Gesinde- und Lehrlingszucht Gesinde- und Lehrlingszucht

LEHRLINGS- UND GESINDEZUCHT
Rohrstock für Gesäß - Lederpeitsche für den Rücken
Zucht in Ausbildung und Beruf

 

In Deutschland gab es Zeiten, da war das Züchtigungsrecht gegenüber dem Gesinde durch die Herrschaft nicht nur möglich, sondern gehörte zum Alltagsleben des dienenden Standes.
So waren Geißelungen alltäglich: "Nach der im 6. Jahrhundert von Mönchen aufgezeichneten 'Lex Salica' schwankten die Schläge für eine 'ancilla' zwischen 120 und 240" (Van der Ven, "Sozialgeschichte der Arbeit", Bd. I, 1972).

Durch die im 9. Jahrhundert beginnende Patrimonialgerichtsbarkeit (die aus dem Patrimonium -Erbgut- abgeleitete gutsherrliche Privatgerichtsbarkeit) hatte der Gutsherr weitreichende Befugnisse: "Ohne jede Verhandlung schlugen der Rittergutsbesitzer und seine Inspektoren, oder wie sie hießen, auf das Gesinde ein oder sperrten den 'Unbotmäßigen' in den Schweinestall bzw. in eine dunkle ungeheizte Kammer ohne Nahrung oder nahmen Kürzungen an Kost bzw. Lohn vor. Hier änderte sich auch nichts Wesentliches vom 9. bis zum 19. Jahrhundert" (J. Kuczynski, "Geschichte des Alltages des deutschen Volkes", Bd. I, 1981).

"Der Gutsherr benutzte die Befugnisse der Patriomonialgerichtsbarkeit, um aufsässige und ungehorsame Untertanen mit dem Stock zu strafen, er lies sie in Eisen legen, verurteilte sie zu mehreren Wochen Zwangsarbeit und konnte sie zur Räumung des Dorfes zwingen. Leibesstrafen wurden auch an Arbeitern verhängt, die Lohnforderungen stellten. Als ein Bauknecht sich bei der Muskauer Herrschaft beklagte, daß es mit zehn Talern Lohn jährlich nicht existieren könnte, wurde er 'unter Verwarnung von hundert Stockschlägen gänzlich ab und zur Ruhe' verwiesen... Körperliche Züchtigungen und schwere Zwangsarbeit bei schlechter Kost wurden zu verbreiteten Strafen" (W. Boelcke, "Bauer und Gutsherr in der Oberlausitz", 1957).

Über die Gesindezucht in Preußen schreibt O. Büsch in seinem Buch "Militärsystem und Sozialleben im alten Preußen 1713 - 1807" (Berlin 1962): "Der Bauer war den Disziplinarstrafen des Gutsherrn in Form von Prügeln, 'in den Stock spannen', Tragen des 'Spanischen Mantels', 'Reiten' auf dem 'scharfen Esel', 'Krummschließen' und Arrest unterworfen". Schauen wir uns einige dieser Strafen genauer an:

"In den Stock spannen": Der Delinquent wurde derart gefesselt, daß seine Beine als auch seine Hände in die Öffnungen eines starken, aus zwei Hälften bestehenden Holzes gesteckt wurde, aus welcher er sie nicht wieder herausziehen konnte. Sein Körper wurde dadurch recht unbequem niedergedrückt;

"Krummschließen": Das Krummschließen erfolgte so, das wechselweise eine der beiden Hände über den Knöchel des entgegengesetzten Fußes befestigt wurde;


"In den Stock spannen" (Rekonstruktion)

"Reiten" auf dem "scharfen Esel": Der Delinquent mußte auf ein aufrechtstehendes, oben zugespitztes und ausgezacktes Brett rittlings sitzen. Die Kante war so scharf, daß sie in den gänzlich bloßen Körper einschnitt. Auch Mädchen und Frauen wurden von dieser Strafe nicht verschont;

"Tragen" des "Spanischen Mantels": Der Delinquent mußte einen "Mantel" tragen, ein schwerer hölzerner, faßartiger Mantel vom Hals bis zu den Füßen.

Nachdem die Patrimonialgerichtsbarkeit infolge der Revolution von 1848 bis zum Jahre 1877 in Deutschland überall abgeschafft war, ließen die einzelnen Gesindeordnungen der Länder bzw. das preußische Allgemeine Landrecht (ALR) körperliche Züchtigungen gegenüber dem Gesinde ausdrücklich zu.

