Carolina Carolina
KÖRPERSTRAFEN IM JURISTISCHEN SINN
Um die Wahrheit zu finden
Die Zeit der "Carolina" 1532 bis 1808
 

Von den Körperstrafen

In germanischer Zeit führten Rechtsverletzungen zu privater Rache (Fehde, Blutrache); die Folge von besonders schweren Missetaten war die Acht oder Friedlosigkeit. Mit dem Wachsen eines staatlichen Strafensystems wurde die Fehde und die Blutrache, insbesondere auf Grund der Landfriedensgesetzgebung, zurückgedrängt und durch die Buße (Wehrgeld) ersetzt.

Das Strafensystem im Mittelalter und früher Neuzeit war grausam.

Die 1532 von Kaiser Karl V. auf dem Reichstag zu Regensburg erlassene "Constitutio Criminalis Carolina" (C.C.C.), die "Peinliche Hals- und Gerichtsordnung", war das erste Reichsstrafgesetzbuch in deutscher Sprache.

Die Strafen an "Leib, Leben oder Gliedern", d.h. die Todes- und die verstümmelten Leibesstrafen, standen dabei im Vordergrund. An anderen Strafen waren vor allem vorgesehen der "Staupenschlag" (die öffentliche Züchtigung), die Landesverweisung, die Infamie (Ehrlosigkeit) und Ehrenstrafen. Gefängnisstrafen spielten nur eine untergeordnete Rolle. Ihr Zweck war in erster Linie auf die Peinigung der Gefangenen und "Eingelegten" gerichtet. Demgegenüber trat der Gedanke der Sicherungsverwahrung mehr oder minder gefährlicher Straftäter bis zu deren offenkundiger Besserung in den Hintergrund. Die "Carolina" kannte bezeichnenderweise neben der zeitlich begrenzten Gefängnisstrafe das "ewige Gefängnis", das eine Besserungsmöglichkeit des dazu Verurteilten ausschloß. Gefängnisstrafen gehörten daher eindeutig zur Kategorie der Leibesstrafen.

Ein grausiges Spektrum wies der Vollzug des Todesstrafen auf: Vierteilen, Rädern, Lebendig Verbrennen, Aufhängen, Enthaupten, Ertränken, Lebendig Begraben (oft verbunden mir der Pfählung). Verschärft werden konnte die Todesstrafe noch durch das Schleifen zur Richtstätte und das Reißen mit glühenden Zangen. Auch die Verstümmelungsstrafen waren nicht weniger grausam: Blenden, Handabschlagen, Fingerabschneiden, Ohrabschneiden, Zungenabschneiden. Wie bereits erwähnt, waren die Verstümmelungsstrafen als auch der Vollzug von Todesstrafen äußerst grausam. Es ist zwar richtig, diese Strafen in den Bereich der Körperstrafen einzuordnen; sie gehören jedoch nicht zu dem Gebiet der körperlichen Züchtigungen, wie ich sie verstehe: als Mittel, körperliche Schmerzen zu verurachen, ohne jedoch erhebliche Verletzungen, Verstümmelungen oder gar den Tod zu verursachen. Aus diesem Grunde gehe ich auf Einzelheiten dieser Strafen nicht weiter ein.

Etwas anderes gilt für die sog. "Ehrenstrafen", die zumindest teilweise auch mit körperlichen Unbehaglichkeiten verbunden waren. Ehrenstrafen waren solche Strafen, die öffentlich in erniedrigender und schimpflicher Form die Ehre des Verurteilten herabsetzten. Dazu gehörten:

  • das zwangsweise Tragen schimpflicher Tracht (dazu gehörte auch das Abscheren der Haare);

  • das Umhängen und Tragen von schimpflichen Gegenständen (Schandmasken, z.B. in Form eines Schweinskopfes; Umhängen großer Ohren, riesiger Nasen oder eines Mundes mit häßlicher Zunge; Einsperren in die "Halsgeige" oder "Doppelhalsgeige"; Aufsetzen einer sog. "Narrenkappe");

