Züchtigungen in Arbeitshäusern Züchtigungen in Arbeitshäusern
KÖRPERSTRAFEN IM JURISTISCHEN SINN
"... und allwöchentliche Züchtigung"
Im Arbeitshaus
 

Die Arbeitshäuser, die Ende des 16., Anfang des 17. Jahrhunderts entstanden sind, waren als "Zuchthaus-Manufakturen" gegründet. Sie waren "durch Autorität aufgerichtete Örter, die Leute durch Arbeit von einem unerbaren und liederlichen Leben zu eine erbaren und züchtigen Wandel zu bringen", sagte Abraham a Santa Clara in einer Predigt (1711 gedruckt).

Die Verordnung über die Münchner Zuchthaus-Manufaktur beispielsweise hatte folgenden Wortlaut:

 

"Damit nun heilloses Gesindel vertrieben, übermütige Herrendiener, trotzige und schlimme Ehehalten und heillose Dienstboten, liederliche und insolente Handwerksbursche, keinnutzige Lehrjungen und sträfliche Schülerbuben in besserem Zaum, Gehorsam und Respekt gegen ihre Herrschaften, Meister und Präzeptoren gehalten, die ungeratenen Kinder gegen ihre Eltern zu mehrerem Gehorsam gebracht, freche und leichtfertige Menschen ..., schlimme und langsame Zimmerknechte und Maurergesellsen, welche zu Nacht mehr heim- und dem Bauherrn abtragen, als die den ganzen Tag hindurch mit ihrer Handarbeit verdient haben, faule Handlanger und Tagwerker, die lieber feiern als um einen rechten Lohn arbeiten, in Summa jeder, der sonst nicht gut tun oder sich auf den Bettel und Müßiggang legen will zur Buße, Arbeit und besserem Leben gebracht oder an einen solchen Ort gesetzt werde, wo er niemand mehr beschweren, noch andere verführen kann: Sind ihre Kurfürstliche Durchlaut dahin bemüßigt worden, hierzu ein eignes Zuchthaus in Dero Haupt- und Residenzstadt München aufrichten zu lassen. Man ist damit auch schon so weit gekommen, daß bereits ein guter Teil solcher schlimmer Leute, Manns- und Weibspersonen, untergebracht sind, wie sich darin auch verschiedene Personen befinden, welche nach ihrem Verschulden, in Eisen und Banden, bei geringer Atzung und schlechtem Lebensunterhalt, mit harter Arbeit, Karbatsch- und Rutenzüchtigung oder in andere Weg wohl empfindlich abgestraft und mortifiziert werden. So gehören auch hierzu diejenigen, welche wider Geistliche und Weltliche allerhand Lügen aufbringen, wider diese heilsame Verordnung und diejenigen, welche damit zu tun haben, schmähen, und in Summa ein jeder, der nicht tut, was sich gebührt. Signatum, München, den 4. Juni 1682."

"Es waren also Arbeitshäuser, Spinn-Häuser, Raspel-Häuser" (P. Lahnstein, "Das Leben im Barock", 1974).

