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Die Arbeitshäuser, die Ende des 16., Anfang des 17.
Jahrhunderts entstanden sind, waren als
"Zuchthaus-Manufakturen" gegründet. Sie waren
"durch Autorität aufgerichtete Örter, die Leute durch
Arbeit von einem unerbaren und liederlichen Leben zu eine erbaren
und züchtigen Wandel zu bringen", sagte Abraham a Santa
Clara in einer Predigt (1711 gedruckt).
Die Verordnung über die
Münchner Zuchthaus-Manufaktur beispielsweise hatte folgenden
Wortlaut:
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"Damit nun heilloses Gesindel vertrieben,
übermütige Herrendiener, trotzige und schlimme Ehehalten und
heillose Dienstboten, liederliche und insolente Handwerksbursche,
keinnutzige Lehrjungen und sträfliche Schülerbuben in besserem
Zaum, Gehorsam und Respekt gegen ihre Herrschaften, Meister und
Präzeptoren gehalten, die ungeratenen Kinder gegen ihre Eltern
zu mehrerem Gehorsam gebracht, freche und leichtfertige Menschen
..., schlimme und langsame Zimmerknechte und Maurergesellsen,
welche zu Nacht mehr heim- und dem Bauherrn abtragen, als die den
ganzen Tag hindurch mit ihrer Handarbeit verdient haben, faule
Handlanger und Tagwerker, die lieber feiern als um einen rechten
Lohn arbeiten, in Summa jeder, der sonst nicht gut tun oder sich
auf den Bettel und Müßiggang legen will zur Buße, Arbeit und
besserem Leben gebracht oder an einen solchen Ort gesetzt werde,
wo er niemand mehr beschweren, noch andere verführen kann: Sind
ihre Kurfürstliche Durchlaut dahin bemüßigt worden, hierzu ein
eignes Zuchthaus in Dero Haupt- und Residenzstadt München
aufrichten zu lassen. Man ist damit auch schon so weit gekommen,
daß bereits ein guter Teil solcher schlimmer Leute, Manns- und
Weibspersonen, untergebracht sind, wie sich darin auch
verschiedene Personen befinden, welche nach ihrem Verschulden, in
Eisen und Banden, bei geringer Atzung und schlechtem
Lebensunterhalt, mit harter Arbeit, Karbatsch- und
Rutenzüchtigung oder in andere Weg wohl empfindlich abgestraft
und mortifiziert werden. So gehören auch hierzu diejenigen,
welche wider Geistliche und Weltliche allerhand Lügen
aufbringen, wider diese heilsame Verordnung und diejenigen,
welche damit zu tun haben, schmähen, und in Summa ein jeder, der
nicht tut, was sich gebührt. Signatum, München, den 4. Juni
1682."
"Es waren also Arbeitshäuser, Spinn-Häuser,
Raspel-Häuser" (P. Lahnstein, "Das Leben
im Barock", 1974).
Insbesondere machte man in Deutschland herzlich wenig
Umstände mit Dirnen, besonders im 17. und 18.
Jahrhundert, in welcher Zeit das nach dem Vorbild des
Kopenhagener Zuchthauses errichtete Amsterdamer Raspelhaus
berühmt wurde (1595/96), welches seinerseits wieder das Vorbild
für die nach und nach auch in deutschland erbauten Zuchthäusern
abgab. Denn die Weiberabteilungen dieser Anstalten beherbegten in
der Hauptsache solche Frauen, die den Behörden bei der Ausübung
ihres Unzuchtgewerbes unliebsam aufgefallen waren, wie aus einer
aus dem Jahre 1666 stammenden Reisebeschreibung zu entnehmen
ist" (Dr. Joachim Welzl, "Das Weib als
Sklavin", 1929).
