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Wenn im folgenden auf körperliche Maßnahmen in der Zeit des
Hitler-Faschismus eingegangen wird, dann darf dies nicht darüber
hinwegtäuschen, dass neben diesen staatlich reglementierten
Züchtigungen viele Misshandlungen gleichermaßen den Alltag
dieser Zeit bestimmten.
Diese - auch damals verbotenen -
Misshandlungen sollen jedoch nicht Thema dieses Abschnittes sein.
Legalisiert wurden körperliche Züchtigungen in folgenden
staatlichen Reglementierungen:
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Im Konzentrationslager: Über dem Prügelbock
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in den "Lagerordnungen" der Konzentrationslager (siehe
Abschnitt "Körperstrafen in Konzentrationslagern"),
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in "Richtlinien" über die "Behandlung der
Zivilbevölkerung" in den besetzten Ostgebieten (siehe
Abschnitt "'Prügeln' in den besetzten Ostgebieten"),
-
in Runderlassen der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) über die
Behandlung ausländischer Arbeitskräfte (siehe Abschnitt "Prügelstrafe als
'Kurzbehandlung'"),
-
in den Bestimmungen über "verschärfte
Vernehmungen" von politischen Gefangenen (siehe Abschnitt "'Verschärfte Vernehmungen' zur Wahrheitsfindung").
Körperstrafen in Konzentrationslagern
Die häufigsten Disziplinarstrafen, die im Sinne der
"Lagerordnungen" der Konzentrationslager (KZ) angewandt
wurden, waren:
- die Prügelstrafe,
- das Pfahlbinden,
- das Strafstehen,
- das Strafexerzieren,
- der Arrest,
- die Postsperre,
- der Kostentzug,
- das harte Lager.
Die Prügelstrafe
Für die Prügelstrafe bestand
eine zentrale Anweisung. Sie wurde auf dem Bock
vollzogen, einem besonders konstruieren Holztisch, auf
dem der Delinquent, auf dem Bauche liegend, den Kopf
tiefer, das Gesäß hochgespannt und die Beine nach vorne
gezogen, festgeschnallt wurde. Der Bock war in allen
Lagern ein bekanntes Exekutionsinstrument.
Verabreicht wurden 5 bis 25 Schläge mit Stock, Peitsche und
Ochsenziemer, in einem Zeitraum von je 14 Tagen bis zu viermal
wiederholt (vgl. Kogon, "Der SS-Staat", 1946). Die
Verfeinerungen, die an der Buchenwalder Ausführung des Bockes
angebracht waren, stammten von einem Häftling, der sie der
Schutzstaffel (SS) vorgeschlagen und auch den Auftrag zur
fachmännischen Fertigstellung erhalten hat.
Im Frauen-KZ Ravensbrück betrug die Anzahl der Schläge
zwischen 25 und 50, geschlagen wurde mit einem Ochsenziemer,
jeden Dienstag und Freitag war "Prügeltag"
(vgl. Zörner, "Frauen-KZ-Ravensbrück", 1982). Neben
starken Schmerzen war die Prügelstrafe für Frauen auch äußerst
demütigend, wurde sie doch in Gegenwart von SS-Leuten, des
Lagerarztes und der Oberaufseherin ausgepeitscht (vgl. ebenda). |



Im Konzentrationslager (Filmausschnitt)
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Am 4.4.1942 kam folgendes Rundschreiben nach Ravensbrück wie in
alle anderen KZ's: "Der Reichsführer SS und
Chef der Deutschen Polizei hat angeordnet, daß bei seinen
Verfügungen von Prügelstrafen (sowohl bei männlichen als auch
bei weiblichen Schutz- und Vorbeugehäftlingen), wenn das Wort
'verschärft' hinzugesetzt ist, der Strafvollzug auf das
unbekleidete Gesäß zu erfolgen hat" (zitiert
aus Zörner, aaO).
An sich musste die Lagerführung bei Verhängung der
Prügelstrafe erst in Berlin um die Bestätigung ersuchen und der
Lagerarzt bescheinigen, daß der Häftling gesund sei. Die Praxis
war jedoch so, dass der Häftling zuerst ausgepeitscht wurde. Ob
in Berlin überhaupt angefragt wurde oder nicht, hing von der "Schwere"
des "Vergehens" an; bei
kleineren Vergehen verfügte die Lagerleitung aus eigener
Machtbefugnis die gleiche Strafe (vgl. ebenda).
Der Häftling musste bei Vollzug der Prügelstrafe die
Schläge laut mitzählen. Kam er mit dem Zählen nicht nach, dann
wurde die Strafe wiederholt (vgl. Antoni, "KZ - Von Dachau
bis Ausschwitz", 1979).
Pfahlbinden
| Noch gefürchteter als die Prügelstrafe war das Pfahlbinden.
Diese Strafe vollzog sich folgendermaßen: Die Hände wurden mit
einem Strick auf dem Rücken des Häftlings eng zusammengebunden,
dann der Körper hochgehoben und der Strick an einen Haken
gehängt, der in zwei Meter Höhe in einem Baum angebracht war,
so dass die Füße in der Luft hingen. Das ganze Körpergewicht
lastete also an den nach hinten gebogenen Gelenken (vgl. Kogon, aaO). Die Mindestdauer des Aufhängens war eine halbe Stunde.
