| Die Jahre zwischen 1450
und 1750 waren die Höhepunkte der Hexenprozesse. Den verschiedenen
Quellen zufolge wurden in diesem Zeitraum mehr als eine Million Frauen
und Mädchen gefoltert und getötet.
Erstmals wurde die Hexenverfolgung 1484 rechtlich
abgesichert: Papst Innozenz VIII. erließ in diesem Jahr seine berühmte
Hexenbulle "Summis Desideran tes Affectibus". "Das
war das Signal zu massenhaften Prozessen und Hinrichtungen in
Deutschland" (Stöckle, "... bis er gesteht", 1984).
Auch entstand im Jahre 1487 ein theologisch-"wissenschaftliches"
Werk, verfaßt von den Dominikanern Heinrich Institoris und Jakob
Sprenger: der sog. "Hexenhammer" oder "Malleus
Maleficarum". Hexenbulle und Hexenhammer gaben detaillierte
Anweisungen, wie Hexen der Prozeß gemacht werden sollte und wie der
Nachweis, daß sie einen Teufelspakt geschlossen und mit dem Teufel
Buhlschaft getrieben hätten, zu führen sei. Mit diesen Werken ausgerüstet,
konnte die geistlichen und weltlichen Kommissionen die Hexenprozesse -
rechtlich abgesichert - durchführen.
|

|
Eine der Hexerei beschuldigte weibliche Person wurde als
erstes in ein Gefängnis gesteckt. Schon diese Gefangenschaft war
mit körperlichen Leiden verbunden: "In dicken,
starken Thürmen, Pforten, Blockhäusern, Gewölben, Kellern,
oder sonst tiefen Gruben sind gemeinlich die Gefängnussen. In
denselbigen sind entweder große, dicke Hölzer, zwei oder drei
über einander, daß sie aufund nieder gehen an einem Pfahl oder
Schrauben: durch dieselben sind Löcher gemacht, daß Arme und
Beine daranliegen können. Wenn nun Gefangene vorhanden, hebet
oder schraubet man die Hölzer auf, die Gefangenen müssen auf
ein Klotz, Steine oder Erden diedersitzen, die Beine in die
untern, die Arme in die obern Löcher legen. Dann lässet man die
Hölzer wieder fest auf einander gehen, verschraubt, keilt und
verschließet sie auf das härtest, daß die Gefangen weder Bein
noch Arme nothdürftig gebrauchen oder regen können. Das heißt,
im Stock liegen oder sitzen. Etliche haben große eisern oder
hölzern Kreuz, daran sie die Gefangen mit dem Hals, Rücken, Arm
und Beinen anfesseln, daß sie stets und immerhin entweder stehe,
oder liegen, oder hangen müssen, nach Gelegenheit der Kreuze,
daran sie geheftet sind.
Etliche haben starke eiserne Stäbe, fünf, sechs oder sieben
Vertheil an der Ellen lang, dran beiden Enden eisen Banden seynd,
darin verschließen sie die Gefangenen an den Armen, hinter den
Händen. Dann haben die Stabe in der Mitte große Ketten in der
Mauren angegossen, daß die Leute stäts in einem Läger bleiben
müssen" (Prätorius, "Von Zauberey und
Zauberern", 1613).
Bevor die Frauen und Mädchen der Folter unterzogen wurden,
wurden sie den sog. "Hexenproben"
unterzogen. Die "Feuerprobe"
kommt im Hexenprozeß nur in dessen frühester Zeit und nur ganz
vereinzelt in späterer Zeit vor. Der Hexenhammer erzählt von
der Probe mit dem heißen Eisen, die 1485 in der Herrschaft
Fürstenberg stattgefunden hat. Bei der Probe des kalten Wassers,
"Wasserprobe" genannt, band
man der Delinquentin die Hände mit den Füßen kreuzweise
zusammen und ließ sie an einem Seile in einen Fluß oder Teich
dreimal hinab, wobei das Schwimmen für die Schuld sprach. Die "Probe
mit der Hexenwaage" bestand darin, daß die
Angeklagte, wenn sie auf diesem Wege ihre Unschuld beweisen
sollte, etwas schwerer sein mußte, als die geschätzt worden
war. Die "Nadelprobe", auch "Hexenstechen"
genannt, bestand darin, die Delinquentin mit langen, sehr feinen
Nadeln ins Fleisch zu stechen. Die Scharfrichter, zuweilen auch
die eigens dazu beauftragten Chirurgen, "konzentrierten
sich auf die empfindlichsten Körperstellen: Brüste, Genitalien,
Leib und Oberschenkel" (Hunold, "...
vergiß die Peitsche nicht", 1979). Wenn keine Äußerungen
des Schmerzens erfolgte, so war man sicher, das Mädchen oder die
Frau als Hexe überführt zu haben. Auch war der Mangel an
Tränen ("Tränenprobe")
während einer Folterung ein Zeichen der Schuld.
Nach diesen Hexenproben kam man schließlich zur eigentlichen
Folter, deren offizielles Ziel das Geständnis der verdächtigen
Frauenpersonen war. Denn die Mädchen und Frauen gestanden
schließlich nicht freiwillig, eine Hexe zu sein. Und die
Gerichte machten eine Verurteilung von dem Geständnis der
Angeklagten abhängig.
Es gab mehrere Grade der Folterung. Sie wurden nacheinander in
Anwendung gebracht.
Der erste Grad bestand in der Regel
im Anlegen der Daumenschrauben; das
waren hölzerne oder metallene Platten, mit denen der Daumen oder
die anderen Finger eingeklemmt wurden. Der Folterknecht
betätigte die Schrauben, durch die die Platten verbunden waren. "Mit
jeder Drehung wurde der Schmerz für das gefolterte Mädchen
größer" (Hunold, aaO).
| Der zweite Grad
begann mit der Fesselung der Arme und Hände auf dem
Rücken des wehrlosen Opfers. "Mit einem
Seil, das man an den gefesselten Händen befestigte, zog
man das Mädchen mit Hilfe eines Seilzuges an der Decke
in die Höhe" (Hunold, aaO). Durch die
Dehnung des Körpers entstanden dabei äußerst
unangenehme Schmerzen. Der dritte Grad
der Folter bestand meist in der Anwendung der "Leiter".
Durch die spitzen Hölzer, mit denen diese Leiter
versehen war und die beim Aufrichten in den
daraufgespannten Körper des Opfers drangen, entstanden furchtbare Schmerzen.
Die "Spanischen Stiefel"
bildeten meistens den vierten Grad
der Folter. Es handelt sich um Beinschrauben, die,
ähnlich den Daumenschrauben, immer fester angezogen
wurden. Das Fleisch wurde gequetscht, der Schmerz war
irrsinnig.
Der schwerste, fünfte Grad
der Folter bestand in der Anwendung des
Feuers. "Die
Henkersknechte entzündeten Fackeln und versengten mit
deren Flammen Haut und Fleisch der Gequälten"
(Barnheim, "Erotik und Hexenwahn", 1968).
|

