Züchtigung als milde Strafe gegen Unmündige und Frauen Züchtigung als milde Strafe gegen Unmündige und Frauen
KÖRPERSTRAFEN IM JURISTISCHEN SINN
Züchtigung als "milde" Strafe gegen Unmündige und Frauen
Deutsches Strafrecht 1794 - 1923
 

Durch die Einführung des "Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten" (ALG) im Jahre 1794 sowie von Strafgesetzbüchern der anderen deutschen Länder im gleichen Zeitraum wurden nicht nur die bis dahin üblichen Verstümmelungsstrafen abgeschafft, sondern man begann die Verurteilung zu Zucht-, Werk- und Arbeitshäusern auszusprechen.

Neben diesen Freiheitsstrafen kannten die Gesetze die Anwendung von körperlichen Züchtigungen aus viererlei Gründen:

  • zur "verschärften" Vernehmung,
  • als regelmäßige Sühne für Straftaten,
  • als Disziplinierungsmittel in den Strafanstalten (Sühne für Vergehen, dessen sich die Gefangenen während der Abbüßung ihrer Freiheitsstrafen schuldig gemacht haben),
  • als Korrektionsmittel in den Strafanstalten (um beispielsweise in den Strafanstalten die Ordnung unverzüglich wieder herzustellen).

"Verschärfte" Vernehmungen

Daß die Vernehmung mittels der Folter ein Überbleibsel der Strafjustiz früherer Jahrhunderte war, zeigt deren Abschaffung. So wurde die Folter z.B. in Preußen vollständig beseitigt 1754, in Schlesien 1756, in Sachsen 1770.

Erst 1809 wurde im Königreich Württemberg die Folter abgeschafft. Trotzdem wurde dort auf Zwangsmittel bei Kriminaluntersuchungen nicht verzichtet. Der damalige König Friedrich ermächtigte am 23. April 1809 "den Ersten Senat des Oberjustizkollegiums, Zwangsmittel je nach Beschaffenheit des Verbrechens' und dem Grade des Verdachts anzuordnen:

  • Entziehung der besseren Kost,
  • Einweisung in ein 'härteres Gefängnis' oder
  • eine genau zu bestimmende Zahl von Schlägen"

(Sauer, "Im Namen des Königs" 1984). Im Jahre 1821 teilte der Justizminister in einem Vortrag mit, daß die Gerichtshöfe befugt seien, auf körperliche Züchtigungen als "Zwangsmittel zur Erforschung der Wahrheit" zu erkennen (ebenda). "Die Zahl der Schläge, selten mehr als 50, und der zeitliche Vollzug, ob auf einmal oder ob auf mehrere Male verteilt, waren exakt bestimmt" (ebenda).

Erst das Strafedikt vom 17. Juli 1824 beseitigte auch in Württemberg die Züchtigung als Zwangsmittel zur Erforschung der Wahrheit.

Regelmäßige Sühne für Straftaten

Wie die neuen Strafgesetzbücher der einzelnen deutschen Staaten kannte auch das ALR die körperliche Züchtigung als regelmäßige Sühne für eine ganze Reihe von schweren, mittleren und leichten Straftaten: für Hochverrat, Aufruhr und Duell (§§ 93, 169 ff., 690 II 20 ALR), für Rohheitsdelikte (§§ 831 f., 1167, 1181 ff. II 20 ALR), für Polizei- und andere kleine Vergehen (§§ 153, 183, 185, 315, 754, 1139 ff. II 20 ALR) und allgemein als "milde" Strafe gegen Unmündige, Schwachsinnige sowie gegen Frauen (§§ 17, 738 f. II 20 ALR).

Auch in Württemberg konnte die körperliche Züchtigung von den Gerichten als selbständige Strafe verhängt werden. Nach dem Strafedikt vom 17. Juli 1824 war die Anzahl der Schläge auf 50 begrenzt. In Hannover bedrohte das Kriminalgesetzbuch für das Königreich Hannover vom 1. November 1840 Vagabunden, Bettler und jugendliche Verbrecher mit körperlicher Züchtigung.

