Körperstrafen in der Nazizeit Körperstrafen in der Nazizeit
KÖRPERSTRAFEN IM JURISTISCHEN SINN
Von "Windstärken" mit der Fahrerpeitsche
Körperstrafen in der Nazizeit (1933-1945)
 

Wenn im folgenden auf körperliche Maßnahmen in der Zeit des Hitler-Faschismus eingegangen wird, dann darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass neben diesen staatlich reglementierten Züchtigungen viele Misshandlungen gleichermaßen den Alltag dieser Zeit bestimmten.
Diese - auch damals verbotenen - Misshandlungen sollen jedoch nicht Thema dieses Abschnittes sein.

Legalisiert wurden körperliche Züchtigungen in folgenden staatlichen Reglementierungen:


Im Konzentrationslager: Über dem Prügelbock

  • in den "Lagerordnungen" der Konzentrationslager (siehe Abschnitt "Körperstrafen in Konzentrationslagern"),

  • in "Richtlinien" über die "Behandlung der Zivilbevölkerung" in den besetzten Ostgebieten (siehe Abschnitt "'Prügeln' in den besetzten Ostgebieten"),

  • in Runderlassen der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) über die Behandlung ausländischer Arbeitskräfte (siehe Abschnitt "Prügelstrafe als 'Kurzbehandlung'"),

  • in den Bestimmungen über "verschärfte Vernehmungen" von politischen Gefangenen (siehe Abschnitt "'Verschärfte Vernehmungen' zur Wahrheitsfindung").

Körperstrafen in Konzentrationslagern

Die häufigsten Disziplinarstrafen, die im Sinne der "Lagerordnungen" der Konzentrationslager (KZ) angewandt wurden, waren:

  • die Prügelstrafe,
  • das Pfahlbinden,
  • das Strafstehen,
  • das Strafexerzieren,
  • der Arrest,
  • die Postsperre,
  • der Kostentzug,
  • das harte Lager.

Die Prügelstrafe

Für die Prügelstrafe bestand eine zentrale Anweisung. Sie wurde auf dem Bock vollzogen, einem besonders konstruieren Holztisch, auf dem der Delinquent, auf dem Bauche liegend, den Kopf tiefer, das Gesäß hochgespannt und die Beine nach vorne gezogen, festgeschnallt wurde. Der Bock war in allen Lagern ein bekanntes Exekutionsinstrument.

Verabreicht wurden 5 bis 25 Schläge mit Stock, Peitsche und Ochsenziemer, in einem Zeitraum von je 14 Tagen bis zu viermal wiederholt (vgl. Kogon, "Der SS-Staat", 1946). Die Verfeinerungen, die an der Buchenwalder Ausführung des Bockes angebracht waren, stammten von einem Häftling, der sie der Schutzstaffel (SS) vorgeschlagen und auch den Auftrag zur fachmännischen Fertigstellung erhalten hat.

Im Frauen-KZ Ravensbrück betrug die Anzahl der Schläge zwischen 25 und 50, geschlagen wurde mit einem Ochsenziemer, jeden Dienstag und Freitag war "Prügeltag" (vgl. Zörner, "Frauen-KZ-Ravensbrück", 1982). Neben starken Schmerzen war die Prügelstrafe für Frauen auch äußerst demütigend, wurde sie doch in Gegenwart von SS-Leuten, des Lagerarztes und der Oberaufseherin ausgepeitscht (vgl. ebenda). 




Im Konzentrationslager (Filmausschnitt)

Am 4.4.1942 kam folgendes Rundschreiben nach Ravensbrück wie in alle anderen KZ's: "Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei hat angeordnet, daß bei seinen Verfügungen von Prügelstrafen (sowohl bei männlichen als auch bei weiblichen Schutz- und Vorbeugehäftlingen), wenn das Wort 'verschärft' hinzugesetzt ist, der Strafvollzug auf das unbekleidete Gesäß zu erfolgen hat" (zitiert aus Zörner, aaO).