Die Gesindeordnung vom 8.11.1810 für Posen, die bis 1918 bestand, unterschied sich nicht durch besondere Härten von anderen in Deutschland. Wichtiger Bestandteil dieser Ordnung war das Züchtigungsrecht der Herrschaft gegenüber dem Gesinde: "Der Hirtenjunge, seine Mutter und der Großvater konnten gleichzeitig oder so, daß jeder die Züchtigung des anderen mit ansehen mußte, vom Gutsherrn auf die Bank gelegt und geprügelt werden - mit der Rute, der Peitsche oder wie des 'dem Herrn' richtig dünkte" (J. Kuczynski, aaO, Bd. III).

"Tragen" des "Spanischen Mantels": Der Delinquent mußte einen "Mantel" tragen, ein schwerer hölzerner, faßartiger Mantel vom Hals bis zu den Füßen.


"Reiten auf dem scharfen Esel" 
(Rekonstruktion)

Als die Stände in Posen sogar für schärfere Strafmöglichkeiten eintraten, antwortete ihnen der König im Juni 1835: "... Die von den Ständen für nothwendig erachtete Anwendung von körperlichen Züchtigungen und von Verschärfung der Gefängnisstrafe durch Herabsetzung der Kost und Brod ist bereits nach § 18 der Cirkular-Verordnung vom 30. Dez. 1798 speciell vorgeschrieben... Mit dem Satz: Ich, der König, bin gegen eine Verschärfung der Strafbestimmungen, denn ... die 'Cirkular Verordnung' von 1798, reicht völlig aus, um alle Verschärfungen, die meine lieben Junker wünschen, durchführen zu können" (Zentrales Staatsarchiv, Dienststelle Merseburg, Aus dem Landtagsabschied für die zum 3. ProvenzialLandtag versammelt gewesenen Stände des Großherzogtums Posen vom 29.6.1835, Rep. 89 H, Polizei-Sachen, Ge., XXI, Nr. 4). Im übrigen durften sich die Junker in Posen nicht nur auf die "Cirkular Verordnung" von 1898, sondern auf ein Patent von 1797 beziehen, nach welchem "Dienstzwang" ausgeübt werden konnte (Kuczynski, Bd. III, aaO).

Die Diskussion einer Gesindeordnung für Neuvorpommern im Jahre 1843 ergab über den Dienstzwang folgendes: "Nach dem Patende vom 22sten März 1797 ist unter Dienstzwang eine mäßige körperliche Züchtigung zu verstehen, mit welcher die Herrschaft sowohl als ihre Inspektoren, Wirthschaftsaufseher und ergl. Faulheit und ungebührliches Benehmen des Gesindes ahnden dürfen. Es ist in den gedachten Patende bestimmt, daß eine solche Züchtigung weder mit Forkenstielen und Pflugstöcken, noch mit dicken oder knotigen Knüppeln, sondern nur mit mässigen Stöcken oder Karbatschen ertheilt werden dürfte" (Druckschrift-Protokoll über die Diskussion eines Entwurfes einer Gesinde-Ordnung für Neuvorpommern, verhandelt in Berlin am 9.11.1843; - Karbatsche: aus Lederstreifen geflochtene Riemenpeitsche).

Nach dem "Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten" (ALR), das am 1. Juni 1794 in Kraft trat, konnte die Herrschaft "faules, unordentliches und widerspenstiges Gesinde" durch Züchtigungen "zu seiner Pflicht anhalten; auch dieses Recht ihren Pächtern und Wirtschaftsbeamten übertragen." In einem Reskript (Bescheid) des Kammergerichtes wurde 1796 dieser Text dahingehend interpretiert, daß der Gebrauch einer ledernen Peitsche auf den Rücken für das "schicklichste und der Gesundheit unschädlichste Surrogat des Stockes befunden wurde" (Surrogat: Ersatzmittel). Das bedeutete also für das Gesinde: Der Stock war für das Gesäß, die Lederpeitsche für den Rücken bestimmt. Im übrigen erlaubte das ALR "der Herrschaft auch im normalen Umgang mit den Untertanen die Benutzung der Peitsche" (O. Büsch, aaO).
In Sachsen gestattete die Gesindeordnung vom Jahre 1835 der Herrschaft das Schlagen des Gesindes und zwar in Form von "geringen tätlichen Ahndungen". In Mecklenburg ward im Jahre 1862 durch das Gesetz die Prügelstrafe dem Gesinde angedroht. Der Gutsherr führte die Untersuchung, er erkannte auf die Strafen und vollzog sie. Im Falle der Trägheit, des eigenmächtigen Verlassens der Arbeit usw. durfte der feudale Gutsbesitzer Gutsleute und Gesinde mit Stockschlägen regalieren, das Gesetz stand im zur Seite.