"Auch noch in den später eingerichteten
Arbeitshäusern (19. Jahrhundert) waltete das Anstaltspersonal
den Prostituierten gegenüber mit rücksichtsloser Strenge,
worüber eine ehemalige Insassin ... einem ihr befreundeten Herrn
folgendes mitteilte: 'Die Züchtigung fand stets frühmorgens vor
der Arbeit oder abends nach derselben in einem Keller des Hauses
statt, wo der sogenannte Bock stand, auf den die Delinquentin an
Armen und Beinen angeschnallt wurde. Vor der Züchtigung mußte
sich sich ... entkleiden... Die geringste Zahl der Hiebe, die
für Faulheit, Widerspenstigkeit usw. erteilt wurden, war fünf,
die höchste dreißig;... Geschlagen wurde mit einer
Klopfpeitsche, die einen kurzen, harten Stiel hatte, an dem fünf
bis sechs Lederriemen, die vorn in einem Knoten ausliefen,
befestigt waren'" (zitiert aus Dr. Welzl, aaO,
der dabei zitiert hat aus: Ullo, "Die Flagellomanie",
1901).
Im Hamburger Werk- und Zuchthaus wurden die Dirnen auf das nackte
Gesäß gepeitscht: "... die auf Beschluß des
dortigen Kollegiums ausgeführten Auspeitschungen unter anderem
auf der Streichbank in den Arbeitssälen ad posteriora
vorgenommen wurden, zu welchen sich die Mitglieder des Kollegiums
des öfteren einzufinden pflegten" (Dr. Welzl,
aaO).
Nachdem Anfang des 18. Jahrhunderts das Bettlerwesen ständig
zunahm, bedrohten die Strafgesetzbücher der einzelnen deutschen
Staaten die Bettlerei u.a. mit Arbeitshaus und Züchtigungen. Das
"Allgemeine Landrecht für die Preußischen
Staaten" (ALR) von 1794 sah als
Disziplinarstrafe in Arbeitshäusern die Züchtigung vor. Der
bayerische Criminalcodex von 1751 bedrohte fremde Bettler mit Brandmarkung
und Schub über die Grenze, bei wiederholter Erfassung mit dem
Tode durch den Strang oder das Schwert, inländische mit
Karbatschenhieben und Schub in die Heimat, beim Rückfall mit
Einsteckung in's Arbeitshaus auf Jahr und Tag und
allwöchentlicher Züchtigung. In Dresden winkte ihnen seit 1773
Gefängnis, Peitsche, Block am Beine; in Hamburg von 1801 an
sechsmonatiges Zuchthaus, beim Rückfall zwölfmonatliches; in
Güstrow um dieselbe Zeit Haft und Züchtigungen (vgl. Lammers,
"Die Bettlerplage", in: "Volkswirtschaftliche
Zeitfragen", Jg. 1, 1879), Heft 6). Im Königreich
Württemberg entsprachen "die Disziplinarmittel
... denen der Zuchthausverwaltung" (Sauer,
"Im Namen des Königs", 1984) Dies waren: "Schmälerung
der Kost, vermehrte Arbeit, minder bequeme Schlafstätte, engerer
Gewahrsam, Fesselung sowie körperliche Züchtigung"
(ebenda).
Wie bereits ausgeführt, fanden als Züchtigungsinstrumente
Karbatsche und Rute Anwendung. Die Züchtigungen wurden aber auch
durch Stockschläge vollzogen, wozu der Haselnußstock und der
Rohrstock verwendet wurde. Auch waren Gerte, Peitsche, Riemen und der Kantschu in Gebrauch. Die Prügelstrafe wurde sowohl an
männlichen als auch an weiblichen Personen auf Rücken und
Hintern vollstreckt.
Über den Vollzug körperlicher Züchtigungen im Berliner
Arbeitshaus mit Ochsenziemern berichtete 1857 "Die
Gartenlaube" wie folgt (Ring, "Das Berliner
Arbeitshaus", in "Die Gartenlaube", 1857):
"Dicht daneben steht ein kleines Gebäude von
Holz, worin die Prügelstrafe an den schuldigen vollzogen wird,
welche sich gegen die Gesetze oder die Hausordnung der Anstalt
vergehen. In der Mitte steht eine lederne Bank mit Riemen zum
Anschnallen versehen, worauf der Delinquent ausgestreckt wird. An
den Wänden hängen in einer gewissen Reihenfolge die nötigen
Instrumente zur Züchtigung, Ochsenziemer von ansehlicher Stärke
und Stöcke von jedem Kaliber. Der Vollstrecker des Urteils, ein
großer und starker Mann, der sich durch seine rote Nase noch
ganz besonders auszeichnete, gab uns die tröstliche
Versicherung, daß der dickste Ochsenziemer, der uns einen
wahrlichen Schauder einflößte, im ganzen nur selten zur
Anwendung komme".
