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In Deutschland gab es Zeiten, da war das Züchtigungsrecht
gegenüber dem Gesinde durch die Herrschaft nicht nur möglich,
sondern gehörte zum Alltagsleben des dienenden Standes.
So waren Geißelungen alltäglich: "Nach der im
6. Jahrhundert von Mönchen aufgezeichneten 'Lex Salica'
schwankten die Schläge für eine 'ancilla' zwischen 120 und
240" (Van der Ven, "Sozialgeschichte der
Arbeit", Bd. I, 1972).
Durch die im 9. Jahrhundert beginnende
Patrimonialgerichtsbarkeit (die aus dem Patrimonium -Erbgut-
abgeleitete gutsherrliche Privatgerichtsbarkeit) hatte der
Gutsherr weitreichende Befugnisse: "Ohne jede
Verhandlung schlugen der Rittergutsbesitzer und seine
Inspektoren, oder wie sie hießen, auf das Gesinde ein oder
sperrten den 'Unbotmäßigen' in den Schweinestall bzw. in eine
dunkle ungeheizte Kammer ohne Nahrung oder nahmen Kürzungen an
Kost bzw. Lohn vor. Hier änderte sich auch nichts Wesentliches
vom 9. bis zum 19. Jahrhundert" (J. Kuczynski,
"Geschichte des Alltages des deutschen Volkes", Bd. I,
1981).
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"Der Gutsherr benutzte die Befugnisse der
Patriomonialgerichtsbarkeit, um aufsässige und ungehorsame
Untertanen mit dem Stock zu strafen, er lies sie in Eisen legen,
verurteilte sie zu mehreren Wochen Zwangsarbeit und konnte sie
zur Räumung des Dorfes zwingen. Leibesstrafen wurden auch an
Arbeitern verhängt, die Lohnforderungen stellten. Als ein
Bauknecht sich bei der Muskauer Herrschaft beklagte, daß es mit
zehn Talern Lohn jährlich nicht existieren könnte, wurde er
'unter Verwarnung von hundert Stockschlägen gänzlich ab und zur
Ruhe' verwiesen... Körperliche Züchtigungen und schwere
Zwangsarbeit bei schlechter Kost wurden zu verbreiteten
Strafen" (W. Boelcke, "Bauer und Gutsherr
in der Oberlausitz", 1957).
Über die Gesindezucht in Preußen schreibt O. Büsch in
seinem Buch "Militärsystem und Sozialleben im alten
Preußen 1713 - 1807" (Berlin 1962): "Der
Bauer war den Disziplinarstrafen des Gutsherrn in Form von
Prügeln, 'in den Stock spannen', Tragen des 'Spanischen
Mantels', 'Reiten' auf dem 'scharfen Esel', 'Krummschließen' und
Arrest unterworfen". Schauen wir uns einige
dieser Strafen genauer an:
| "In den Stock
spannen": Der Delinquent wurde derart
gefesselt, daß seine Beine als auch seine Hände in die
Öffnungen eines starken, aus zwei Hälften bestehenden
Holzes gesteckt wurde, aus welcher er sie nicht wieder
herausziehen konnte. Sein Körper wurde dadurch recht
unbequem niedergedrückt; "Krummschließen":
Das Krummschließen erfolgte so, das wechselweise eine
der beiden Hände über den Knöchel des
entgegengesetzten Fußes befestigt wurde;
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"In den Stock spannen"
(Rekonstruktion)
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"Reiten" auf dem "scharfen
Esel": Der Delinquent mußte auf ein
aufrechtstehendes, oben zugespitztes und ausgezacktes
Brett rittlings sitzen. Die Kante war so scharf, daß sie
in den gänzlich bloßen Körper einschnitt. Auch
Mädchen und Frauen wurden von dieser Strafe nicht
verschont;
"Tragen" des "Spanischen
Mantels": Der Delinquent mußte einen
"Mantel" tragen, ein schwerer hölzerner, faßartiger
Mantel vom Hals bis zu den Füßen.
| Nachdem die Patrimonialgerichtsbarkeit
infolge der Revolution von 1848 bis zum Jahre 1877 in
Deutschland überall abgeschafft war, ließen die
einzelnen Gesindeordnungen der Länder bzw. das
preußische Allgemeine Landrecht (ALR) körperliche
Züchtigungen gegenüber dem Gesinde ausdrücklich zu. Die
Gesindeordnung vom 8.11.1810 für Posen, die bis 1918
bestand, unterschied sich nicht durch besondere Härten
von anderen in Deutschland. Wichtiger Bestandteil dieser
Ordnung war das Züchtigungsrecht der Herrschaft
gegenüber dem Gesinde: "Der
Hirtenjunge, seine Mutter und der Großvater konnten
gleichzeitig oder so, daß jeder die Züchtigung des
anderen mit ansehen mußte, vom Gutsherrn auf die Bank
gelegt und geprügelt werden - mit der Rute, der Peitsche
oder wie des 'dem Herrn' richtig dünkte"
(J. Kuczynski, aaO, Bd. III).
