Von den Körperstrafen
In germanischer Zeit führten Rechtsverletzungen zu privater
Rache (Fehde, Blutrache); die Folge von besonders schweren
Missetaten war die Acht oder Friedlosigkeit. Mit dem Wachsen
eines staatlichen Strafensystems wurde die Fehde und die
Blutrache, insbesondere auf Grund der Landfriedensgesetzgebung,
zurückgedrängt und durch die Buße (Wehrgeld) ersetzt.
Das Strafensystem im Mittelalter und früher Neuzeit war
grausam.
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Die 1532 von Kaiser Karl V. auf dem Reichstag zu
Regensburg erlassene "Constitutio Criminalis
Carolina" (C.C.C.), die "Peinliche
Hals- und Gerichtsordnung", war das erste
Reichsstrafgesetzbuch in deutscher Sprache.
Die Strafen an "Leib, Leben oder
Gliedern", d.h. die Todes- und die
verstümmelten Leibesstrafen, standen dabei im
Vordergrund. An anderen Strafen waren vor allem vorgesehen der "Staupenschlag"
(die öffentliche Züchtigung), die Landesverweisung,
die Infamie (Ehrlosigkeit) und Ehrenstrafen.
Gefängnisstrafen spielten nur eine
untergeordnete Rolle. Ihr Zweck war in erster Linie auf die
Peinigung der Gefangenen und "Eingelegten" gerichtet.
Demgegenüber trat der Gedanke der Sicherungsverwahrung mehr oder
minder gefährlicher Straftäter bis zu deren offenkundiger
Besserung in den Hintergrund. Die "Carolina"
kannte bezeichnenderweise neben der zeitlich begrenzten
Gefängnisstrafe das "ewige Gefängnis",
das eine Besserungsmöglichkeit des dazu Verurteilten ausschloß.
Gefängnisstrafen gehörten daher eindeutig zur Kategorie der
Leibesstrafen.
Ein grausiges Spektrum wies der Vollzug des Todesstrafen
auf: Vierteilen, Rädern, Lebendig Verbrennen,
Aufhängen, Enthaupten, Ertränken,
Lebendig Begraben (oft verbunden mir der Pfählung).
Verschärft werden konnte die Todesstrafe noch durch das Schleifen
zur Richtstätte und das Reißen mit
glühenden Zangen. Auch die Verstümmelungsstrafen
waren nicht weniger grausam: Blenden, Handabschlagen,
Fingerabschneiden, Ohrabschneiden, Zungenabschneiden.
Wie bereits erwähnt, waren die Verstümmelungsstrafen als auch
der Vollzug von Todesstrafen äußerst grausam. Es ist zwar
richtig, diese Strafen in den Bereich der Körperstrafen
einzuordnen; sie gehören jedoch nicht zu dem Gebiet der
körperlichen Züchtigungen, wie ich sie verstehe: als Mittel,
körperliche Schmerzen zu verurachen, ohne jedoch erhebliche
Verletzungen, Verstümmelungen oder gar den Tod zu verursachen.
Aus diesem Grunde gehe ich auf Einzelheiten dieser Strafen nicht
weiter ein.
Etwas anderes gilt für die sog. "Ehrenstrafen",
die zumindest teilweise auch mit körperlichen Unbehaglichkeiten
verbunden waren. Ehrenstrafen waren solche Strafen, die
öffentlich in erniedrigender und schimpflicher Form die Ehre des
Verurteilten herabsetzten. Dazu gehörten:
-
das Umhängen und Tragen von schimpflichen
Gegenständen (Schandmasken, z.B. in Form
eines Schweinskopfes; Umhängen großer Ohren, riesiger
Nasen oder eines Mundes mit häßlicher Zunge; Einsperren
in die "Halsgeige" oder
"Doppelhalsgeige"; Aufsetzen einer sog.