Die Arbeitshausstrafe konnte sogar durch gleichzeitiges
Fesseln erschwert werden. So mußten bei der im Königreich
Württemberg durch das Generalreskript vom 19. September 1620
eingeführte Zwangsarbeitsstrafe die zu dieser Strafe
verurteilten Delinquenten schwere körperliche Arbeiten
verrichten. Ihre Verpflegung bestand aus Wasser und Brot sowie
höchstens noch aus einer warmen Suppe. Die Gefangenen mußten
ständig Fesseln tragen. Später ging man davon ab. "Das
Anlegen von Fesseln bei der Arbeit galt nunmehr als
Strafverschärfung und es wurde, falls das Gericht darauf
erkannte, im Urteil unter exakter Bestimmung der zeitlichen Dauer
ausdrücklich festgestellt" (Sauer, aaO).
Später mußten die eine Strafe von mindestens drei Monaten
verbüßenden Zivilstrafgefangenen das sogenannte "Spandauer
Eisen" (siehe Artikel "Züchtigungen als milde Strafe
gegen Unmündige und Frauen") tragen. Die Eisen hatten den
Zweck, den Gefangenen ein Entweichen unmöglich zu machen, ohne
sie jedoch bei der Arbeit zu behindern. Später wurden die
Spandauer Eisen durch eiserne Fußringe, die mit einer Kette
verbunden waren, ersetzt (vgl. ebenda).
Bei böswilligen Verhalten und bei Widersetzlichkeiten griffen
die Verwaltungen der Arbeitshäuser auch mit anderen
Disziplinarstrafen hart durch. 1859 wurde ein Ludwigsburger
Arbeitshaussträfling wegen "boshaften Verderbens" von
Arbeitsmaterial mit zwei Tagen Dunkelarrest,
"geschärft" durch dreimaliges Kurzschließen und zwei
"Kostausfälle" bestraft. Außerdem hatte er den
Schaden zu ersetzen. Ein anderer Arbeitshaussträfling büßte
einen Ausbruchversuch mit acht Tagen Dunkelarrest,
"geschärft" durch Anlegen der eisernen Hosenträger,
durch Anschließen an die Wand, durch vier "Kostausfälle
sowie durch sechsmonatiges Anlegen der "Spandauer
Eisen" (vgl. ebenda).
Selbst im Jahre 1884 bezog sich der damalige Reichskanzler
Fürst Otto von Bismarck auf die Bestimmungen des ALR und damit
auch auf die darin enthaltenen Ausführungen der körperlichen
Züchtigung in Arbeitshäusern (vgl. Klees, "Das Recht auf
Arbeit", 1984). Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 (in §
361) drohte nicht nur Landstreichern, Bettlern, Spielern,
Obdachlosen, Trinkern und Unzucht treibenden Arbeitshaus an, wenn
sie der Armenpflege zur Last fielen. Sondern mit Arbeitshaus zu
bestrafen war danach auch jeder, der, obwohl aus öffentlichen
Mitteln unterstützt, sich weigerte, eine ihm nachgewiesene
Arbeit zu verrichten. In den Jahren um 1895 wurden jährlich
"in Deutschland etwa 10.000 Personen in Arbeitshäusern
abgestraft" (Hirschberg, "Die Arbeitsscheu und ihre
Statistik", in "Soziale Praxis", 5. Jg., 1895/96.
Als Maßregel zur Sicherung und Besserung war die
Unterbringung in einem Arbeitshaus nach dem bundesdeutschen
Strafgesetzbuch noch bis zum Jahre 1969 möglich. Im Deutschen
Reich wurde - wie in den Strafanstalten auch - die körperliche
Züchtigung als Disziplinarstrafmittel in Arbeitshäusern jedoch
schon 1923 aufgehoben.
Rob Miller
1990