Strafgesetzbuches nicht seelisch bedrückt sind". "Daß innerhalb der Familie Liebe und Strenge sich keineswegs gegenseitig ausschließen, ist immer wieder betont worden".

Zu den von einer Sitte gebilligten und genau festgelegten Formen der Körperstrafe in der Erziehung gehört es nach Hävernick, daß sie den "Kontaktbruch zwischen Erzieher und Jugendlichem" verhüten. "Sie führen auch den der Strafe zu unterwerfenden Jugendlichen dazu, sich wirklich innerlich und freiwillig zu fügen". "Die Unterwerfung ist ebenso wesentlich wie das Erleiden des körperlichen Schmerzes, den die Schläge verursachen. Es entspricht ganz dem volksmäßigen Rechtsempfinden, daß bei Strafen die vorgeschriebenen Formen wichtiger - mindestens aber ebenso wichtig - sind als der Kern - hier: die Schläge und der verursachte Schmerz".

"Der tiefe Sinn der weiteren vorbereitenden Handlungen, unabdingbar zur Familiensitte gehörend, ist einmal in einer Entscheidung des Reichsgerichtes in Strafsachen eindeutig festgestellt worden", betont Hävernick und zitiert ein Urteil. Darin heißt es: "Schon die Notwendigkeit, die Rute oder den Stab erst herbeizuholen, ist geeignet, zur Minderung der Erregung beizutragen..." "Besser konnte der innere Sinn der Formalia vom psychologischen Standpunkt gar nicht klargestellt werden", urteilt Hävernick und fügt hinzu: "Die Verwendung bestimmter Geräte ist also keine Verschärfung der Strafe, sondern eine Sicherheit gegen Überschreitung des Maßes". "Rute und Rohrstock sind im Haus; die Jugendlichen wissen von ihrem Dasein, und beide werden damit zum Symbol des geltenden Strafrechtes, auch wenn das Verhalten der Jugendlichen keinen Anlaß gibt zur Durchführung der Bestrafung".

Hävernick meint, daß die Sitte "den absoluten Ausschluß der Öffentlichkeit" fordere: "Die Strafe wird 'unter vier Augen' vollzogen... Beide Partner, der Strafende und der 'zu Bestrafende' begeben sich in einen Raum, der in der Familie durch 'Tradition' zum Ort solcher Handlungen bestimmt ist; früher war es fast immer ein Schlafzimmer, hinter dessen Wandspiegel die Rute steckte. Es ist erstaunlich, in wieviel Fällen auch heute noch ... das Schlafzimmer mit Bestimmtheit als Ort des Strafvollzuges angegeben wird". Als Strafort erwähnt Hävernick ebenfalls: "Studierzimmer des Vaters, Wohnzimmer, Badezimmer, Mädchenkammer, Waschküche".
Sind jedoch "mehrere Sünder in gleicher Weise zu bestrafen, so erleben sie ihre Strafe im gleichen Raum nacheinander und miteinander, wobei der Jüngste fast immer zuerst drankommt. Es ist ebenfalls kein Verstoß gegen den geltenden Ausschluß der Öffentlichkeit, wenn die Strafe von beiden Eltern zusammen vollzogen wird oder wenn ein Großvater als Hilfe zugezogen wird, um den erfahrungsgemäß heftig reagierenden Sünder während der Handlung in der richtigen Lage zu halten... Es ist bezeichnend, daß oft der gemeinsame Gang zum Ort des Strafvollzuges nachdrücklich erwähnt wird, und zwar in der Form, daß man in dieser gewissen Feierlichkeit ein formales Hauptstück des ganzen Vorganges zu erblicken berechtigt ist". Ebenfalls als keinen Verstoß gegen den geltenden Ausschluß der Öffentlichkeit ist es, "wenn die vom jugendlichen Sünder beleidigten oder geschädigten Dritten ausdrücklich von der verhängten Strafe wissen sollen. Für den Betroffenen ist dies jedoch eine sehr empfindliche Strafverschärfung".

Hävernick stellt zu Recht fest, daß "der Körperteil, dem diese (erzieherischen, sittengemäßen) Schläge ohne Schaden für die Gesundheit appliziert werden sollen ... schon seit Urzeiten derselbe" sei, "nämlich die Muskulatur des Gesäßes, die 'Posteria'. Wenn man in dieser Wahl irgendwie anormale Gefühle suchen oder darin die Absicht einer besonderen Demütigung sehen wollte, wo würde man das Verantwortungsbewußtsein der Eltern häßlich entstellen". "Aber es gibt heute - und es gab ebenso früher - die eine besondere Form der Verschärfung, nämlich die Applicatio von Schlägen ad posteria 'vestimentis remotis', zu deutsch 'auf den Blanken'". Die Verschärfungsform ist uralt, "aber sie kommt heute noch ebenso vor wie ehedem, ja sie wird in Norddeutschland in der Gegenwart wieder häufiger" angewandt.

Bezüglich der Strafgeräte meint Hävernick: "Zugegeben: alle Bezeichnungen wie Geräte, Instrumente, Werkzeuge usw. erwecken die Vorstellung einer Sammlung von Foltergeräten... So spricht man besser von Hilfsmitteln".

Daß die Körperstrafe eine sexuelle Verfehlung zum Anlaß hat, kommt bei Hävernick auch zur Sprache. "Die größere Strenge gegenüber den Mädchen von 17 bis 18 Jahren ist ... bevorzugt. Sie erklärt sich wohl aus der Sorge, gegebenenfalls mit größerer Strenge die Mädchen von amourösen Versuchen zurückzuhalten...".

Rob B. Miller

1990

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