"Narrenkappe");
-
der Pranger (Beispiele: ein
Halseisen, mit einer Kette an einem Gebäude befestigt;
der Schandpfahl: ein Pfahl mit einem Halseisen daran; die
Prangersäule; der "Auftrittspranger": ein aus
Stein errichteter Podest mit Stufen; die
"Schandbühne": ein freistehendes, erhöhtes
Bauwerk; der "Schandesel" oder der
"Schandstuhl": ein hölzernes Gestell, das auf
öffentlichen Plätzen stand und auf dem die Betroffenen
sitzen mußten; der Käfig zum Sitzen oder Stehen,
freistehend auf einem öffentlichen Platz).
Zu den in der "Carolina"
vorgesehenen Strafen gehörte auch der sog. "Staupbesen"
oder "Staupenschlag": Seine
Anwendung war sehr folgenschwer, da sie den Delenquenten ehrlos
machte. Die Stäupung wurde meist an einem öffentlichen Orte,
dem Pranger, vollzogen, und zog die Landesverweisung nach
sich" (Dr. Wrede, "Die Körperstrafen,
o.J.).
Die Strafe wurde wie folgt vollzogen: Hier werden
vorher von des Scharfrichters Knechten 3 Ruthen von Birkenreiss
gebunden, darnach geschiehet diese Exekution dergestallt, dass
der Verbrecher über die Schulter entblösset, und ihm die Hände
vorne mit Stricken zusammengebunden werden. Darnach wird es von
einem Knechte mit einem Strick am Arme geleitet, und von
demselben mit solchen Ruthen über die entblössten Schultern
dergestalt öffentlich gehauen, dass er auf einmal 3 Streiche,
als über jede Schulter einen, mitten ein aber den dritten
bekommet, und dieses pfleget also gemeiniglich alle drey
Schritte, bis an den gesetzten Ort, wo nach Gebrauch des Ortes
aufgehöret werden muß, continuiret zu werden, ohne alle
Verschreibung der Anzahl der Streiche. Jedoch dennoch, wenn, wie
an manchen Orten gebräuchlich, der Verbrecher am Pfahle
gestrichen, und darauf im Urteil erkannt wird, so wird zugleich
in Urteil mit vorgeschrieben, wie viele Streich er bekommen
soll..." (J.H. Rother, "Erläuterungen
zur Carolina", in: Dr. Wrede, aaO).
Auch gab es entsprechende Anweisungen für die "Aushauung
einer Schwangern und Saugenden": Wenn etwa
schwangere Weibs-Person, wie sonderlich beym einfachen Ehebruch
vorkommen kann, der Staupenschlag zuerkannt worden, ist dem
Urteil folgender Angang beyzusetzen, usw. Es wird aber so lange,
bis peinlich Beklagte ihres Kindes genesen, und ihre 6 Wochen
sich geendigt, mit Vollstreckung der zuerkannten Leibes-Straffe
in Ruhe billig gestanden, auch selbige sodann, wenn sie selbst
ihr Kind stillet, dergestallt, dass diesan dadurch an seiner
Nahrung kein Abbruch geschehe, an ihr vollstrecket"
(ebenda).
Unterschiede wurde zwischen dem "starken" und dem
"gelinden "Saupenbesen" gemacht: "ersterer
wird gegen Verbrecher, die eigentlich mit dem Tode bestraft
werden müßten, angewandt; in die Ruten werden bisweilen noch
Zacken von Draht eingeflochten; der gelindere Staupenschlag ist
bei Weibern, die noch säugen, oder wenn der Delinquent alt oder
krankt ist, üblich" (Dr. Wrede, aaO). Die
Züchtigung konnte auch im Gefängnis durch den
"Stockmeister" oder "Frohnboten" vollstreckt
werden, "das geschieht meist bei Minderjährigen
und solchen, bei denen noch Hoffnung auf Besserung
vorhanden" (ebenda).
Die Gerichte konnten die Zahl der Schläge nach Gutdünken
festlegen und diese mit Freiheitsstrafen verbinden. Auch waren
Stock- und Rutenstreiche bei der Einlieferung der Gefangenen und
bei ihrer Entlassung üblich: der sogenannte Willkom und der
sogenannte Abschied. Der Delinquent wurde hierbei in den Bock
gespannt, in ein hölzernes Gerät, das Hals, Arme und Beine fest
einschloß" (Sauer, "Im Namen des
Königs", 1984).