Auch sahen die einzelnen Strafgesetzbücher die körperliche Züchtigung als Verschärfung des Vollzugs der Freiheitsstrafe vor: "Meistens ist ein 'Willkomm' von 40 Hieben beim Eintritt des Sträflings ins Zuchthaus üblich" (Dr. Wrede, "Die Körperstrafen", o.J.). Das ALR bestimmte, daß die Züchtigung beim Vollzug von Freiheitsstrafen als "Willkommen" und "Abschied" (§§ 169, 960, 1028 II 20 ALR) praktiziert wird.
Auch in Sachsen konnte die Zuchthausstrafe nach dem sächsischen Criminalgesetzbuch von 1838 durch Züchtigung mit 30 bis 9o Schlägen verschärft werden. Selbst nach dem Sächsischen Strafgesetzbuch von 1855 konnten Straftäter auf Rücken oder Gesäß 20 bis 60 Hiebe erhalten.
Mit der Zuchthausstrafe konnten die Gerichte im Königreich Württemberg nach dem Strafedikt vom 17. Juli 1824 als "Schärfungen" öffentliche Ausstellung sowie "Schärfungen" öffentliche Ausstellung sowie körperliche Züchtigung verbinden.


Der Bock zum Vollzug der Prügelstrafe

Die stets im Urteil als Strafzusatz ausgesprochene Züchtigung durfte 50 Streiche nicht übersteigen; sie wurde beim Strafantritt vollzogen. Weitere "Schärfungen" waren die zeitweilige Schmälerung der Kost, weniger bequeme Schlafstätte oder engerer Gewahrsam sowie das Anlegen von Fesseln. Nach dem württembergischen Strafgesetzbuch von 1839 konnte die zeitlich befristete Zuchthausstrafe durch schmale Kost, die jeden zweiten Tag in Wasser und Brot bestehend, für die Höchstdauer von acht Tagen verfügt werden durfte, durch einen auf acht Tage in ununterbrochener Folge beschränkten Dunkelarrest sowie durch körperliche Züchtigung "geschärft" werden. Diese Züchtigungen durften 60 Schläge nicht übersteigen. Schmale Kost und Dunkelarrest durften einzeln oder miteinander höchstens einmal im Jahr angeordnet werden.

Im Jahre 1851 fällt in Preußen durch ein neues Strafgesetzbuch die körperliche Züchtigung als eigenständige Strafe oder als Verschärfung zu einer Freiheitsstrafe. 1868 schaffte Württemberg die Strafe der körperlichen Züchtigung ab; und im Jahre 1871 schließt das deutsche Strafgesetzbuch die Prügelstrafe absolut aus.

Disziplinarmittel in den Strafanstalten

Als Disziplinarmittel in den Strafanstalten hat sich die körperliche Züchtigung noch längere Zeit gehalten. Sie war zugelassen in den Gefängnissen verschiedener deutscher Staaten, so in allen preußischen und württembergischen Zuchthäusern, in dem sächsischen Zuchthaus Waldheim und einigen anderen. Als zulässige Höchstzahl haben meistens 60 Hiebe gegolten; diese Zahl konnte von den Oberbehörden jedoch noch erhöht werden (vgl. Dr. Wrede, aaO).

Als Züchtigungsinstrumente fanden dabei Anwendung nicht nur Stock, Peitsche und Rute, sondern auch der Kantschu (geflochtene Lederpeitsche mit kurzem Holzstil), die Karbatsche (aus Lederstreifen geflochtene Riemenpeitsche) und der Ochsenziemer (mehrriemige Peitsche mit kurzem Holzstil) (vgl. Dr. Wrede, aaO).