  • der Pranger (Beispiele: ein Halseisen, mit einer Kette an einem Gebäude befestigt; der Schandpfahl: ein Pfahl mit einem Halseisen daran; die Prangersäule; der "Auftrittspranger": ein aus Stein errichteter Podest mit Stufen; die "Schandbühne": ein freistehendes, erhöhtes Bauwerk; der "Schandesel" oder der "Schandstuhl": ein hölzernes Gestell, das auf öffentlichen Plätzen stand und auf dem die Betroffenen sitzen mußten; der Käfig zum Sitzen oder Stehen, freistehend auf einem öffentlichen Platz).

Zu den in der "Carolina" vorgesehenen Strafen gehörte auch der sog. "Staupbesen" oder "Staupenschlag": Seine Anwendung war sehr folgenschwer, da sie den Delenquenten ehrlos machte. Die Stäupung wurde meist an einem öffentlichen Orte, dem Pranger, vollzogen, und zog die Landesverweisung nach sich" (Dr. Wrede, "Die Körperstrafen, o.J.).
Die Strafe wurde wie folgt vollzogen: Hier werden vorher von des Scharfrichters Knechten 3 Ruthen von Birkenreiss gebunden, darnach geschiehet diese Exekution dergestallt, dass der Verbrecher über die Schulter entblösset, und ihm die Hände vorne mit Stricken zusammengebunden werden. Darnach wird es von einem Knechte mit einem Strick am Arme geleitet, und von demselben mit solchen Ruthen über die entblössten Schultern dergestalt öffentlich gehauen, dass er auf einmal 3 Streiche, als über jede Schulter einen, mitten ein aber den dritten bekommet, und dieses pfleget also gemeiniglich alle drey Schritte, bis an den gesetzten Ort, wo nach Gebrauch des Ortes aufgehöret werden muß, continuiret zu werden, ohne alle Verschreibung der Anzahl der Streiche. Jedoch dennoch, wenn, wie an manchen Orten gebräuchlich, der Verbrecher am Pfahle gestrichen, und darauf im Urteil erkannt wird, so wird zugleich in Urteil mit vorgeschrieben, wie viele Streich er bekommen soll..." (J.H. Rother, "Erläuterungen zur Carolina", in: Dr. Wrede, aaO).
Auch gab es entsprechende Anweisungen für die "Aushauung einer Schwangern und Saugenden": Wenn etwa schwangere Weibs-Person, wie sonderlich beym einfachen Ehebruch vorkommen kann, der Staupenschlag zuerkannt worden, ist dem Urteil folgender Angang beyzusetzen, usw. Es wird aber so lange, bis peinlich Beklagte ihres Kindes genesen, und ihre 6 Wochen sich geendigt, mit Vollstreckung der zuerkannten Leibes-Straffe in Ruhe billig gestanden, auch selbige sodann, wenn sie selbst ihr Kind stillet, dergestallt, dass diesan dadurch an seiner Nahrung kein Abbruch geschehe, an ihr vollstrecket" (ebenda).

Unterschiede wurde zwischen dem "starken" und dem "gelinden "Saupenbesen" gemacht: "ersterer wird gegen Verbrecher, die eigentlich mit dem Tode bestraft werden müßten, angewandt; in die Ruten werden bisweilen noch Zacken von Draht eingeflochten; der gelindere Staupenschlag ist bei Weibern, die noch säugen, oder wenn der Delinquent alt oder krankt ist, üblich" (Dr. Wrede, aaO). Die Züchtigung konnte auch im Gefängnis durch den "Stockmeister" oder "Frohnboten" vollstreckt werden, "das geschieht meist bei Minderjährigen und solchen, bei denen noch Hoffnung auf Besserung vorhanden" (ebenda).