Von der Folter
Lange, sehr lange hat sich die Folter in der offiziellen
Rechtssprechung gehalten. Neben der berühmt-berüchtigten "Bambergischen
Peinlichen Halsgerichtsordnung" (1507) war es
die C.C.C., die eine außerordentliche
Verbreitung erfuhr und verschiedene Variationen und Auslegungen
nach sich zog. Die letzte Gerichtsordnung, die noch die Folter
vorsah, war die "Constitutio Criminalis
Theresiana" von 1769.
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Abgeschafft wurde die
Folter im Zeichen des aufgeklärten Absolutismus in Preußen
1754. In Schlesien hat die Tortur bis 1756 bestanden. In Baden
entschloß man sich zur Beseitigung erst 1767, in Mecklenburg
1769. Sachsen und Braunschweig gaben 1770 die Folter auf.
Österreich bediente sich der Folter bis 1780. Noch länger
bestand sie in Bayern (1806) und in Württemberg (bis 1808) sowie
in Baden (bis 1831).
Die Folter war in den Gerichtsordnungen ein begründetes und
legitimes Mittel der Strafjustiz, sie wurde eingesetzt, um die "Wahrheit"
zu finden. Zahlreiche Rechtsgelehrte befaßten sich im Laufe der
Jahrhunderte mit der Folter. Es gab Auslegungen, Kommentare,
Versuche von Systematisierungen. Ab der Mitte des 16. arhunderts
war es natürlich die "Carolina",
die zu zahlreichen Schriften von Rechtsgelehrten und
Rechtswissenschaftlern Anlaß bot.
In einer Schrift von Abraham Saur aus dem Jahre 1593
("Peinlicher Proceß...") erfahren wir etwas über die
allgemeinen Verdachtsmomente, also über die Voraussetzung zur
Folter:
"1. Als wenn einer begangenen Missetat halber
angeredet wird, und er mit seiner Rede in der Antwort erzittert,
erbleicht und die Augen niederschlägt.
2. Item, wenn einer an gefährlichen Orten zu der Tat verdächtig
gefunden und betreten wird.
3. Item, wenn die verdächtige Person in der Nacht gleich dem
Täter gesehen, und geredet hätte.
4. Item, wenn die verdächtige Person auf die beschädigte Person
Drohworte geführt, dieselbe auch habe vollbringen können etc.
5. Item, wenn die verletzte Person jemand der Missetat selbst
geziehen, darauf gestorben oder bei dem Eid beteuert hätte.
6. Item, wenn sich einer der Missetat gerühmt hätte.
7. Item, wenn einer der Tat bekenntlich gewesen und flugs wieder
geleugnet hätte.
8. Item, wenn einer auf Aufforderung der Obrigkeit ungehorsam
ist.
9. Item, wenn sich einer verbirgt und in die Flucht begiebt.
10. Item, wenn die Tat durch einen glaubwürdigen Zeugen
beiwiesen wird.
11. Item, wenn die verdächtige oder besagte Person also
argwöhnig sei, daß man sich der besagten Missetat wohl zu ihr
versehen möge, so mag man dieselbe (wo dagegen nicht redliche
Entschuldigung vorgewandt werden) gefänglich annehmen und
peinlich fragen."
Die Schrift sah vor, daß von den 11 "argwöhnigen
Stücken" "etliche zusammen concurriren" müssen,
daß also mehrere der aufgeführten Verdachtsmomente
zusammenkommen mußten, bevor die Folter durchgeführt werden
konnte.