Im Königreich Württemberg wurde eine eigens gefertigte sog. "Zuchtpeitsche" verwendet. "Die Peitsche bestehe aus einem hölzernen Handgriff und aus sechs bis acht durch Bindfäden miteinander verknüpfte Riemen von Schweinsleder mit einem an beiden Enden durch eine starke Naht verbundenen Überzug von Kalbsleder (so in Gotteszell) oder aus zusammengeflochtenen dünnen Stricken mit einem Kalbslederüberzug (so in Ludwigsburg). ...Durch ihre große Elastizität schmiege sie sich eng an den Körer und verursache leichte Verletzungen" (Sauer, aaO). Am 11. Dezember 1829 erließ der württembergische Justizminister eine genaue Vorschrift über die Vollziehung der körperlichen Züchtigung. Hierin wurde festgelegt, daß das Werkzeug die "bewährte" Zuchtpeitsche bleibe: "Sie soll bei Verwendung bei Männern schwerer, bei der gegen Frauen etwas leichter sein. Das Instrument wird von einem Stuttgarter Sattlermeister hergestellt; es ist ausschließlich von diesem zu beziehen. Das Einspannen der zu Züchtigenden in den Bock wird beibehalten" (ebenda). Wenn bei "schwächeren Personen, besonders bei solchen weiblichen Geschlechts", die Schläge "auf den entblößten Rücken erfolgen", ist "die zu bestrafende Person gegen die Wand zu stellen" (ebenda). Nach der Zuchthausverordnung für die Strafanstalten zu Waldheim waren ebenfalls Schläge auf den Rücken erlaubt (vgl. Dr. Wrede, aaO).

Im Königreich Württemberg machte 1854 das Medizinalkollegium Bedenken gegen die Anwendung der Prügelstrafe bei Frauen geltend. Ein ärztliches Gutachten fiel jedoch "zustimmend zur Anwendung der körperlichen Züchtigung bei weiblichen Gesetzesübertreterinnen aus" (Sauer, aaO).

Außer den körperlichen Züchtigungen mittels Stock-, Ruten- und Peitschenhiebe wurden in den verschiedensten Strafanstalten noch andere Disziplinarstrafen vollzogen:

  • Schmälerung der Kost: Bei dieser Strafe wurde dem Delinquenten die tägliche warme Speise entzogen oder er erhielt jeden zweiten Tag lediglich Wasser und Brot (vgl. Sauer, aaO).
  • Arrest: Je nach dem Grad der Verfehlung konnte bei der Arreststrafe auf leichten Arrest in einem hellen Zimmer oder auch auf strengen Arrest in einem dunklen Raum ohne Lagerstätte erkannt werden. Das Anlegen von Fesseln konnte auch in Verbindung mit strengem Arrest in Form des Kurzschließens erfolgen (siehe weiter unten "Anlegen von Fesseln"). Der Dunkelarrest war z.B. in Württemberg auf höchstens acht Tage in unmittelbarer Folge beschränkt (vgl. Sauer, aaO).
  • Lattenstrafe: Eine besondere Form des Arrestes war die Lattenstrafe. Sie wurde in heller oder auch dunkler Zelle verbüßt. Die Strafzelle war entweder nur am Fußboden oder, im verschärften Grade, am Fußboden und an den Wänden mit dreieckigen Latten bekleidet. Der Delinquent wurde in einfacher Kleidung und ohne Schuhe in die Zelle, zuweilen bis zu einer Dauer von 24 Stunden, gesperrt (vgl. Dr. Wrede, aaO).
  • Aufziehen: Der Delinquent wurde an den Handgelenken so an einen Deckenhaken "aufgezogen", daß dessen Fußspitzen den Boden nicht mehr berührten.
  • Hartes Lager / Minder bequeme Schlafstätte: Unter dieser Strafe wurde der Wegfall des Kopfpolsters oder des Strohsackes, abgesonderte Verwahrung bei Nacht oder auch Schlafentzug verstanden (vgl. Sauer, aaO).
  • Klotz und Kette: Ein Klotz mit einer Kette von ca. 1 1/2 Meter Länge wird mit einer Schelle an das Bein befestigt. Je nach dem Grade der Strafe hatte der Klotz 5, 10 oder 15 Kilogramm gewogen. Der Delinquent war gezwungen, beim Gehen den Klotz in der Hand zu tragen (vgl. Dr. Wrede, aaO).
  • Eisenstrafe: Diese Strafe war ebenfalls in drei Grade eingeteilt und bestand im Anlegen eines Beineisens von 3, 4, 5 oder 6 Kilogramm Gewicht (vgl. Dr. Wrede, aaO).


