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Durch die Einführung des "Allgemeinen Landrechts für
die preußischen Staaten" (ALG) im Jahre 1794 sowie von
Strafgesetzbüchern der anderen deutschen Länder im gleichen
Zeitraum wurden nicht nur die bis dahin üblichen
Verstümmelungsstrafen abgeschafft, sondern man begann die
Verurteilung zu Zucht-, Werk- und Arbeitshäusern auszusprechen.
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Neben diesen Freiheitsstrafen kannten die Gesetze die
Anwendung von körperlichen Züchtigungen aus viererlei Gründen:
- zur "verschärften" Vernehmung,
- als regelmäßige Sühne für Straftaten,
- als Disziplinierungsmittel in den Strafanstalten (Sühne
für Vergehen, dessen sich die Gefangenen während der
Abbüßung ihrer Freiheitsstrafen schuldig gemacht
haben),
- als Korrektionsmittel in den Strafanstalten (um
beispielsweise in den Strafanstalten die Ordnung
unverzüglich wieder herzustellen).
"Verschärfte" Vernehmungen
Daß die Vernehmung mittels der Folter ein Überbleibsel der
Strafjustiz früherer Jahrhunderte war, zeigt deren Abschaffung.
So wurde die Folter z.B. in Preußen vollständig beseitigt 1754,
in Schlesien 1756, in Sachsen 1770.
Erst 1809 wurde im Königreich Württemberg die Folter
abgeschafft. Trotzdem wurde dort auf Zwangsmittel bei
Kriminaluntersuchungen nicht verzichtet. Der damalige König
Friedrich ermächtigte am 23. April 1809 "den Ersten Senat
des Oberjustizkollegiums, Zwangsmittel je nach Beschaffenheit des
Verbrechens' und dem Grade des Verdachts anzuordnen:
- Entziehung der besseren Kost,
- Einweisung in ein 'härteres Gefängnis' oder
- eine genau zu bestimmende Zahl von Schlägen"
(Sauer, "Im Namen des Königs" 1984). Im Jahre 1821
teilte der Justizminister in einem Vortrag mit, daß die
Gerichtshöfe befugt seien, auf körperliche Züchtigungen als
"Zwangsmittel zur Erforschung der Wahrheit" zu erkennen
(ebenda). "Die Zahl der Schläge, selten mehr als 50, und
der zeitliche Vollzug, ob auf einmal oder ob auf mehrere Male
verteilt, waren exakt bestimmt" (ebenda).
Erst das Strafedikt vom 17. Juli 1824 beseitigte auch in
Württemberg die Züchtigung als Zwangsmittel zur Erforschung der
Wahrheit.
Regelmäßige Sühne für Straftaten
Wie die neuen Strafgesetzbücher der einzelnen deutschen
Staaten kannte auch das ALR die körperliche Züchtigung als
regelmäßige Sühne für eine ganze Reihe von schweren,
mittleren und leichten Straftaten: für Hochverrat, Aufruhr und
Duell (§§ 93, 169 ff., 690 II 20 ALR), für Rohheitsdelikte
(§§ 831 f., 1167, 1181 ff. II 20 ALR), für Polizei- und andere
kleine Vergehen (§§ 153, 183, 185, 315, 754, 1139 ff. II 20
ALR) und allgemein als "milde" Strafe gegen Unmündige,
Schwachsinnige sowie gegen Frauen (§§ 17, 738 f. II 20 ALR).
Auch in Württemberg konnte die körperliche Züchtigung von
den Gerichten als selbständige Strafe verhängt werden. Nach dem
Strafedikt vom 17. Juli 1824 war die Anzahl der Schläge auf 50
begrenzt. In Hannover bedrohte das Kriminalgesetzbuch für das
Königreich Hannover vom 1. November 1840 Vagabunden, Bettler und
jugendliche Verbrecher mit körperlicher Züchtigung.
Auch sahen die einzelnen
Strafgesetzbücher die körperliche Züchtigung als
Verschärfung des Vollzugs der Freiheitsstrafe vor:
"Meistens ist ein 'Willkomm' von 40 Hieben beim
Eintritt des Sträflings ins Zuchthaus üblich" (Dr.
Wrede, "Die Körperstrafen", o.J.). Das ALR
bestimmte, daß die Züchtigung beim Vollzug von
Freiheitsstrafen als "Willkommen" und
"Abschied" (§§ 169, 960, 1028 II 20 ALR)
praktiziert wird.
