Hexenfolter Hexenfolter
KÖRPERSTRAFEN IM JURISTISCHEN SINN
Von der peinlichen Befragung
Hexenprozesse 1450 - 1750
 
Die Jahre zwischen 1450 und 1750 waren die Höhepunkte der Hexenprozesse. Den verschiedenen Quellen zufolge wurden in diesem Zeitraum mehr als eine Million Frauen und Mädchen gefoltert und getötet.

Erstmals wurde die Hexenverfolgung 1484 rechtlich abgesichert: Papst Innozenz VIII. erließ in diesem Jahr seine berühmte Hexenbulle "Summis Desideran tes Affectibus". "Das war das Signal zu massenhaften Prozessen und Hinrichtungen in Deutschland" (Stöckle, "... bis er gesteht", 1984). Auch entstand im Jahre 1487 ein theologisch-"wissenschaftliches" Werk, verfaßt von den Dominikanern Heinrich Institoris und Jakob Sprenger: der sog. "Hexenhammer" oder "Malleus Maleficarum". Hexenbulle und Hexenhammer gaben detaillierte Anweisungen, wie Hexen der Prozeß gemacht werden sollte und wie der Nachweis, daß sie einen Teufelspakt geschlossen und mit dem Teufel Buhlschaft getrieben hätten, zu führen sei. Mit diesen Werken ausgerüstet, konnte die geistlichen und weltlichen Kommissionen die Hexenprozesse - rechtlich abgesichert - durchführen.

Eine der Hexerei beschuldigte weibliche Person wurde als erstes in ein Gefängnis gesteckt. Schon diese Gefangenschaft war mit körperlichen Leiden verbunden: "In dicken, starken Thürmen, Pforten, Blockhäusern, Gewölben, Kellern, oder sonst tiefen Gruben sind gemeinlich die Gefängnussen. In denselbigen sind entweder große, dicke Hölzer, zwei oder drei über einander, daß sie aufund nieder gehen an einem Pfahl oder Schrauben: durch dieselben sind Löcher gemacht, daß Arme und Beine daranliegen können. Wenn nun Gefangene vorhanden, hebet oder schraubet man die Hölzer auf, die Gefangenen müssen auf ein Klotz, Steine oder Erden diedersitzen, die Beine in die untern, die Arme in die obern Löcher legen. Dann lässet man die Hölzer wieder fest auf einander gehen, verschraubt, keilt und verschließet sie auf das härtest, daß die Gefangen weder Bein noch Arme nothdürftig gebrauchen oder regen können. Das heißt, im Stock liegen oder sitzen. Etliche haben große eisern oder hölzern Kreuz, daran sie die Gefangen mit dem Hals, Rücken, Arm und Beinen anfesseln, daß sie stets und immerhin entweder stehe, oder liegen, oder hangen müssen, nach Gelegenheit der Kreuze, daran sie geheftet sind.
Etliche haben starke eiserne Stäbe, fünf, sechs oder sieben Vertheil an der Ellen lang, dran beiden Enden eisen Banden seynd, darin verschließen sie die Gefangenen an den Armen, hinter den Händen. Dann haben die Stabe in der Mitte große Ketten in der Mauren angegossen, daß die Leute stäts in einem Läger bleiben müssen"
(Prätorius, "Von Zauberey und Zauberern", 1613).

Bevor die Frauen und Mädchen der Folter unterzogen wurden, wurden sie den sog. "Hexenproben" unterzogen. Die "Feuerprobe" kommt im Hexenprozeß nur in dessen frühester Zeit und nur ganz vereinzelt in späterer Zeit vor. Der Hexenhammer erzählt von der Probe mit dem heißen Eisen, die 1485 in der Herrschaft Fürstenberg stattgefunden hat. Bei der Probe des kalten Wassers, "Wasserprobe" genannt, band man der Delinquentin die Hände mit den Füßen kreuzweise zusammen und ließ sie an einem Seile in einen Fluß oder Teich dreimal hinab, wobei das Schwimmen für die Schuld sprach. Die "Probe mit der Hexenwaage" bestand darin, daß die Angeklagte, wenn sie auf diesem Wege ihre Unschuld beweisen sollte, etwas schwerer sein mußte, als die geschätzt worden war. Die "Nadelprobe", auch "Hexenstechen" genannt, bestand darin, die Delinquentin mit langen, sehr feinen Nadeln ins Fleisch zu stechen. Die Scharfrichter, zuweilen auch die eigens dazu beauftragten Chirurgen, "konzentrierten sich auf die empfindlichsten Körperstellen: Brüste, Genitalien, Leib und Oberschenkel" (Hunold, "... vergiß die Peitsche nicht", 1979). Wenn keine Äußerungen des Schmerzens erfolgte, so war man sicher, das Mädchen oder die Frau als Hexe überführt zu haben. Auch war der Mangel an Tränen ("Tränenprobe") während einer Folterung ein Zeichen der Schuld.

Nach diesen Hexenproben kam man schließlich zur eigentlichen Folter, deren offizielles Ziel das Geständnis der verdächtigen Frauenpersonen war. Denn die Mädchen und Frauen gestanden schließlich nicht freiwillig, eine Hexe zu sein. Und die Gerichte machten eine Verurteilung von dem Geständnis der Angeklagten abhängig.

Es gab mehrere Grade der Folterung. Sie wurden nacheinander in Anwendung gebracht.

Der erste Grad bestand in der Regel im Anlegen der Daumenschrauben; das waren hölzerne oder metallene Platten, mit denen der Daumen oder die anderen Finger eingeklemmt wurden. Der Folterknecht betätigte die Schrauben, durch die die Platten verbunden waren. "Mit jeder Drehung wurde der Schmerz für das gefolterte Mädchen größer" (Hunold, aaO).