Außerdem erfahren wir etwas über die Härte der Marter und
darüber, wer von der Folter ausgenommen wurde:
"Die peinliche Frage soll nach Gelegenheit des
Argwohnes der Person viel, oft, oder wenig hart oder linder, nach
Ermessen eines vernünftigen Richters gebraucht werden. Und soll
die Aussage des Gefragten nicht angenommen oder aufgeschrieben
werden, so er in der Marter, sondern soll seine Aussage tun, so
er von der Marter gelassen wird. - Der Richter soll dem
Gefangenen, welchen er peinlich fragen woll, nicht vorsagen, ob
er die Tat also, nämlich auf dem oder dem Weg etc. habe
ausgerichtet, da solches mehr instruirt denn gefragt heißt,
sondern soll in genere (1) fragen, wie die Sache geschaffen, wie
es zugegangen. Der peinliche Frage hat nicht allein in
peinlichen, sondern auch etwa in bürgerlichen Fällen und
Händeln, wo man die Wahrheit sonst nicht erkünden kann, statt
und Platz.
Welche Personen sollen nicht torquiert werden: Erstlich werden
die Minderjährigen ausgenommen, welche die Rechte nicht wollen
peinlich gefragt haben, wenn sie unter vierzehn sind. Doch mag
man sie wohl bedrohen, auch wohl mit Ruten bestreichen. Ja, ich
wollte, daß man diese Plage mit Ruten, als die dem Leib weniger
Schaden tut und welche, ich weiß durch Erfahrenheit, daß sie
gemeiniglich zu Bekenntnisse mehr als andere gütliche Peinigung
ausgerichtet, vor andern Dingen versucht, wo es von Nöten ist
und man sonst die Wahrheit nicht erfahren kann.
Fürs andere werden alte abgelebte Leute bedacht und mit der
peinlichen Frage verschont. Und heißen solche Alte decrepiti,
die 'auff der Gruben gehen' und des letzten Alters sind.
Zum dritten, die in hohen Ämtern sitzen, als die Landrichter,
Ritter, Ratsherren, Schöppen und dergleichen und ihre Kinder.
Doch werden diese in etlichen Fällen, als in Crimen laesae
Majestatis (2) und wenn sie Verräter sind des Vaterlandes etc.
nicht verschont, sondern müssen auch herhalten.
Zum vierten soll man auch schwangenre Weiber mit peinlichen
Fragen verschonen, bis sie der Frucht entledigt werden..."
Die Wirklichkeit der alltäglichen Torturpraxis war "weder
eine übermäßig lange Folter, noch ist sie durch die Anwendung
besonders ausgefallener Torturmethoden auffällig. Auch kann man
nicht von besonderer Härte sprechen..."
(Stöckle, "... bis er gesteht", 1984).
Die Folter war in verschiedene Grade eingeteilt. Im 16.
Jahrhundert und auch später waren in Deutschland üblich:
Die Folter war in verschiedene Grade eingeteilt. Im 16.
Jahrhundert und auch später waren in Deutschland üblich:
-
Daumenschrauben,
-
das Schnüren der Arme,
-
die Beinschraube ("Spanischer
Stiefel"),
-
das Aufziehen oder das Strecken auf der
Folterleiter,
-
das Brennen.
Der Angeklagte wurde vom Scharfrichter für die Folter zuvor
entkleidet.
Die Daumenschrauben
oder Daumenstöcke waren
eiserne Instrumente, die aus einem flachen Eisenstück
und einem zweiten Eisenstück, das zwei Aushöhlungen
besitzt, in welchem die Daumen gelegt wurden, bestand.
Diese beiden Stücke konnten mittels einer oder auch
zweier Schrauben zusammengepreßt werden, sodaß die
Daumen gequetscht wurden. "Damit das
Geblüte nicht verstocke, muss der Scharfrichter öffters
lüfften. Es muß nach und nach zugeschraubt und wieder
gelüftet werden. Endlich wird völlig zugeschraubt, und
sodann höret man mit den Daumenstöcken auf. Diese
müssen nicht zu scharf seyn, damit sie nicht
einschneiden, sondern nur quetschen"
(Rothern, "Der peinliche Proceße rechtsgelehrte
Kunst"). "Obwohl der Schmerz
ungeheuerlich heftig war, sind die Daumenschrauben
verhältnismäßig gut ertragen worden" (Stöckle
aaO).