An sich musste die Lagerführung bei Verhängung der Prügelstrafe erst in Berlin um die Bestätigung ersuchen und der Lagerarzt bescheinigen, daß der Häftling gesund sei. Die Praxis war jedoch so, dass der Häftling zuerst ausgepeitscht wurde. Ob in Berlin überhaupt angefragt wurde oder nicht, hing von der "Schwere" des "Vergehens" an; bei kleineren Vergehen verfügte die Lagerleitung aus eigener Machtbefugnis die gleiche Strafe (vgl. ebenda).

Der Häftling musste bei Vollzug der Prügelstrafe die Schläge laut mitzählen. Kam er mit dem Zählen nicht nach, dann wurde die Strafe wiederholt (vgl. Antoni, "KZ - Von Dachau bis Ausschwitz", 1979).

Pfahlbinden

Noch gefürchteter als die Prügelstrafe war das Pfahlbinden. Diese Strafe vollzog sich folgendermaßen: Die Hände wurden mit einem Strick auf dem Rücken des Häftlings eng zusammengebunden, dann der Körper hochgehoben und der Strick an einen Haken gehängt, der in zwei Meter Höhe in einem Baum angebracht war, so dass die Füße in der Luft hingen. Das ganze Körpergewicht lastete also an den nach hinten gebogenen Gelenken (vgl. Kogon, aaO). Die Mindestdauer des Aufhängens war eine halbe Stunde. Dort drei Stunden aufgehängt zu bleiben, war nicht selten. Diese Bestrafung wurde mindestens zweimal wöchentlich vollzogen (Konzentrationslager Dokument F 321 für den internationalen Militärgerichtshof Nürnberg, 1949).


Im Konzentrationslager: Das Pfahlhängen
(Quelle: Teresa Swiebocka: A History in Photographs)

"Bei diesem Hängen, kurz "Baum" genannt, wurden dem Verurteilten mit einer eisernen Kette die Hände nach hinten zusammengeschlossen. Dann mußte er einen drei Stufen hohen Tritt erklettern. Der Henker nahm das andere Kettenende, klinkte es in einem an einem Balken angebrachten Haken ein und zog den Tritt dem Daraufstehenden mit einem Ruck unter den Füßen weg. Dieser schwebte nun mit nach hinten gerissenen Armen ungefähr 20 Zentimeter über dem Boden. Im allgemeinen dauerte diese Prozedur eine Stunde. ...
Fürchterliche Schmerzen in den Schultern und Handgelenke waren die Folgen dieser Behandlung. Nur mühsam konnte die Lunge mit dem nötigen Sauerstoff versorgt werden. Das Herz arbeitete in einem rasenden Tempo. Aus allen Poren drang der Schweiß. Aber auch nach der Stunde dieses Fegefeuers zeigten sich noch üble Folgen. Der Häftling war nicht mehr in der Lage, seine Hände und Arme zu benützen, alles war gelähmt"
(vgl. Julius Schätzle, "Wir klagen an. Ein Bericht über den Kampf, das Leiden und Sterben in deutschen Konzentrationslagern", Kulturaufbau-Verlag, Stuttgart 1946).

"Die SS war in der Regel zu mehreren zugegen. Sie rauchten ihre Zigaretten und spielten Karten. Wurde das Geschrei zu laut, drohten sie mit ihren Peitschen, schlugen sogar öfter die armen Gequälten, oder, was noch gemeiner war, bewegten sie hin- und her, um den Schmerz noch zu erhöhen" (vgl. Hans Carls, "Dachau. Erinnerungen eines katholischen Geistlichen aus der Zeit seiner Gefangenschaft 1941-1945", Verlag J. P. Bachem, Köln 1946).