Auch in Sachsen konnte die Zuchthausstrafe nach dem
sächsischen Criminalgesetzbuch von 1838 durch
Züchtigung mit 30 bis 9o Schlägen verschärft werden.
Selbst nach dem Sächsischen Strafgesetzbuch von 1855
konnten Straftäter auf Rücken oder Gesäß 20 bis 60
Hiebe erhalten.
Mit der Zuchthausstrafe konnten die Gerichte im
Königreich Württemberg nach dem Strafedikt vom 17. Juli
1824 als "Schärfungen" öffentliche
Ausstellung sowie "Schärfungen" öffentliche
Ausstellung sowie körperliche Züchtigung verbinden. |

Der Bock zum Vollzug der Prügelstrafe
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Die stets im Urteil als Strafzusatz ausgesprochene Züchtigung
durfte 50 Streiche nicht übersteigen; sie wurde beim
Strafantritt vollzogen. Weitere "Schärfungen" waren
die zeitweilige Schmälerung der Kost, weniger bequeme
Schlafstätte oder engerer Gewahrsam sowie das Anlegen von
Fesseln. Nach dem württembergischen Strafgesetzbuch von 1839
konnte die zeitlich befristete Zuchthausstrafe durch schmale
Kost, die jeden zweiten Tag in Wasser und Brot bestehend, für
die Höchstdauer von acht Tagen verfügt werden durfte, durch
einen auf acht Tage in ununterbrochener Folge beschränkten
Dunkelarrest sowie durch körperliche Züchtigung
"geschärft" werden. Diese Züchtigungen durften 60
Schläge nicht übersteigen. Schmale Kost und Dunkelarrest
durften einzeln oder miteinander höchstens einmal im Jahr
angeordnet werden.
Im Jahre 1851 fällt in Preußen durch ein neues
Strafgesetzbuch die körperliche Züchtigung als eigenständige
Strafe oder als Verschärfung zu einer Freiheitsstrafe. 1868
schaffte Württemberg die Strafe der körperlichen Züchtigung
ab; und im Jahre 1871 schließt das deutsche Strafgesetzbuch die
Prügelstrafe absolut aus.
Disziplinarmittel in den Strafanstalten
Als Disziplinarmittel in den Strafanstalten hat sich die
körperliche Züchtigung noch längere Zeit gehalten. Sie war
zugelassen in den Gefängnissen verschiedener deutscher Staaten,
so in allen preußischen und württembergischen Zuchthäusern, in
dem sächsischen Zuchthaus Waldheim und einigen anderen. Als
zulässige Höchstzahl haben meistens 60 Hiebe gegolten; diese
Zahl konnte von den Oberbehörden jedoch noch erhöht werden
(vgl. Dr. Wrede, aaO).
Als Züchtigungsinstrumente fanden dabei Anwendung nicht nur
Stock, Peitsche und Rute, sondern auch der Kantschu (geflochtene
Lederpeitsche mit kurzem Holzstil), die Karbatsche (aus
Lederstreifen geflochtene Riemenpeitsche) und der Ochsenziemer (mehrriemige Peitsche mit kurzem Holzstil) (vgl. Dr.
Wrede, aaO).
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Im Königreich Württemberg wurde eine eigens gefertigte sog.