Insbesondere machte man in Deutschland herzlich wenig Umstände mit Dirnen, besonders im 17. und 18. Jahrhundert, in welcher Zeit das nach dem Vorbild des Kopenhagener Zuchthauses errichtete Amsterdamer Raspelhaus berühmt wurde (1595/96), welches seinerseits wieder das Vorbild für die nach und nach auch in deutschland erbauten Zuchthäusern abgab. Denn die Weiberabteilungen dieser Anstalten beherbegten in der Hauptsache solche Frauen, die den Behörden bei der Ausübung ihres Unzuchtgewerbes unliebsam aufgefallen waren, wie aus einer aus dem Jahre 1666 stammenden Reisebeschreibung zu entnehmen ist" (Dr. Joachim Welzl, "Das Weib als Sklavin", 1929).
"Auch noch in den später eingerichteten Arbeitshäusern (19. Jahrhundert) waltete das Anstaltspersonal den Prostituierten gegenüber mit rücksichtsloser Strenge, worüber eine ehemalige Insassin ... einem ihr befreundeten Herrn folgendes mitteilte: 'Die Züchtigung fand stets frühmorgens vor der Arbeit oder abends nach derselben in einem Keller des Hauses statt, wo der sogenannte Bock stand, auf den die Delinquentin an Armen und Beinen angeschnallt wurde. Vor der Züchtigung mußte sich sich ... entkleiden... Die geringste Zahl der Hiebe, die für Faulheit, Widerspenstigkeit usw. erteilt wurden, war fünf, die höchste dreißig;... Geschlagen wurde mit einer Klopfpeitsche, die einen kurzen, harten Stiel hatte, an dem fünf bis sechs Lederriemen, die vorn in einem Knoten ausliefen, befestigt waren'" (zitiert aus Dr. Welzl, aaO, der dabei zitiert hat aus: Ullo, "Die Flagellomanie", 1901).
Im Hamburger Werk- und Zuchthaus wurden die Dirnen auf das nackte Gesäß gepeitscht: "... die auf Beschluß des dortigen Kollegiums ausgeführten Auspeitschungen unter anderem auf der Streichbank in den Arbeitssälen ad posteriora vorgenommen wurden, zu welchen sich die Mitglieder des Kollegiums des öfteren einzufinden pflegten" (Dr. Welzl, aaO).

Nachdem Anfang des 18. Jahrhunderts das Bettlerwesen ständig zunahm, bedrohten die Strafgesetzbücher der einzelnen deutschen Staaten die Bettlerei u.a. mit Arbeitshaus und Züchtigungen. Das "Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten" (ALR) von 1794 sah als Disziplinarstrafe in Arbeitshäusern die Züchtigung vor. Der bayerische Criminalcodex von 1751 bedrohte fremde Bettler mit Brandmarkung und Schub über die Grenze, bei wiederholter Erfassung mit dem Tode durch den Strang oder das Schwert, inländische mit Karbatschenhieben und Schub in die Heimat, beim Rückfall mit Einsteckung in's Arbeitshaus auf Jahr und Tag und allwöchentlicher Züchtigung. In Dresden winkte ihnen seit 1773 Gefängnis, Peitsche, Block am Beine; in Hamburg von 1801 an sechsmonatiges Zuchthaus, beim Rückfall zwölfmonatliches; in Güstrow um dieselbe Zeit Haft und Züchtigungen (vgl. Lammers, "Die Bettlerplage", in: "Volkswirtschaftliche Zeitfragen", Jg. 1, 1879), Heft 6). Im Königreich Württemberg entsprachen "die Disziplinarmittel ... denen der Zuchthausverwaltung" (Sauer, "Im Namen des Königs", 1984) Dies waren: "Schmälerung der Kost, vermehrte Arbeit, minder bequeme Schlafstätte, engerer Gewahrsam, Fesselung sowie körperliche Züchtigung" (ebenda).

Wie bereits ausgeführt, fanden als Züchtigungsinstrumente Karbatsche und Rute Anwendung. Die Züchtigungen wurden aber auch durch Stockschläge vollzogen, wozu der Haselnußstock und der Rohrstock verwendet wurde. Auch waren Gerte, Peitsche, Riemen und der Kantschu in Gebrauch. Die Prügelstrafe wurde sowohl an männlichen als auch an weiblichen Personen auf Rücken und Hintern vollstreckt.

Über den Vollzug körperlicher Züchtigungen im Berliner Arbeitshaus mit Ochsenziemern berichtete 1857 "Die Gartenlaube" wie folgt (Ring, "Das Berliner Arbeitshaus", in "Die Gartenlaube", 1857):
"Dicht daneben steht ein kleines Gebäude von Holz, worin die Prügelstrafe an den schuldigen vollzogen wird, welche sich gegen die Gesetze oder die Hausordnung der Anstalt vergehen. In der Mitte steht eine lederne Bank mit Riemen zum Anschnallen versehen, worauf der Delinquent ausgestreckt wird. An den Wänden hängen in einer gewissen Reihenfolge die nötigen Instrumente zur Züchtigung, Ochsenziemer von ansehlicher Stärke und Stöcke von jedem Kaliber. Der Vollstrecker des Urteils, ein großer und starker Mann, der sich durch seine rote Nase noch ganz besonders auszeichnete, gab uns die tröstliche Versicherung, daß der dickste Ochsenziemer, der uns einen wahrlichen Schauder einflößte, im ganzen nur selten zur Anwendung komme".