Die Gerichte konnten die Zahl der Schläge nach Gutdünken festlegen und diese mit Freiheitsstrafen verbinden. Auch waren Stock- und Rutenstreiche bei der Einlieferung der Gefangenen und bei ihrer Entlassung üblich: der sogenannte Willkom und der sogenannte Abschied. Der Delinquent wurde hierbei in den Bock gespannt, in ein hölzernes Gerät, das Hals, Arme und Beine fest einschloß" (Sauer, "Im Namen des Königs", 1984).

Von der Folter

Lange, sehr lange hat sich die Folter in der offiziellen Rechtssprechung gehalten. Neben der berühmt-berüchtigten "Bambergischen Peinlichen Halsgerichtsordnung" (1507) war es die C.C.C., die eine außerordentliche Verbreitung erfuhr und verschiedene Variationen und Auslegungen nach sich zog. Die letzte Gerichtsordnung, die noch die Folter vorsah, war die "Constitutio Criminalis Theresiana" von 1769. 

Abgeschafft wurde die Folter im Zeichen des aufgeklärten Absolutismus in Preußen 1754. In Schlesien hat die Tortur bis 1756 bestanden. In Baden entschloß man sich zur Beseitigung erst 1767, in Mecklenburg 1769. Sachsen und Braunschweig gaben 1770 die Folter auf. Österreich bediente sich der Folter bis 1780. Noch länger bestand sie in Bayern (1806) und in Württemberg (bis 1808) sowie in Baden (bis 1831).

Die Folter war in den Gerichtsordnungen ein begründetes und legitimes Mittel der Strafjustiz, sie wurde eingesetzt, um die "Wahrheit" zu finden. Zahlreiche Rechtsgelehrte befaßten sich im Laufe der Jahrhunderte mit der Folter. Es gab Auslegungen, Kommentare, Versuche von Systematisierungen. Ab der Mitte des 16. arhunderts war es natürlich die "Carolina", die zu zahlreichen Schriften von Rechtsgelehrten und Rechtswissenschaftlern Anlaß bot.

In einer Schrift von Abraham Saur aus dem Jahre 1593 ("Peinlicher Proceß...") erfahren wir etwas über die allgemeinen Verdachtsmomente, also über die Voraussetzung zur Folter:
"1. Als wenn einer begangenen Missetat halber angeredet wird, und er mit seiner Rede in der Antwort erzittert, erbleicht und die Augen niederschlägt.
2. Item, wenn einer an gefährlichen Orten zu der Tat verdächtig gefunden und betreten wird.
3. Item, wenn die verdächtige Person in der Nacht gleich dem Täter gesehen, und geredet hätte.
4. Item, wenn die verdächtige Person auf die beschädigte Person Drohworte geführt, dieselbe auch habe vollbringen können etc.
5. Item, wenn die verletzte Person jemand der Missetat selbst geziehen, darauf gestorben oder bei dem Eid beteuert hätte.
6. Item, wenn sich einer der Missetat gerühmt hätte.
7. Item, wenn einer der Tat bekenntlich gewesen und flugs wieder geleugnet hätte.
8. Item, wenn einer auf Aufforderung der Obrigkeit ungehorsam ist.
9. Item, wenn sich einer verbirgt und in die Flucht begiebt.
10. Item, wenn die Tat durch einen glaubwürdigen Zeugen beiwiesen wird.
11. Item, wenn die verdächtige oder besagte Person also argwöhnig sei, daß man sich der besagten Missetat wohl zu ihr versehen möge, so mag man dieselbe (wo dagegen nicht redliche Entschuldigung vorgewandt werden) gefänglich annehmen und peinlich fragen."

Die Schrift sah vor, daß von den 11 "argwöhnigen Stücken" "etliche zusammen concurriren" müssen, daß also mehrere der aufgeführten Verdachtsmomente zusammenkommen mußten, bevor die Folter durchgeführt werden konnte.