Die Schnüre, das waren Haarseile
oder handene Seile, wurden dem Inquisiten um die Handgelenke
gelegt, und die Scharfrichterknechte zogen dann scharf hin und
her, als ob sie sägten. Zur Vermeidung von Verletzungen war
bestimmt: "Die Schnürung darf kein Gelenk
treffen, sondern sie gehet vom Handgelenk bis an Ellbogen"
(Rothern, aaO).
Die Beinschrauben oder spanischen
Stiefel waren den Daumenschrauben sehr ähnlich:
sie bestanden ebenfalls aus einem unteren Brett und aus einem
oberen Teil, der mittels Schrauben gegen die untere Hälfte
gepreßt werden konnte. Der untere Teil wurde dem Inquisiten an
die Wade gelegt, der obere Teil, welcher mit einer Vertiefung
versehen war, in die das Bein paßte, übte einen starken Druck
auf das Schienbein aus. Der Schmerz wurde dadurch vergrößert,
daß die Vertiefung nicht glatt geschliffen, sondern inwendig mit
vielen Kerben und Zacken versehen war. "... doch
ist dahin zu sehen, dass es nicht blute... Die Stiefeln dürffen
nicht zu sehr ausgekerbet seyn, damit sie nicht einschneiden,
sondern nur quetschen" (Rothern, aaO). "Knochenbrüche
kamen nicht vor, da die Vertiefung in dem Oberholz und das
Nachgeben der Weichteile (Wade) Raum genug für die Knochen
ließen" (Stöckle, aaO). Die Scharfrichter
pflegten auch an den spanischen Stiefeln die Schrauben wiederholt
zu lockern und wieder fest anzuziehen, damit der Schmerz stets
erneuert wurde, und um diese Folter noch empfindlicher zu machen,
klopften sie auch kräftig mit dem Schraubenschlüssel auf das
Instrument.
Die Leiter bestand aus zwei
parallelen Pfosten, die durch Quersprossen verbunden waren. Das
Instrument glich somit einer gewöhnlichen Leiter, war aber
stärker gebaut und erheblich breiter. An der unteren Sprosse
waren Ringe angebracht, an denen die Gußgelenke befestigt
wurden. An der obersten Sprosse war ein Kloben befestigt, durch
den ein Strick lief. Dem Inquisiten band man die Arme auf dem
Rücken zusammen, befestigte den Strick, welcher durch den Kloben
lief, an den Händen des Opfers und zog dann solange an, bis die
Arme rückwarts emporgewunden waren und über dem Kopf standen. "Aufgezogen
bleibt er eine halbe Viertel oder eine ganze Viertelstunde
hangen. Der Schwarfrichter lässet ihm 2 bis 4 Sprossen wieder
herunter. Beym Aufziehen muss der Scharffrichter Acht geben, dass
die Hände an einem Sprossen nicht hangen bleiben"
(Rothern, aaO). Damit die Arme nicht aus den Gelenken gerissen
wurden, "wird ihm ein Strick unter den Armen
hergezogen, man häckelt solchen ein, um die Marter zu
erleichtern" (ebenda).
Mit Daumenschrauben, Schnüren, Beinschrauben und Leiter "war
dann allerdings in der Regel die Folter beendet"
(Stöckle, aaO). Die zitierten Bestimmungen über die
Einschränkungen bei der Folter zur Vermeidung von Verletzungen
erscheinen vernünftig. Bekanntgewordene Grausamkeiten dürften
wohl mit der Überschreitung der Folterbefugnis zu begründen
sein.
Das Brennen als letzter Grad der
Folterstufen war mit starken Verletzungen verbunden; daher ist
die Beschreibung dieser Tortur nicht Gegenstand dieser
Abhandlung.
Ein einfaches und doch sinnreiches Instrument muß noch
erwähnt werden: die Folterbirne; sie
wurde dem Angeklagten tief in den Mund gesteckt und dann durch
einen Druck auf eine Feder weit auseinandergetrieben, um das
Schreien während der Tortur zu verhindern.
| Ein einfaches und doch sinnreiches Instrument muß noch
erwähnt werden: die Folterbirne; sie
wurde dem Angeklagten tief in den Mund gesteckt und dann durch
einen Druck auf eine Feder weit auseinandergetrieben, um das
Schreien während der Tortur zu verhindern.