Das Aufhängen
|
Aber es gab noch andere Folterarten.
So bestand der sog. "gespickte Hasen"
aus einer mit zahlreichen Spitzen versehenen Walze. Die
Delinquentin wurde auf ein gleichfalls mit spitzen Pflöcken und
Holzstiften besetztes Brett geschnallt, worauf man die Walze auf
ihr auf- und niedergehen ließ. Die gleiche Tortur wurde sodann
auf dem Rücken des Opfers vorgenommen, nachdem dieselbe
losgeschnallt und nunmehr auf dem Rücken nach oben auf dem
gespickten Brett befestigt worden war.
| Oder man setzte das Mädchen auf ein
aufrechtstehendes, oben zugespitztes Gerüst, dem sog. "Spanischen
Esel". Die Kante war so scharf, daß
sie in den gänzlich bloßen Körper einschnitt.
Überdies wurden die Füße noch durch Gewichte
beschwert, damit der Schmerz erhöht wurde. Die Hände
der Delinquentin waren zusammengebunden. Zu beiden Seiten
des "Spanischen Esels" standen Büttel mit
Ruten oder Peitschen und ließen Hieb um Hieb auf den
nackten Rücken und die Schenkel des Mädchens niederklatschen. Eine Folter anderer Art war der sog. "Hackersche
Stuhl", auch "Beichtstuhl"
oder "Jungfernsitz"
genannt. Es war ein gewöhnlicher Lehnstuhl aus Holz,
dessen Sitzfläche, Lehnen, Armstützen und Trittbrett
mit drei Zentimeter langen konischen Holzstiften
ausgestattet war. Auf diesen Stuhl wurde die entkleidete
Delinquentin festgeschnallt, so daß am Gesäß, Rücken,
an Arme und Fußsohlen allmählich nach längerem Sitzen
durch die ins Fleisch dringenden Spitzen Schmerzen
entstanden. Einige dieser Stühle konnten von unten her
"beheizt" werden, sodaß die Sitzfläche
unangenehm erhitzt werden konnte, was zusätzliche
Schmerzen verursachte.
|

Der "Hackersche Stuhl"
|
Auch die "Streckbank"
war ein wirkungsvolles Folterinstrument. Das Mädchen wurde mit
dem Rücken auf die Bank gelegt und mit Handfesseln auf der einen
Seite der Bank befestigt. Die Beine der Delinquentin wurden mit
einer Fußfessel zusammengebunden. An der Fußfessel war ein
Strick befestigt, der an einer Winde befestigt war. In dem die
Kurbel gedreht wurde, wurde der Körper des Mädchens ausgespannt
und somit die Muskulatur gestreckt, was starke Schmerzen
verursachte. Diese Folter hatte den Vorteil, daß sie kaum Spuren
hinterließ, aber trotzdem äußerst wirksam war.
| Gebräuchlich war auch die Peitschenfolter.
Hierzu wurde die Betroffene entblößt und auf einen Bock
festgeschnallt. Zunächst erhielt das Mädchen eine
mäßige Anzahl Peitschenhiebe auf das nackte Gesäß
aufgemessen. Dann fragte man sie, ob sie bekennen wollte.
Blieb sie standhaft, so wurden die Hiebe verdoppelt und -
wenn sie weiter leugnete - in immer größerer Anzahl
forstgesetzt. Auch wurde dann der entblößte Oberkörper
gepeitscht. Meist wurde der Körper des Mädchens mit
einer ledernen Riemenpeitsche "behandelt".
Anstelle des Strafbockes wurden die Mädchen auch an
Pfähle gefesselt und ausgepeitscht. Eine Mischung
zwischen "Gespickter Hasen" und Peitschung war
folgende Folterart: Das Mädchen wurde mit Händen und
Füßen zusammengebunden, und zwar in gänzlich
entkleidetem Zustand. Dann zog man zwischen Armen und
Beinen die mit Spitzen versehene Walze hin und her,
während zwei andere Büttel den Rücken der Gefolterten
mit Peitschen oder Ruten bearbeiteten.
|

Peitschenfolter
|
War schließlich die Frauenperson durch die Folter der Hexerei
überführt, erfolgte die Bestrafung. "Der
weltliche Arm strafte mit dem Tode"
(Soldan-Heppe, "Geschichte der Hexenprozesse", 1843).
Die Todesstrafe wurde meist auf dem Scheiterhaufen vollzogen.
Rob Miller
1990
|