Außerdem erfahren wir etwas über die Härte der Marter und darüber, wer von der Folter ausgenommen wurde:
"Die peinliche Frage soll nach Gelegenheit des Argwohnes der Person viel, oft, oder wenig hart oder linder, nach Ermessen eines vernünftigen Richters gebraucht werden. Und soll die Aussage des Gefragten nicht angenommen oder aufgeschrieben werden, so er in der Marter, sondern soll seine Aussage tun, so er von der Marter gelassen wird. - Der Richter soll dem Gefangenen, welchen er peinlich fragen woll, nicht vorsagen, ob er die Tat also, nämlich auf dem oder dem Weg etc. habe ausgerichtet, da solches mehr instruirt denn gefragt heißt, sondern soll in genere (1) fragen, wie die Sache geschaffen, wie es zugegangen. Der peinliche Frage hat nicht allein in peinlichen, sondern auch etwa in bürgerlichen Fällen und Händeln, wo man die Wahrheit sonst nicht erkünden kann, statt und Platz.
Welche Personen sollen nicht torquiert werden: Erstlich werden die Minderjährigen ausgenommen, welche die Rechte nicht wollen peinlich gefragt haben, wenn sie unter vierzehn sind. Doch mag man sie wohl bedrohen, auch wohl mit Ruten bestreichen. Ja, ich wollte, daß man diese Plage mit Ruten, als die dem Leib weniger Schaden tut und welche, ich weiß durch Erfahrenheit, daß sie gemeiniglich zu Bekenntnisse mehr als andere gütliche Peinigung ausgerichtet, vor andern Dingen versucht, wo es von Nöten ist und man sonst die Wahrheit nicht erfahren kann.
Fürs andere werden alte abgelebte Leute bedacht und mit der peinlichen Frage verschont. Und heißen solche Alte decrepiti, die 'auff der Gruben gehen' und des letzten Alters sind.
Zum dritten, die in hohen Ämtern sitzen, als die Landrichter, Ritter, Ratsherren, Schöppen und dergleichen und ihre Kinder. Doch werden diese in etlichen Fällen, als in Crimen laesae Majestatis (2) und wenn sie Verräter sind des Vaterlandes etc. nicht verschont, sondern müssen auch herhalten.
Zum vierten soll man auch schwangenre Weiber mit peinlichen Fragen verschonen, bis sie der Frucht entledigt werden..."

Die Wirklichkeit der alltäglichen Torturpraxis war "weder eine übermäßig lange Folter, noch ist sie durch die Anwendung besonders ausgefallener Torturmethoden auffällig. Auch kann man nicht von besonderer Härte sprechen..." (Stöckle, "... bis er gesteht", 1984).

Die Folter war in verschiedene Grade eingeteilt. Im 16. Jahrhundert und auch später waren in Deutschland üblich:

Die Folter war in verschiedene Grade eingeteilt. Im 16. Jahrhundert und auch später waren in Deutschland üblich:

  • Daumenschrauben,

  • das Schnüren der Arme,

  • die Beinschraube ("Spanischer Stiefel"),

  • das Aufziehen oder das Strecken auf der Folterleiter,

  • das Brennen.

Der Angeklagte wurde vom Scharfrichter für die Folter zuvor entkleidet.

Die Daumenschrauben oder Daumenstöcke waren eiserne Instrumente, die aus einem flachen Eisenstück und einem zweiten Eisenstück, das zwei Aushöhlungen besitzt, in welchem die Daumen gelegt wurden, bestand. Diese beiden Stücke konnten mittels einer oder auch zweier Schrauben zusammengepreßt werden, sodaß die Daumen gequetscht wurden. "Damit das Geblüte nicht verstocke, muss der Scharfrichter öffters lüfften. Es muß nach und nach zugeschraubt und wieder gelüftet werden. Endlich wird völlig zugeschraubt, und sodann höret man mit den Daumenstöcken auf. Diese müssen nicht zu scharf seyn, damit sie nicht einschneiden, sondern nur quetschen" (Rothern, "Der peinliche Proceße rechtsgelehrte Kunst"). "Obwohl der Schmerz ungeheuerlich heftig war, sind die Daumenschrauben verhältnismäßig gut ertragen worden" (Stöckle aaO).