"Zuchtpeitsche" verwendet. "Die Peitsche bestehe
aus einem hölzernen Handgriff und aus sechs bis acht durch
Bindfäden miteinander verknüpfte Riemen von Schweinsleder mit
einem an beiden Enden durch eine starke Naht verbundenen Überzug
von Kalbsleder (so in Gotteszell) oder aus zusammengeflochtenen
dünnen Stricken mit einem Kalbslederüberzug (so in
Ludwigsburg). ...Durch ihre große Elastizität schmiege sie sich
eng an den Körer und verursache leichte Verletzungen"
(Sauer, aaO). Am 11. Dezember 1829 erließ der württembergische
Justizminister eine genaue Vorschrift über die Vollziehung der
körperlichen Züchtigung. Hierin wurde festgelegt, daß das
Werkzeug die "bewährte" Zuchtpeitsche bleibe:
"Sie soll bei Verwendung bei Männern schwerer, bei der
gegen Frauen etwas leichter sein. Das Instrument wird von einem
Stuttgarter Sattlermeister hergestellt; es ist ausschließlich
von diesem zu beziehen. Das Einspannen der zu Züchtigenden in
den Bock wird beibehalten" (ebenda). Wenn bei
"schwächeren Personen, besonders bei solchen weiblichen
Geschlechts", die Schläge "auf den entblößten
Rücken erfolgen", ist "die zu bestrafende Person gegen
die Wand zu stellen" (ebenda). Nach der Zuchthausverordnung
für die Strafanstalten zu Waldheim waren ebenfalls Schläge auf
den Rücken erlaubt (vgl. Dr. Wrede, aaO). |

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Im Königreich Württemberg machte 1854 das Medizinalkollegium
Bedenken gegen die Anwendung der Prügelstrafe bei Frauen
geltend. Ein ärztliches Gutachten fiel jedoch "zustimmend
zur Anwendung der körperlichen Züchtigung bei weiblichen
Gesetzesübertreterinnen aus" (Sauer, aaO).
Außer den körperlichen Züchtigungen mittels Stock-, Ruten-
und Peitschenhiebe wurden in den verschiedensten Strafanstalten
noch andere Disziplinarstrafen vollzogen:
- Schmälerung der Kost: Bei
dieser Strafe wurde dem Delinquenten die tägliche warme
Speise entzogen oder er erhielt jeden zweiten Tag
lediglich Wasser und Brot (vgl. Sauer, aaO).
- Arrest: Je nach dem Grad der
Verfehlung konnte bei der Arreststrafe auf leichten
Arrest in einem hellen Zimmer oder auch auf strengen
Arrest in einem dunklen Raum ohne Lagerstätte erkannt
werden. Das Anlegen von Fesseln konnte auch in Verbindung
mit strengem Arrest in Form des Kurzschließens erfolgen
(siehe weiter unten "Anlegen von Fesseln"). Der
Dunkelarrest war z.B. in Württemberg auf höchstens acht
Tage in unmittelbarer Folge beschränkt (vgl. Sauer,
aaO).
- Lattenstrafe: Eine besondere
Form des Arrestes war die Lattenstrafe. Sie wurde in
heller oder auch dunkler Zelle verbüßt. Die Strafzelle
war entweder nur am Fußboden oder, im verschärften
Grade, am Fußboden und an den Wänden mit dreieckigen
Latten bekleidet. Der Delinquent wurde in einfacher
Kleidung und ohne Schuhe in die Zelle, zuweilen bis zu
einer Dauer von 24 Stunden, gesperrt (vgl. Dr. Wrede,
aaO).
- Aufziehen: Der
Delinquent wurde an den Handgelenken so an einen
Deckenhaken "aufgezogen", daß dessen
Fußspitzen den Boden nicht mehr berührten.
- Hartes Lager / Minder bequeme
Schlafstätte: Unter dieser Strafe
wurde der Wegfall des Kopfpolsters oder des
Strohsackes, abgesonderte Verwahrung bei Nacht
oder auch Schlafentzug verstanden (vgl. Sauer,
aaO).
- Klotz und Kette: Ein
Klotz mit einer Kette von ca. 1 1/2 Meter Länge
wird mit einer Schelle an das Bein befestigt. Je
nach dem Grade der Strafe hatte der Klotz 5, 10
oder 15 Kilogramm gewogen. Der Delinquent war
gezwungen, beim Gehen den Klotz in der Hand zu
tragen (vgl. Dr. Wrede, aaO).
- Eisenstrafe: Diese
Strafe war ebenfalls in drei Grade eingeteilt und
bestand im Anlegen eines Beineisens von 3, 4, 5
oder 6 Kilogramm Gewicht (vgl. Dr. Wrede, aaO).
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Das Aufziehen
(Rekonstruktion)
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In den Strafanstalten waren die verschiedensten
Fesselungsstrafen in Anwendung. Beispiele ohne Anspruch auf
Vollständigkeit:
- Eiserne Handstange: Das
bedeutete für den Häftling, daß seine Handgelenke an
den Enden einer Stange mit Handfesseln geschnallt und
dadurch eine Hände gespreizt wurden.
- Eiserner Ringe an den Fußgelenken:
Diese Ringe waren mit einer leichten Kette verbunden, um
so das Gehen zu ermöglichen.