"Die SS war in der Regel zu mehreren zugegen. Sie rauchten ihre Zigaretten und spielten Karten. Wurde das Geschrei zu laut, drohten sie mit ihren Peitschen, schlugen sogar öfter die armen Gequälten, oder, was noch gemeiner war, bewegten sie hin- und her, um den Schmerz noch zu erhöhen" (vgl. Hans Carls, "Dachau. Erinnerungen eines katholischen Geistlichen aus der Zeit seiner Gefangenschaft 1941-1945", Verlag J. P. Bachem, Köln 1946).

Strafstehen

Beim Strafstehen mussten die Häftlinge bei jedem Wetter stundenlang auf dem Appellplatz der Lager unbeweglich stehen bleiben.
Abends standen die Häftlinge, nach schwerster, zehn- bis zwölfstündiger Arbeit, an der Mauer, bis die Dunkelheit einbrach (vgl. Zörner, aaO).

Arrest

Eine der schwersten Lagerstrafen war die Verurteilung zu Arrest, der im sog. Bunker verbüßt werden musste. Viele Häftlinge mussten wochenlang im Bunker verbleiben, nicht selten in Dunkelarrest. Es gab für die Eingesperrten keine Bewegung im Freien. Die Nahrung bestand aus Wasser und Brot. Nur an jedem vierten Tag erhielten die Gefangenen eine Kelle Wassersuppe (vgl. ebenda). Meist waren sie außerdem noch an die Wand gekettet (vgl. Antoni, aaO).

Verschärfungen waren z.B. die sog. "Hundezellen" in Dachau und die Stehzellen in Sachsenhausen, die gerade Raum genug für einen Menschen in liegender bzw. aufrechter Haltung boten (vgl. Rauter, "Folter", 1988).
Der Arrest konnte des weiteren durch jeweils 25 Schläge zu Beginn und Ende dieser Strafe verschärft werden (vgl. die Lagerordnung Lichtenburg).

Kostenentzug

Eine andere harte Strafe war der Kostentzug, der manchmal für einen ganzen Block oder für das ganze Lager angeordnet wurde. Angefangen von dem Essensentzug für eine Mahlzeit wurde diese Strafe gesteigert bis zum Kostentzug an mehreren Tagen hintereinander oder für zwei, vier oder sechs Sonntage (vgl. Zörner, aaO).

 



Im Konzentrationslager: die Arreststrafe,
verschärft durch Ankettung an die Wand der Zelle.
Photos by Max (siehe Links).

"Prügeln" in den besetzten Ostgebieten

In den besetzten östlichen Gebieten wurden verschiedene Richtlinien über die Behandlung der Zivilbevölkerung erlassen. Darunter befanden sich auch bestimmungen über die Anwendung von körperlichen Züchtigungen. "Es hieß, die Ostbevölkerung wäre ja an sich schon an Bedürfnislosigkeit gewöhnt, die Prügelstrafe war mehr oder weniger amtlich" (SS-Obersturmbandführer Buchard in Dallin: "Deutsche Herrschaft in Rußland 1941 - 1945", 1958).

So konnten beispielsweise nach den Richtlinien des XXVI Armeekorps für die "Behandlung schädlicher und verdächtiger Teile der Zivilbevölkerung" vom 26.12.1941 "Einwohner, die durch ihre Haltung Schwierigkeiten bereiten", mit "Prügeln" bestraft werden. "Das Prügeln hat möglichst nicht durch einen deutschen Soldaten, sondern durch zuverlässige Einwohner desselben oder eines benachbarten Ortes zu geschehen. Es ist gewöhnlich auf jüngere Personen bis zu 25 Jahren zu beschränken", bestimmte die genannte Richtlinie.