Die Schnüre, das waren Haarseile oder handene Seile, wurden dem Inquisiten um die Handgelenke gelegt, und die Scharfrichterknechte zogen dann scharf hin und her, als ob sie sägten. Zur Vermeidung von Verletzungen war bestimmt: "Die Schnürung darf kein Gelenk treffen, sondern sie gehet vom Handgelenk bis an Ellbogen" (Rothern, aaO).

Die Beinschrauben oder spanischen Stiefel waren den Daumenschrauben sehr ähnlich: sie bestanden ebenfalls aus einem unteren Brett und aus einem oberen Teil, der mittels Schrauben gegen die untere Hälfte gepreßt werden konnte. Der untere Teil wurde dem Inquisiten an die Wade gelegt, der obere Teil, welcher mit einer Vertiefung versehen war, in die das Bein paßte, übte einen starken Druck auf das Schienbein aus. Der Schmerz wurde dadurch vergrößert, daß die Vertiefung nicht glatt geschliffen, sondern inwendig mit vielen Kerben und Zacken versehen war. "... doch ist dahin zu sehen, dass es nicht blute... Die Stiefeln dürffen nicht zu sehr ausgekerbet seyn, damit sie nicht einschneiden, sondern nur quetschen" (Rothern, aaO). "Knochenbrüche kamen nicht vor, da die Vertiefung in dem Oberholz und das Nachgeben der Weichteile (Wade) Raum genug für die Knochen ließen" (Stöckle, aaO). Die Scharfrichter pflegten auch an den spanischen Stiefeln die Schrauben wiederholt zu lockern und wieder fest anzuziehen, damit der Schmerz stets erneuert wurde, und um diese Folter noch empfindlicher zu machen, klopften sie auch kräftig mit dem Schraubenschlüssel auf das Instrument.

Die Leiter bestand aus zwei parallelen Pfosten, die durch Quersprossen verbunden waren. Das Instrument glich somit einer gewöhnlichen Leiter, war aber stärker gebaut und erheblich breiter. An der unteren Sprosse waren Ringe angebracht, an denen die Gußgelenke befestigt wurden. An der obersten Sprosse war ein Kloben befestigt, durch den ein Strick lief. Dem Inquisiten band man die Arme auf dem Rücken zusammen, befestigte den Strick, welcher durch den Kloben lief, an den Händen des Opfers und zog dann solange an, bis die Arme rückwarts emporgewunden waren und über dem Kopf standen. "Aufgezogen bleibt er eine halbe Viertel oder eine ganze Viertelstunde hangen. Der Schwarfrichter lässet ihm 2 bis 4 Sprossen wieder herunter. Beym Aufziehen muss der Scharffrichter Acht geben, dass die Hände an einem Sprossen nicht hangen bleiben" (Rothern, aaO). Damit die Arme nicht aus den Gelenken gerissen wurden, "wird ihm ein Strick unter den Armen hergezogen, man häckelt solchen ein, um die Marter zu erleichtern" (ebenda).

Mit Daumenschrauben, Schnüren, Beinschrauben und Leiter "war dann allerdings in der Regel die Folter beendet" (Stöckle, aaO). Die zitierten Bestimmungen über die Einschränkungen bei der Folter zur Vermeidung von Verletzungen erscheinen vernünftig. Bekanntgewordene Grausamkeiten dürften wohl mit der Überschreitung der Folterbefugnis zu begründen sein.

Das Brennen als letzter Grad der Folterstufen war mit starken Verletzungen verbunden; daher ist die Beschreibung dieser Tortur nicht Gegenstand dieser Abhandlung.

Ein einfaches und doch sinnreiches Instrument muß noch erwähnt werden: die Folterbirne; sie wurde dem Angeklagten tief in den Mund gesteckt und dann durch einen Druck auf eine Feder weit auseinandergetrieben, um das Schreien während der Tortur zu verhindern.