Auch war die Folter mit Hieben durch Karbatsche und Rute
zulässig. Auszüge aus der anschaulichen Schilderung und
Erklärung der sog. "Bambergischen Tortur
Hieronymus Christoph Meckbach" aus dem Jahre
1756 zeigt ihre Anwendung:
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"Zu der Bambergischen Tortur werden demnach
die Carbatschen und Ruthen als instrumenta torturae gebrauchet
und entweder von dem Speiser, Zuchtmeister, oder Land-Knecht und
Amts-Diener damit auf des Inquisitens Rücken die Streiche und
Hiebe aufgezählet werden... An statt daß der Tortus bei denen
Alt-Teutschen in scamno extensus gepeitschet und gehauen worden,
wird bey der sogenannten Bambergischen Tortur des torquendus auf
die Bank gesetzet, und diese der Bock genennet, auf diesem Bock
kann sowohl eines Mannes als Weibs-Person ganz gut und bequem
sitzen...
Die zur neuen Tortur erforderlichen Sachen bestehen in dreyen
Stücken, nehmlich:
a) in einem Bock, oder wie man sonst die vierfüssige Maschine
nennen will. Damit nun der Inquisit darauf still sitzen und den
freyen Rücken hergeben möge, so werden desselben Füsse
vermittels zweyer an des Bocks fordern Füsse befindlichen
Schellen, ingleichen auch dessen durch eben solchen Schellen
gegen des Bockes Halß oder Kopf von dasigen Hof-Land-Knecht ...
unter Beyhülffe dessen Knechts wohl befestigt...
b) Das zweyte Stück ist eine beyläufig' sechs und eine gute
halbe Manns-Spann lange Carbatschen; es muss aber solche, die aus
dahiesiger Erfahrung mit dergleichen Gattung sich bereits
geäussert, wenn sie recht gute Wirkung thun soll, in dieser
eigentlichen Masse verfertigt werden. Es wird selbige bey dem
Angriff so dick, als ein Mannes spanisch Rohr, ingleichen
durchaus von zusammen geflochtenen und forne spitz zulaufenden
puren leder, jedoch dergestalt gemachet, dass die Spitz fast noch
docker als das erste Glied eines Mannes kleinster Finger
bleibet...
c) das dritte requisitum bestehet in Spitz-Ruthen, von
Hasel-Stauden, so von der Grosse eines mittelmässigen
Mannes-Fingers und denen Gattungen, welche man auf denen
Reit-Schulen zu gebrauchen pfleget..."
Es wird ihm schließlich zugeredet, die ihm vorgeworfene Tat
zu gestehen. Tut er dies nicht, wird "nach
anderweit aufgezehlten 10. 15. 20 oder mehreren Schlägen wieder
still gehalten" und auf ihn eingeredet. Die
Schläge und die Befragungen wiederholten sich dann ständig, bis
"nach empfindlich und per intervalle
aufgezehlten 50. 60. 80 oder mehreren Schlägen"
am ersten Tag diese Folter abgebrochen wird. Nach einigen Tagen
wurde die Folter fortgesetzt. Auch dabei erhielt der Delinquent
zunächst "ebenfalls per intervalla 8. 15. 20.
30 oder mehrere Schläge"; nach einer gewissen
Anzahl von Schlägen wurde innegehalten und der Delinquent
befragt. Sofern er nicht die gewünschte Auskünfte erteilte,
wurde die Folterung nach dem bereits geschilderten Verlauf
fortgesetzt, "wobey es unterweilen ohne 100-200
auch 300 und mehrere Schläge nicht ablaufet."
Auch war es möglich, am Delinquenten "annoch
den 3ten Gang" vorzunehmen, also ihn auch an
einem dritten Tag der Peitschung zu unterziehen (alle Zitate aus:
Meckbach, aaO).
Rob Miller
1990
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