Prügelstrafe als "Kurzbehandlung"

Die Geheime Staatspolizei (Gestapo) mit ihren örtlichen Stapoleitstellen hatte im Rahmen des Ausländereinsatzes eine Schlüsselstellung inne und griff mit Kontrolle und Strafe außerordentlich tief in die Lebensbedingungen der Ausländerpopulation ein (vgl. dazu die Meldungen wichtiger staatspolizeilicher Ereignisse Nr.6 vom 14.11.1941 und Nr.5 vom 14.1.1942, IfZ-Archiv MA 442/1 und die leider nur fragmentarisch erhaltenen Tages- und Monatsberichte der Stapoleitstelle München für die Jahre 1939 bis 1941, StAM Gestapo 58 und Bayerisches Hauptstaatsarchiv 73709).

Eine der zentralen Aufgaben war die "Bekämpfung von Disziplinwidrigkeiten" ausländischer Arbeitskräfte zur "Erhaltung der Staatssicherheit". Ein Eingreifen der Gestapo war dabei zwingend vorgeschrieben "1. bei allen Kapitalverstößen gegen Arbeitsdisziplin und -frieden, 2. bei Gefahr im Verzuge, 3. in allen Fällen, in denen der Arbeitssabotage politische Motive zu Grunde liegen und 4. in allen Fällen des Arbeitsvertragsbruchs auf Antrag des Reichstreuhänders der Arbeit (...) auch wenn der Tat politische Motive nicht zugrunde liegen". In diesen Fällen lag es im Kompetenzbereich der Gestapo, den Strafrahmen der anzuwendenden "staatspolizeilichen Maßnahmen" festzulegen. Diese wurden je nach "Schwere des Falles" abgestuft in "1. Unterschriftliche Verwarnung unter gleichzeitiger Androhung schärfster Maßnahmen im Wiederholungsfalle, 2. Polizeihaft auf die Dauer bis zu 21 Tagen, 3. Polizeihaft und Einweisung in das Arbeitserziehungslager bis zu 56 Tagen, 4. Schutzhaft und Einweisung in ein Konzentrationslager auf längere Zeit" (Runderlaß Geheime Staatspolizei - Staatspolizeileitstelle München: "Bekämpfung der Arbeitsunwilligkeit und -Sabotage" vom 11.9.1940, StAM Gestapo 74; Geheime Staatspolizei - Staatspolizeileitstelle München, Grundsätze zur Bekämpfung der Arbeitssabotage und staatsfeindlicher Bestrebungen in Betrieben, Anlage 1 zur Rundverfügung vom 28.3.1942, IfZ-Archiv MA 554).

Die in den Arbeitserziehungslagern praktizierten "Erziehungsmaßnahmen" sahen folgendermaßen aus: Täglich zehn bis zwölf Stunden "strenge Arbeit" (Außenarbeiten, Rodungen, Erdarbeiten, Bahnbau, besondere Innenarbeiten usw.) um den Arrestanten "ihr disziplinwidriges Verhalten eindringlich vor Augen zu führen, sie zu geregelter Arbeit zu erziehen und anderen dadurch ein abschreckendes und warnendes Beispiel zu geben" (Rundschreiben der Stapoleitstelle München vom 31.3.1942, IfZ-Archiv MA 554).

Wenn der Beschuldigte dringend an seinem Arbeitsplatz benötigt wurde und eine längere Polizei- oder AEL-Haft deswegen nicht angebracht war, wurde die sogenannte "Kurzbehandlung" angewandt; dabei handelte es sich um "eine angemessene und beschränkte Zahl von Stockhieben" (Aussagen Richard Lebküchner vom 24.6.1949, 17.2 / 18.2.1949 und 4.4.1952, StAM Staatsanwaltschaften 17439/1-2; Aussage Elisabeth S. vom 8.3.1950, ebd). Diese züchtigende Form der Bestrafung bei kleineren Verfehlungen gegen die Arbeitsdisziplin war zumindest in München, wie es scheint, eine gängige Praxis.