Aber nicht nur das Gesinde auf dem Lande war dem Züchtigungsrecht der Herrschaft unterworfen, auch Dienstmädchen in den Städten durften gezüchtigt werden, schreibt H. Ostwald über Berliner Verhältnisse (H. Ostwald, "Kultur- und Sittengeschichte", o.J.). Das Dienstmädel unterstand noch bis zum Anfang unseres Jahrhunderts dem Erziehungsrecht ihrer Herrschaft (vgl. W. Käbler, "Gesindewesen", 1896). Wie man um 1800 herum selbst am preußischen Königshofe Dienstmädchen behandelte, ergibt ein Vorfall, den Dr. Kemmerich (in: "Kulturkuriosa", 1910, Bd. II) wie folgt beschreibt: "Im Palais, das Friedrich Wilhelm III. von Preußen bewohnte, wurden Gegenstände im Werte von 50 Talern gestohlen. Bei einem Mädchen, das für den König strickte, fand man einige Sachen... Darauf zählte man dem Mädchen den ersten Tag 79, an anderen Tag 86 und nachmittags 50 Peitschenhiebe, teils auf den bloßen Hintern und teils auf den Rücken ohne Barmherzigkeit auf...".

So unterlagen also auch die Dienstmädchen in den Städten mit Abschluß des Dienstvertrages der häuslichen Strafgewalt der Herrschaft (Dr. Welzl, "Das Weib als Sklavin", 1929).

Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fiel am 1.1.1900 in Deutschland das Züchtigungsrecht des Dienstherrn gegenüber dem Gesinde. Allerdings ließen die auch nach Inkrafttreten des BGB geltenden Gesindeordnungen "gegenüber minderjährigen Personen des dienenden Standes ein gelindes Züchtigungsrecht zu, das jedoch keine Misshandlung oder Körperverletzung sein darf" (Dr. Wrede, "Die Körperstrafen", o.J.). So bestimmte in Sachsen die Gesindeordnung, daß weibliche Dienstboten dem Züchtigungsrecht der Dienstherrschaft unterworfen waren (vgl. Dr. Welzl, aaO). Auch nach Inkrafttreten des BGB sprach die Gesetzgebung dem Lehrherrn weiterhin ausdrücklich das Recht der väterlichen Zucht gegenüber dem Lehrling zu.


Züchtigung eines Dienstmädchens
während der Arbeit

Schließlich schaffte das Gesetz vom 27.12.1951 auch die "väterliche Zucht" (§ 127 a Gewerbeordnung) des Lehrherrn gegenüber den Lehrlingen ab. Bis dahin war der Riemen "besonders in Handwerkerkreisen beliebt, da er als Arbeitsinstrument eine produktive Funktion ausübte und somit in vielen Werkstätten immer bereit lag. Fast alle Lehrlinge haben während ihrer Ausbildung mit diesem Hilfsmittel Bekanntschaft gemacht" (P.-G. Weber, "Rohrstock in Schule und Heim", 1977).

Seit 1960 erhält § 31 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz für Arbeitgeber und Lehrherrn ein ausdrückliches Verbot der körperlichen Züchtigung für Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind. "Der Wortlaut ist zu eng gefaßt", kritisiert beispielsweise Schaub in seinem anerkannten Standartwerk "Das Arbeitsrecht" (6. Auflage 1987, S. 1059) diese Bestimmung. Und speziell für Ausbildungsverhältnisse gesteht Schaub in seinem Buch ein: "Ein Züchtigungsrecht steht dem Ausbildenden und seinen Hilfspersonen nicht zu. Allerdings wird die Meinung vertreten, daß der Ausbildende sich in angemessenen Grenzen das Züchtigungsrecht der gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden übertragen lassen könne." Und so soll schließlich auch nicht unerwähnt bleiben, daß mit den gesetzlichen Verboten der körperlichen Züchtigung für das Gesinde (1900), den Lehrlingen (1951) und Jugendlichen (1960) deren Anwendung in Ausbildung und Beruf nicht verschwanden. Gerade dort, wo Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft ihres Lehr- oder Dienstherrn aufgenommen wurden, waren auch weiterhin körperliche Züchtigungen Bestandteil des Lehr- bzw. Arbeitsverhältnisses, namentlich z.B. für Dienstmädchen in privaten Haushalten, Mägden in der Landwirtschaft und Haus- und Zimmermädchen sowie Serviererinnen im Hotel- und Gaststättengewerbe.


Demutshaltungen
gehören zur Pflicht
eines
Dienstmädchens.

Rob Miller

1990

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