"Tragen" des "Spanischen
Mantels": Der Delinquent mußte einen
"Mantel" tragen, ein schwerer hölzerner, faßartiger
Mantel vom Hals bis zu den Füßen. |

"Reiten auf dem scharfen Esel"
(Rekonstruktion)
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Als die Stände in Posen sogar für schärfere
Strafmöglichkeiten eintraten, antwortete ihnen der König im
Juni 1835: "... Die von den Ständen für
nothwendig erachtete Anwendung von körperlichen Züchtigungen
und von Verschärfung der Gefängnisstrafe durch Herabsetzung der
Kost und Brod ist bereits nach § 18 der Cirkular-Verordnung vom
30. Dez. 1798 speciell vorgeschrieben... Mit dem Satz: Ich, der
König, bin gegen eine Verschärfung der Strafbestimmungen, denn
... die 'Cirkular Verordnung' von 1798, reicht völlig aus, um
alle Verschärfungen, die meine lieben Junker wünschen,
durchführen zu können" (Zentrales
Staatsarchiv, Dienststelle Merseburg, Aus dem Landtagsabschied
für die zum 3. ProvenzialLandtag versammelt gewesenen Stände
des Großherzogtums Posen vom 29.6.1835, Rep. 89 H,
Polizei-Sachen, Ge., XXI, Nr. 4). Im übrigen durften sich die
Junker in Posen nicht nur auf die "Cirkular Verordnung"
von 1898, sondern auf ein Patent von 1797 beziehen, nach welchem "Dienstzwang"
ausgeübt werden konnte (Kuczynski, Bd. III, aaO).
Die Diskussion einer Gesindeordnung für Neuvorpommern im
Jahre 1843 ergab über den Dienstzwang folgendes: "Nach
dem Patende vom 22sten März 1797 ist unter Dienstzwang eine
mäßige körperliche Züchtigung zu verstehen, mit welcher die
Herrschaft sowohl als ihre Inspektoren, Wirthschaftsaufseher und
ergl. Faulheit und ungebührliches Benehmen des Gesindes ahnden
dürfen. Es ist in den gedachten Patende bestimmt, daß eine
solche Züchtigung weder mit Forkenstielen und Pflugstöcken,
noch mit dicken oder knotigen Knüppeln, sondern nur mit
mässigen Stöcken oder Karbatschen ertheilt werden dürfte"
(Druckschrift-Protokoll über die Diskussion eines Entwurfes
einer Gesinde-Ordnung für Neuvorpommern, verhandelt in Berlin am
9.11.1843; - Karbatsche: aus Lederstreifen geflochtene
Riemenpeitsche).
Nach dem "Allgemeinen Landrecht für die preußischen
Staaten" (ALR), das am 1. Juni 1794 in Kraft trat, konnte
die Herrschaft "faules, unordentliches und
widerspenstiges Gesinde" durch Züchtigungen "zu
seiner Pflicht anhalten; auch dieses Recht ihren Pächtern und
Wirtschaftsbeamten übertragen." In einem
Reskript (Bescheid) des Kammergerichtes wurde 1796 dieser Text
dahingehend interpretiert, daß der Gebrauch einer ledernen
Peitsche auf den Rücken für das "schicklichste
und der Gesundheit unschädlichste Surrogat des Stockes befunden
wurde" (Surrogat: Ersatzmittel). Das bedeutete
also für das Gesinde: Der Stock war für das Gesäß, die
Lederpeitsche für den Rücken bestimmt. Im übrigen erlaubte das
ALR "der Herrschaft auch im normalen Umgang mit
den Untertanen die Benutzung der Peitsche" (O.
Büsch, aaO).
In Sachsen gestattete die Gesindeordnung vom Jahre 1835 der Herrschaft das
Schlagen des Gesindes und zwar in Form von "geringen tätlichen
Ahndungen". In Mecklenburg ward im Jahre 1862 durch das Gesetz die
Prügelstrafe dem Gesinde angedroht. Der Gutsherr führte die Untersuchung, er
erkannte auf die Strafen und vollzog sie. Im Falle der Trägheit, des
eigenmächtigen Verlassens der Arbeit usw. durfte der feudale Gutsbesitzer
Gutsleute und Gesinde mit Stockschlägen regalieren, das Gesetz stand im zur
Seite.