Ein einfaches und doch sinnreiches Instrument muß noch erwähnt werden: die Folterbirne; sie wurde dem Angeklagten tief in den Mund gesteckt und dann durch einen Druck auf eine Feder weit auseinandergetrieben, um das Schreien während der Tortur zu verhindern.

Auch war die Folter mit Hieben durch Karbatsche und Rute zulässig. Auszüge aus der anschaulichen Schilderung und Erklärung der sog. "Bambergischen Tortur Hieronymus Christoph Meckbach" aus dem Jahre 1756 zeigt ihre Anwendung:

"Zu der Bambergischen Tortur werden demnach die Carbatschen und Ruthen als instrumenta torturae gebrauchet und entweder von dem Speiser, Zuchtmeister, oder Land-Knecht und Amts-Diener damit auf des Inquisitens Rücken die Streiche und Hiebe aufgezählet werden... An statt daß der Tortus bei denen Alt-Teutschen in scamno extensus gepeitschet und gehauen worden, wird bey der sogenannten Bambergischen Tortur des torquendus auf die Bank gesetzet, und diese der Bock genennet, auf diesem Bock kann sowohl eines Mannes als Weibs-Person ganz gut und bequem sitzen...
Die zur neuen Tortur erforderlichen Sachen bestehen in dreyen Stücken, nehmlich:
a) in einem Bock, oder wie man sonst die vierfüssige Maschine nennen will. Damit nun der Inquisit darauf still sitzen und den freyen Rücken hergeben möge, so werden desselben Füsse vermittels zweyer an des Bocks fordern Füsse befindlichen Schellen, ingleichen auch dessen durch eben solchen Schellen gegen des Bockes Halß oder Kopf von dasigen Hof-Land-Knecht ... unter Beyhülffe dessen Knechts wohl befestigt...
b) Das zweyte Stück ist eine beyläufig' sechs und eine gute halbe Manns-Spann lange Carbatschen; es muss aber solche, die aus dahiesiger Erfahrung mit dergleichen Gattung sich bereits geäussert, wenn sie recht gute Wirkung thun soll, in dieser eigentlichen Masse verfertigt werden. Es wird selbige bey dem Angriff so dick, als ein Mannes spanisch Rohr, ingleichen durchaus von zusammen geflochtenen und forne spitz zulaufenden puren leder, jedoch dergestalt gemachet, dass die Spitz fast noch docker als das erste Glied eines Mannes kleinster Finger bleibet...
c) das dritte requisitum bestehet in Spitz-Ruthen, von Hasel-Stauden, so von der Grosse eines mittelmässigen Mannes-Fingers und denen Gattungen, welche man auf denen Reit-Schulen zu gebrauchen pfleget..."

Es wird ihm schließlich zugeredet, die ihm vorgeworfene Tat zu gestehen. Tut er dies nicht, wird "nach anderweit aufgezehlten 10. 15. 20 oder mehreren Schlägen wieder still gehalten" und auf ihn eingeredet. Die Schläge und die Befragungen wiederholten sich dann ständig, bis "nach empfindlich und per intervalle aufgezehlten 50. 60. 80 oder mehreren Schlägen" am ersten Tag diese Folter abgebrochen wird. Nach einigen Tagen wurde die Folter fortgesetzt. Auch dabei erhielt der Delinquent zunächst "ebenfalls per intervalla 8. 15. 20. 30 oder mehrere Schläge"; nach einer gewissen Anzahl von Schlägen wurde innegehalten und der Delinquent befragt. Sofern er nicht die gewünschte Auskünfte erteilte, wurde die Folterung nach dem bereits geschilderten Verlauf fortgesetzt, "wobey es unterweilen ohne 100-200 auch 300 und mehrere Schläge nicht ablaufet." Auch war es möglich, am Delinquenten "annoch den 3ten Gang" vorzunehmen, also ihn auch an einem dritten Tag der Peitschung zu unterziehen (alle Zitate aus: Meckbach, aaO).

Rob Miller

1990

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