Die Arbeitshausstrafe konnte sogar durch gleichzeitiges Fesseln erschwert werden. So mußten bei der im Königreich Württemberg durch das Generalreskript vom 19. September 1620 eingeführte Zwangsarbeitsstrafe die zu dieser Strafe verurteilten Delinquenten schwere körperliche Arbeiten verrichten. Ihre Verpflegung bestand aus Wasser und Brot sowie höchstens noch aus einer warmen Suppe. Die Gefangenen mußten ständig Fesseln tragen. Später ging man davon ab. "Das Anlegen von Fesseln bei der Arbeit galt nunmehr als Strafverschärfung und es wurde, falls das Gericht darauf erkannte, im Urteil unter exakter Bestimmung der zeitlichen Dauer ausdrücklich festgestellt" (Sauer, aaO). Später mußten die eine Strafe von mindestens drei Monaten verbüßenden Zivilstrafgefangenen das sogenannte "Spandauer Eisen" (siehe Artikel "Züchtigungen als milde Strafe gegen Unmündige und Frauen") tragen. Die Eisen hatten den Zweck, den Gefangenen ein Entweichen unmöglich zu machen, ohne sie jedoch bei der Arbeit zu behindern. Später wurden die Spandauer Eisen durch eiserne Fußringe, die mit einer Kette verbunden waren, ersetzt (vgl. ebenda).

Bei böswilligen Verhalten und bei Widersetzlichkeiten griffen die Verwaltungen der Arbeitshäuser auch mit anderen Disziplinarstrafen hart durch. 1859 wurde ein Ludwigsburger Arbeitshaussträfling wegen "boshaften Verderbens" von Arbeitsmaterial mit zwei Tagen Dunkelarrest, "geschärft" durch dreimaliges Kurzschließen und zwei "Kostausfälle" bestraft. Außerdem hatte er den Schaden zu ersetzen. Ein anderer Arbeitshaussträfling büßte einen Ausbruchversuch mit acht Tagen Dunkelarrest, "geschärft" durch Anlegen der eisernen Hosenträger, durch Anschließen an die Wand, durch vier "Kostausfälle sowie durch sechsmonatiges Anlegen der "Spandauer Eisen" (vgl. ebenda).

Selbst im Jahre 1884 bezog sich der damalige Reichskanzler Fürst Otto von Bismarck auf die Bestimmungen des ALR und damit auch auf die darin enthaltenen Ausführungen der körperlichen Züchtigung in Arbeitshäusern (vgl. Klees, "Das Recht auf Arbeit", 1984). Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 (in § 361) drohte nicht nur Landstreichern, Bettlern, Spielern, Obdachlosen, Trinkern und Unzucht treibenden Arbeitshaus an, wenn sie der Armenpflege zur Last fielen. Sondern mit Arbeitshaus zu bestrafen war danach auch jeder, der, obwohl aus öffentlichen Mitteln unterstützt, sich weigerte, eine ihm nachgewiesene Arbeit zu verrichten. In den Jahren um 1895 wurden jährlich "in Deutschland etwa 10.000 Personen in Arbeitshäusern abgestraft" (Hirschberg, "Die Arbeitsscheu und ihre Statistik", in "Soziale Praxis", 5. Jg., 1895/96.

Als Maßregel zur Sicherung und Besserung war die Unterbringung in einem Arbeitshaus nach dem bundesdeutschen Strafgesetzbuch noch bis zum Jahre 1969 möglich. Im Deutschen Reich wurde - wie in den Strafanstalten auch - die körperliche Züchtigung als Disziplinarstrafmittel in Arbeitshäusern jedoch schon 1923 aufgehoben.

Rob Miller

1990

Zurück zum Inhaltsverzeichnis "Mit Stock, Rute und Peitsche"