Aber nicht nur das Gesinde auf dem Lande war dem
Züchtigungsrecht der Herrschaft unterworfen, auch Dienstmädchen
in den Städten durften gezüchtigt werden, schreibt H. Ostwald
über Berliner Verhältnisse (H. Ostwald, "Kultur- und
Sittengeschichte", o.J.). Das Dienstmädel unterstand noch
bis zum Anfang unseres Jahrhunderts dem Erziehungsrecht ihrer
Herrschaft (vgl. W. Käbler, "Gesindewesen", 1896). Wie
man um 1800 herum selbst am preußischen Königshofe
Dienstmädchen behandelte, ergibt ein Vorfall, den Dr. Kemmerich
(in: "Kulturkuriosa", 1910, Bd. II) wie folgt
beschreibt: "Im Palais, das Friedrich Wilhelm
III. von Preußen bewohnte, wurden Gegenstände im Werte von 50
Talern gestohlen. Bei einem Mädchen, das für den König
strickte, fand man einige Sachen... Darauf zählte man dem
Mädchen den ersten Tag 79, an anderen Tag 86 und nachmittags 50
Peitschenhiebe, teils auf den bloßen Hintern und teils auf den
Rücken ohne Barmherzigkeit auf...".
So unterlagen also auch die Dienstmädchen in den Städten mit
Abschluß des Dienstvertrages der häuslichen Strafgewalt der
Herrschaft (Dr. Welzl, "Das Weib als Sklavin", 1929).
| Mit der Einführung des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) fiel am 1.1.1900 in Deutschland das
Züchtigungsrecht des Dienstherrn gegenüber dem Gesinde.
Allerdings ließen die auch nach Inkrafttreten des BGB
geltenden Gesindeordnungen "gegenüber
minderjährigen Personen des dienenden Standes ein
gelindes Züchtigungsrecht zu, das jedoch keine
Misshandlung oder Körperverletzung sein darf"
(Dr. Wrede, "Die Körperstrafen", o.J.). So
bestimmte in Sachsen die Gesindeordnung, daß weibliche
Dienstboten dem Züchtigungsrecht der Dienstherrschaft
unterworfen waren (vgl. Dr. Welzl, aaO). Auch nach
Inkrafttreten des BGB sprach die Gesetzgebung dem
Lehrherrn weiterhin ausdrücklich das Recht der
väterlichen Zucht gegenüber dem Lehrling zu. |

Züchtigung eines Dienstmädchens
während
der Arbeit
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Schließlich schaffte das Gesetz vom 27.12.1951 auch die "väterliche
Zucht" (§ 127 a Gewerbeordnung) des Lehrherrn
gegenüber den Lehrlingen ab. Bis dahin war der Riemen "besonders
in Handwerkerkreisen beliebt, da er als Arbeitsinstrument eine
produktive Funktion ausübte und somit in vielen Werkstätten
immer bereit lag. Fast alle Lehrlinge haben während ihrer
Ausbildung mit diesem Hilfsmittel Bekanntschaft gemacht"
(P.-G. Weber, "Rohrstock in Schule und Heim", 1977).
| Seit 1960 erhält § 31 Abs. 1
Jugendarbeitsschutzgesetz für Arbeitgeber und Lehrherrn
ein ausdrückliches Verbot der körperlichen Züchtigung
für Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind. "Der
Wortlaut ist zu eng gefaßt",
kritisiert beispielsweise Schaub in seinem anerkannten
Standartwerk "Das Arbeitsrecht" (6. Auflage
1987, S. 1059) diese Bestimmung. Und speziell für
Ausbildungsverhältnisse gesteht Schaub in seinem Buch
ein: "Ein Züchtigungsrecht steht dem
Ausbildenden und seinen Hilfspersonen nicht zu.
Allerdings wird die Meinung vertreten, daß der
Ausbildende sich in angemessenen Grenzen das
Züchtigungsrecht der gesetzlichen Vertreter des
Auszubildenden übertragen lassen könne."
Und so soll schließlich auch nicht unerwähnt bleiben,
daß mit den gesetzlichen Verboten der körperlichen
Züchtigung für das Gesinde (1900), den Lehrlingen
(1951) und Jugendlichen (1960) deren Anwendung in
Ausbildung und Beruf nicht verschwanden. Gerade dort, wo
Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft ihres Lehr-
oder Dienstherrn aufgenommen wurden, waren auch weiterhin
körperliche Züchtigungen Bestandteil des Lehr- bzw.
Arbeitsverhältnisses, namentlich z.B. für
Dienstmädchen in privaten Haushalten, Mägden in der
Landwirtschaft und Haus- und Zimmermädchen sowie
Serviererinnen im Hotel- und Gaststättengewerbe. |

Demutshaltungen
gehören zur Pflicht
eines
Dienstmädchens.
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Rob Miller
1990
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