Der zweite Grad begann mit der Fesselung der Arme und Hände auf dem Rücken des wehrlosen Opfers. "Mit einem Seil, das man an den gefesselten Händen befestigte, zog man das Mädchen mit Hilfe eines Seilzuges an der Decke in die Höhe" (Hunold, aaO). Durch die Dehnung des Körpers entstanden dabei äußerst unangenehme Schmerzen.

Der dritte Grad der Folter bestand meist in der Anwendung der "Leiter". Durch die spitzen Hölzer, mit denen diese Leiter versehen war und die beim Aufrichten in den daraufgespannten Körper des Opfers drangen, entstanden furchtbare Schmerzen.

Die "Spanischen Stiefel" bildeten meistens den vierten Grad der Folter. Es handelt sich um Beinschrauben, die, ähnlich den Daumenschrauben, immer fester angezogen wurden. Das Fleisch wurde gequetscht, der Schmerz war irrsinnig.

Der schwerste, fünfte Grad der Folter bestand in der Anwendung des Feuers. "Die Henkersknechte entzündeten Fackeln und versengten mit deren Flammen Haut und Fleisch der Gequälten" (Barnheim, "Erotik und Hexenwahn", 1968).


Das Aufhängen

Aber es gab noch andere Folterarten.

So bestand der sog. "gespickte Hasen" aus einer mit zahlreichen Spitzen versehenen Walze. Die Delinquentin wurde auf ein gleichfalls mit spitzen Pflöcken und Holzstiften besetztes Brett geschnallt, worauf man die Walze auf ihr auf- und niedergehen ließ. Die gleiche Tortur wurde sodann auf dem Rücken des Opfers vorgenommen, nachdem dieselbe losgeschnallt und nunmehr auf dem Rücken nach oben auf dem gespickten Brett befestigt worden war.

Oder man setzte das Mädchen auf ein aufrechtstehendes, oben zugespitztes Gerüst, dem sog. "Spanischen Esel". Die Kante war so scharf, daß sie in den gänzlich bloßen Körper einschnitt. Überdies wurden die Füße noch durch Gewichte beschwert, damit der Schmerz erhöht wurde. Die Hände der Delinquentin waren zusammengebunden. Zu beiden Seiten des "Spanischen Esels" standen Büttel mit Ruten oder Peitschen und ließen Hieb um Hieb auf den nackten Rücken und die Schenkel des Mädchens niederklatschen.

Eine Folter anderer Art war der sog. "Hackersche Stuhl", auch "Beichtstuhl" oder "Jungfernsitz" genannt. Es war ein gewöhnlicher Lehnstuhl aus Holz, dessen Sitzfläche, Lehnen, Armstützen und Trittbrett mit drei Zentimeter langen konischen Holzstiften ausgestattet war. Auf diesen Stuhl wurde die entkleidete Delinquentin festgeschnallt, so daß am Gesäß, Rücken, an Arme und Fußsohlen allmählich nach längerem Sitzen durch die ins Fleisch dringenden Spitzen Schmerzen entstanden. Einige dieser Stühle konnten von unten her "beheizt" werden, sodaß die Sitzfläche unangenehm erhitzt werden konnte, was zusätzliche Schmerzen verursachte.


Der "Hackersche Stuhl"

Auch die "Streckbank" war ein wirkungsvolles Folterinstrument. Das Mädchen wurde mit dem Rücken auf die Bank gelegt und mit Handfesseln auf der einen Seite der Bank befestigt. Die Beine der Delinquentin wurden mit einer Fußfessel zusammengebunden. An der Fußfessel war ein Strick befestigt, der an einer Winde befestigt war. In dem die Kurbel gedreht wurde, wurde der Körper des Mädchens ausgespannt und somit die Muskulatur gestreckt, was starke Schmerzen verursachte. Diese Folter hatte den Vorteil, daß sie kaum Spuren hinterließ, aber trotzdem äußerst wirksam war.

Gebräuchlich war auch die Peitschenfolter. Hierzu wurde die Betroffene entblößt und auf einen Bock festgeschnallt. Zunächst erhielt das Mädchen eine mäßige Anzahl Peitschenhiebe auf das nackte Gesäß aufgemessen. Dann fragte man sie, ob sie bekennen wollte. Blieb sie standhaft, so wurden die Hiebe verdoppelt und - wenn sie weiter leugnete - in immer größerer Anzahl forstgesetzt. Auch wurde dann der entblößte Oberkörper gepeitscht. Meist wurde der Körper des Mädchens mit einer ledernen Riemenpeitsche "behandelt". Anstelle des Strafbockes wurden die Mädchen auch an Pfähle gefesselt und ausgepeitscht.

Eine Mischung zwischen "Gespickter Hasen" und Peitschung war folgende Folterart: Das Mädchen wurde mit Händen und Füßen zusammengebunden, und zwar in gänzlich entkleidetem Zustand. Dann zog man zwischen Armen und Beinen die mit Spitzen versehene Walze hin und her, während zwei andere Büttel den Rücken der Gefolterten mit Peitschen oder Ruten bearbeiteten.


Peitschenfolter

War schließlich die Frauenperson durch die Folter der Hexerei überführt, erfolgte die Bestrafung. "Der weltliche Arm strafte mit dem Tode" (Soldan-Heppe, "Geschichte der Hexenprozesse", 1843). Die Todesstrafe wurde meist auf dem Scheiterhaufen vollzogen.

Rob Miller

1990

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