Opfer der Prügelstrafe, die z.B. in  München im Keller des Wittelsbacher Palais mit einem Ochsenziemer vollzogen wurde, waren  "Ostarbeiter" und Polen. Geprügelt wurde in drei Härte-Stufen: Stufe I bis 25 Stockhiebe, Stufe II bis 50 Stockhiebe und Stufe III bis 75 Stockhiebe (Urteil Schwurgericht beim Landgericht München I vom 29.5.1951, Justiz und NS-Verbrechen. Bd.XII, S.617). Der zuständige Gestapo-Abteilungsleiter Lebküchner bestritt später, "daß bei diesen Prügelstrafen Ausschreitungen vorgekommen sind. Die Leute, die geschlagen worden sind, haben sich natürlich gewehrt, wenn sie Prügel bekamen. Aus diesem Grund wurde auch (...) ein Bock angefertigt, an dem die Leute festgebunden wurden. Auf diese Weise wurde auch ermöglicht, daß keine Ausschreitungen vorkommen konnten" (Aussage Richard Lebküchner vom 7.10.1949, StAM Staatsanwaltschaften 17439/1-2).

Offenbar gab es zum Vollzug der Prügelstrafe im Wittelsbacher Palais ein Schlägerkommando, das sich vor allem aus osteuropäischen Dolmetschern zusammensetzte. Dem besonders berüchtigten Schläger Josef L. hatten die Häftlinge den Spitznamen "Henker" gegeben. Ein ehemaliger Häftling gab später zu Protokoll: "Vom Juli 1942 bis Kriegsende war ich mit Unterbrechung im Wittelsbacher Palais als Häftling untergebracht und wurde dort als Schuhmacher verwendet. (...) Als Schuhmacher habe ich auch die bekannten Peitschen aus Leder reparieren müssen. (...) Auf alle Fälle wurden die Peitschen immer wieder von anderen Personen gebracht. Bekannt war mir aber, daß die Peitschen zum Schlagen der Menschen benützt wurden. Zum Teil sah man auch noch Blut an den Lederresten. Die Enden der Peitschen waren immer vollständig ausgefranst. Ich habe die Peitschen wieder genäht" (Aussage Mieczyslaw K. vom 28.12.1948, StAM Staatsanwaltschaften 17439/1-2).

Lebküchner rechtfertigte sich später vor der Staatsanwaltschaft: "Über die Rechtmäßigkeit dieser Behandlung habe ich mir wenig Gedanken gemacht. Ein Grund dafür waren die Umstände der damaligen Zeit. Es war mir bekannt, daß auch andere Völker zum Teil heute noch Prügelstrafen anwenden, z.B. die Engländer, Amerikaner und verschiedene Südost-Staaten. Zu bedenken ist auch, daß die ausländischen Arbeiter, die mit uns in Berührung kamen, durchwegs den minderwertigsten Teil der damals in Deutschland eingesetzten ausländischen Arbeitskräfte darstellte, auf die eine andere Strafe keinen Eindruck gemacht hätte" (Aussage Richard Lebküchner vom 24.6.1949, StAM Staatsanwaltschaften 17439/1-2).

"Verschärfte Vernehmungen" zur Wahrheitsfindung

Auch die Anwendung von körperlichen Maßnahmen bei Vernehmungen insbesondere von politischen Häftlingen wurde rechtlich abgesichert.

Im KZ Vulkanwerft in Bredow bei Stettin wurden sog. "Windstärken" ausgeteilt, "wobei unter 'Windstärke 1' 50, unter 'Windstärke 2' 100 Hiebe mit Fahrerpeitschen ... verstanden wurden. Die Anordnungen auf Erteilung von Windstärken wurde aus dem Polizeipräsidium (Anm.: aus Stettin), und zwar in der Regel durch Dr. Hoffmann an das Lager schriftlich oder fernmündlich gegeben und dann im Lager in einem Keller befindlichen Bunker vollstreckt, wobei der Lagerführer die Aufsicht führte und die Schläge auszählte" (aus einem Bericht der Zentralstaatsanwaltschaft im Reichs- und Preußischen Justizministerium an den Staatssekretär im gleichen Ministerium vom 21.6.1934 über die Anwendung von körperlichen Züchtigungen an Häftlingen im KZ Vulkanwerft). Die Anordnungen von "Windstärken" wurden im wesentlichen bei Staatsfeinden und gemeingefährlichen Verbrechern erteilt, "um diese zu wahrheitsgemäßen Aussagen zu veranlassen" (ebenda).