Das Aufziehen (Rekonstruktion)

In den Strafanstalten waren die verschiedensten Fesselungsstrafen in Anwendung. Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Eiserne Handstange: Das bedeutete für den Häftling, daß seine Handgelenke an den Enden einer Stange mit Handfesseln geschnallt und dadurch eine Hände gespreizt wurden.
  • Eiserner Ringe an den Fußgelenken: Diese Ringe waren mit einer leichten Kette verbunden, um so das Gehen zu ermöglichen.
  • "Spandauer Eisen": Hier wurden eiserne Ringe an die Füße angelegt, die mit nach vorne wie nach hinten auslaufenden langen Spitzen versehen waren.
  • Ringe unterhalb der Knie: Diese Ringe wurden mittels einer Kette in der Art verbunden, daß das Gehen ermöglichten, als Schärfung zum "Spandauer Eisen" (vgl. alle: Sauer, aaO).
  • Das Kurzschließen: In der Höhe der Bauchgegend war an einer Wand ein handbreiter eiserner Ring an einer kurzen Kette angebracht. Dieser Ring wurde dem Häftling um den Leib geschlossen, am Ring selbst waren seitlich Handfesseln angebracht; damit wurden die Hände an den Ring befestigt. Der Delinquent hatte das Gesicht zur Wand zugekehrt und konnte sich, da die Kette eng geschlossen war, nicht 20 cm von der Wand entfernen (Rauter, "Folter", 1988).
  • "Eiserner Hosenträger": dies waren zwei eiserne Reifen, von welchem der eine um die Brust, der zweite um die Mitte des bloßen Leibes gelegt wurden. Bei Reifen waren durch zwei Eisenbänder verbunden, die vom unteren Reifen über Brust, Schultern und Rücken wie die Bänder eines Hosenträgers liefen. Solche "Hosenträger" waren in verschiedenen Größen vorrätig. Selbst Mädchen und Frauen wurden dieser Strafe unterworfen (Deries, "Geißel und Rute", 1975).
  • Zwangsjacke: Es handelt sich hierbei um ein Kleidungsstück aus derben Stoff mit langen, zugenähten Ärmeln. Der Delinquent wurde in die Zwangsjacke gezwängt, die vorne durch mehrere Riemen zugeschnallt wurde; die Ärmel wurden auf dem Rücken zusammengebunden (vgl. Sauer, aaO, sowie Knaurs Lexikon).
  • Das Anschließen an die Wand: hier wurde der Delinquent mit Ketten, die an der Wand befestigt waren, an Hand- und Fußknöchel angeschlossen (vgl. Sauer, aaO).
  • Das Krummschließen: Wechselweise wurden eine der beiden Hände über die Knöchel des entgegengesetzten Fußes befestigt (vgl. Dr. Wrede, aaO).
  • Zwangsstuhl: Der Delinquent wurde auf einen Stuhl so festgeschnallt, daß er sich überhaupt nicht mehr rühren konnte (vfl. Sauer, aaO).


Das Anketten an die Wand.
Photo by Max (siehe Links).

Nicht unerwähnt soll bleiben, daß viele dieser Fesselungsarten bis in unser Jahrhundert als Strafe in deutschen Strafanstalten gebräuchlich waren, wie beispielsweise die eiserne Handstange, die eisernen Ringe oder der Leder-Leibgurt.

Abschafft wurde die körperliche Züchtigung als Disziplinarmittel in Strafanstalten in Preußen durch die allgemeine Verfügung des Justizministers vom 19. Dezember 1918 und im deutschen Reich durch § 139 der "Grundsätze über den Vollzug von Freiheitsstrafen" vom 7. Juni 1923.

Korrektionsmittel

In den Strafanstalten hatten die Aufseher das Recht, die Häftlinge "als augenblickliches Korrektionsmittel" mit der Zuchtpeitsche zu schlagen. Diese sog. "Fanghiebe" wurden z.B. im Zuchthaus Ludwigsburg mit der Zuchtpeitsche (Beschreibung siehe oben) vorgenommen, während die in der Strafanstalt Gotteszell "mit einer leichten Art von Zuchtpeitsche (drei aufeinander genähte Riemen in der Dicke des gewöhnlichen Sohlenleders) vorgenommen" wurde.

Die "Fanghiebe" konnten von den Aufsehern sowohl zur "ungesäumten Wiederherstellung der Ordnung widerspenstigen und unverschämten Gefangenen" als auch "zur Behauptung ihres Ansehens" vollzogen werden, wobei die Schläge "mit der Zuchtpeitsche auf den Rücken versetzt" wurden (vgl. Sauer, aaO).

Rob Miller

1990

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