- "Spandauer Eisen":
Hier wurden eiserne Ringe an die Füße angelegt, die mit
nach vorne wie nach hinten auslaufenden langen Spitzen
versehen waren.
- Ringe unterhalb der Knie: Diese
Ringe wurden mittels einer Kette in der Art verbunden,
daß das Gehen ermöglichten, als Schärfung zum
"Spandauer Eisen" (vgl. alle: Sauer, aaO).
- Das Kurzschließen: In der
Höhe der Bauchgegend war an einer Wand ein handbreiter
eiserner Ring an einer kurzen Kette angebracht. Dieser
Ring wurde dem Häftling um den Leib geschlossen, am Ring
selbst waren seitlich Handfesseln angebracht; damit
wurden die Hände an den Ring befestigt. Der Delinquent
hatte das Gesicht zur Wand zugekehrt und konnte sich, da
die Kette eng geschlossen war, nicht 20 cm von der Wand
entfernen (Rauter, "Folter", 1988).
- "Eiserner Hosenträger":
dies waren zwei eiserne Reifen, von welchem der eine um
die Brust, der zweite um die Mitte des bloßen Leibes
gelegt wurden. Bei Reifen waren durch zwei Eisenbänder
verbunden, die vom unteren Reifen über Brust, Schultern
und Rücken wie die Bänder eines Hosenträgers liefen.
Solche "Hosenträger" waren in verschiedenen
Größen vorrätig. Selbst Mädchen und Frauen wurden
dieser Strafe unterworfen (Deries, "Geißel und
Rute", 1975).
- Zwangsjacke: Es handelt sich
hierbei um ein Kleidungsstück aus derben Stoff mit
langen, zugenähten Ärmeln. Der Delinquent wurde in die
Zwangsjacke gezwängt, die vorne durch mehrere Riemen
zugeschnallt wurde; die Ärmel wurden auf dem Rücken
zusammengebunden (vgl. Sauer, aaO, sowie Knaurs Lexikon).
- Das Anschließen an die Wand:
hier wurde der Delinquent mit Ketten, die an der
Wand befestigt waren, an Hand- und Fußknöchel
angeschlossen (vgl. Sauer, aaO).
- Das Krummschließen:
Wechselweise wurden eine der beiden Hände über
die Knöchel des entgegengesetzten Fußes
befestigt (vgl. Dr. Wrede, aaO).
- Zwangsstuhl: Der
Delinquent wurde auf einen Stuhl so
festgeschnallt, daß er sich überhaupt nicht
mehr rühren konnte (vfl. Sauer, aaO).
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Das Anketten an die Wand.
Photo by Max (siehe Links).
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Nicht unerwähnt soll bleiben, daß viele dieser
Fesselungsarten bis in unser Jahrhundert als Strafe in deutschen
Strafanstalten gebräuchlich waren, wie beispielsweise die
eiserne Handstange, die eisernen Ringe oder der Leder-Leibgurt.
Abschafft wurde die körperliche Züchtigung als
Disziplinarmittel in Strafanstalten in Preußen durch die
allgemeine Verfügung des Justizministers vom 19. Dezember 1918
und im deutschen Reich durch § 139 der "Grundsätze über
den Vollzug von Freiheitsstrafen" vom 7. Juni 1923.
Korrektionsmittel
In den Strafanstalten hatten die Aufseher das Recht, die
Häftlinge "als augenblickliches Korrektionsmittel" mit
der Zuchtpeitsche zu schlagen. Diese sog. "Fanghiebe"
wurden z.B. im Zuchthaus Ludwigsburg mit der Zuchtpeitsche
(Beschreibung siehe oben) vorgenommen, während die in der
Strafanstalt Gotteszell "mit einer leichten Art von
Zuchtpeitsche (drei aufeinander genähte Riemen in der Dicke des
gewöhnlichen Sohlenleders) vorgenommen" wurde.
Die "Fanghiebe" konnten von den Aufsehern sowohl zur
"ungesäumten Wiederherstellung der Ordnung widerspenstigen
und unverschämten Gefangenen" als auch "zur Behauptung
ihres Ansehens" vollzogen werden, wobei die Schläge
"mit der Zuchtpeitsche auf den Rücken versetzt" wurden
(vgl. Sauer, aaO).
Rob Miller
1990
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