Nachdem Angeklagte im Gerichtssaal Folterspuren trugen und behaupteten, sie seien durch Misshandlung zum Geständnis gebracht worden, musste eine Lösung dafür gefunden werden. "Die Richter waren in solchen Fällen anfangs in arge Verlegenheit gekommen, und der Justizminister konnte diese Eingriffe der Polizei in die Rechtspflege nicht dulden" (Müller, "Furchtbare Juristen", 1987). Aber eine Runde von Spitzenjuristen aus Justizministerium und Geheimen Staatspolizei fand eine für die Justiz akzeptable Lösung: die rechtliche Absicherung der verschärften Vernehmung, um jede Willkür zu unterbinden. Das Protokoll der Sitzung lautet:

"Vertraulich!
Betrifft: Mißhandlung politischer Häftlinge
Herrn Generalstaatsanwalt in Düsseldorf
Besprechung im Reichsjustizministerium am 4.6.1937
Mein letzter Bericht vom 1. Juni 1937 - 16 A.R. 26/37

Die angekündigte Besprechung mit der Geheimen Staatspolizei hat am 4. Juni in Berlin (Reichsjustizministerium) stattgefunden... Einleitend führte Oberstaatsanwalt von Haake etwa folgendes aus:
Von seiten der höchsten Staatsführung sind verschärfte Vernehmungen für erforderlich und unerläßlich anerkannt worden. In derartigen Fällen wäre es widersinnig, die ausführenden Beamten wegen Amtsverbrechens zu verfolgen. Die Staatsanwälte müssen aber genau nach dem Gesetz handeln und haben nicht die Möglichkeit, nach freiem Ermessen von Verfahren Abstand zu nehmen... Sodann wurde in die Besprechung der Einzelfragen eingetreten:

Frage 1: Bei welchen Delikten sind verschärfte Vernehmungen zulässig?
Es herrschte Übereinstimmung, daß derartige Vernehmungen grundsätzlich nur in solchen Fällen vorgenommen werden dürfen, in denen der Sachverhalt unmittelbare Staatsinteressen berührt...

Frage 2: Art der körperlichen Einwirkungen?
Grundsätzlich sind bei verschärften Vernehmungen nur Stockhiebe auf das Gesäß, und zwar bis zu 25 Stück, zulässig. Die Zahl wird von der Gestapo vorher bestimmt (vgl. Frage 3). Vom 10. Stockhieb an muß ein Arzt zugegen sein. Es soll ein Einheitsstock bestimmt werden, um jede Willkür auszuschalten.

Frage 3: Wer ordnet die Vornahme einer verschärften Vernehmung an?
Grundsätzlich nur die Gestapo in Berlin. Die örtliche Stapostelle muß vor der verschärften Vernehmung die Genehmigung in Berlin einholen. Ohne Vorliegen der Genehmigung darf eine verschärfte Vernehmung nicht vorgenommen werden.

Frage 4: Wer führt die körperliche Einwirkung durch?
In keinem Falle darf der Beamte, der die Vernehmung durchführt, auch die Einwirkung vollziehen. Vielmehr wird hierfür ein besonders von den Stapostellen auszuwählender Beamter bestimmt werden..."

Mit dieser Übereinkunft waren allerdings nur Stockschläge bei Vernehmungen gegen "politische" Angeklagte gedeckt. Vernehmungen von "normalen" Beschuldigten mit körperlichen Zwangsmitteln blieben weiterhin strafbar.

Rob Miller
1990
Überarbeitet und update 2003

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