Dort drei Stunden aufgehängt zu bleiben, war nicht selten. Diese
Bestrafung wurde mindestens zweimal wöchentlich vollzogen
(Konzentrationslager Dokument F 321 für den internationalen
Militärgerichtshof Nürnberg, 1949). |

Im Konzentrationslager: Das Pfahlhängen
(Quelle: Teresa Swiebocka: A History in Photographs)
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"Bei diesem Hängen, kurz "Baum" genannt, wurden dem
Verurteilten mit einer eisernen Kette die Hände nach hinten
zusammengeschlossen. Dann mußte er einen drei Stufen hohen Tritt erklettern.
Der Henker nahm das andere Kettenende, klinkte es in einem an einem Balken
angebrachten Haken ein und zog den Tritt dem Daraufstehenden mit einem Ruck
unter den Füßen weg. Dieser schwebte nun mit nach hinten gerissenen Armen
ungefähr 20 Zentimeter über dem Boden. Im allgemeinen dauerte diese Prozedur
eine Stunde. ...
Fürchterliche Schmerzen in den Schultern und Handgelenke waren die Folgen
dieser Behandlung. Nur mühsam konnte die Lunge mit dem nötigen Sauerstoff
versorgt werden. Das Herz arbeitete in einem rasenden Tempo. Aus allen Poren
drang der Schweiß. Aber auch nach der Stunde dieses Fegefeuers zeigten sich
noch üble Folgen. Der Häftling war nicht mehr in der Lage, seine Hände und
Arme zu benützen, alles war gelähmt" (vgl. Julius Schätzle,
"Wir klagen an. Ein Bericht über den Kampf, das Leiden und Sterben in
deutschen Konzentrationslagern", Kulturaufbau-Verlag, Stuttgart 1946).
"Die SS war in der Regel zu mehreren zugegen. Sie rauchten ihre
Zigaretten und spielten Karten. Wurde das Geschrei zu laut, drohten sie mit
ihren Peitschen, schlugen sogar öfter die armen Gequälten, oder, was noch
gemeiner war, bewegten sie hin- und her, um den Schmerz noch zu erhöhen"
(vgl. Hans Carls, "Dachau. Erinnerungen eines katholischen Geistlichen aus
der Zeit seiner Gefangenschaft 1941-1945", Verlag J. P. Bachem, Köln 1946).
"Die SS war in der Regel zu mehreren zugegen. Sie rauchten ihre
Zigaretten und spielten Karten. Wurde das Geschrei zu laut, drohten sie mit
ihren Peitschen, schlugen sogar öfter die armen Gequälten, oder, was noch
gemeiner war, bewegten sie hin- und her, um den Schmerz noch zu erhöhen"
(vgl. Hans Carls, "Dachau. Erinnerungen eines katholischen Geistlichen aus
der Zeit seiner Gefangenschaft 1941-1945", Verlag J. P. Bachem, Köln 1946).
Strafstehen
Beim Strafstehen mussten die
Häftlinge bei jedem Wetter stundenlang auf dem Appellplatz der
Lager unbeweglich stehen bleiben.
Abends standen die Häftlinge,
nach schwerster, zehn- bis zwölfstündiger Arbeit, an der Mauer,
bis die Dunkelheit einbrach (vgl. Zörner, aaO).
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Arrest
Eine der schwersten Lagerstrafen war die
Verurteilung zu Arrest, der im
sog. Bunker verbüßt werden musste. Viele Häftlinge
mussten wochenlang im Bunker verbleiben, nicht selten in
Dunkelarrest. Es gab für die Eingesperrten keine
Bewegung im Freien. Die Nahrung bestand aus Wasser und
Brot. Nur an jedem vierten Tag erhielten die Gefangenen
eine Kelle Wassersuppe (vgl. ebenda). Meist waren sie
außerdem noch an die Wand gekettet (vgl. Antoni, aaO).
Verschärfungen waren z.B. die sog.
"Hundezellen" in Dachau und die Stehzellen in
Sachsenhausen, die gerade Raum genug für einen Menschen
in liegender bzw. aufrechter Haltung boten (vgl. Rauter,
"Folter", 1988).
Der Arrest konnte des weiteren
durch jeweils 25 Schläge zu Beginn und Ende dieser
Strafe verschärft werden (vgl. die Lagerordnung Lichtenburg).
Kostenentzug
Eine andere harte Strafe war der Kostentzug,
der manchmal für einen ganzen Block oder für das ganze
Lager angeordnet wurde. Angefangen von dem Essensentzug
für eine Mahlzeit wurde diese Strafe gesteigert bis zum
Kostentzug an mehreren Tagen hintereinander oder für
zwei, vier oder sechs Sonntage (vgl. Zörner, aaO).
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Im Konzentrationslager: die Arreststrafe,
verschärft durch Ankettung an die Wand der Zelle.
Photos by Max (siehe Links).
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"Prügeln" in den besetzten Ostgebieten
In den besetzten östlichen Gebieten wurden verschiedene
Richtlinien über die Behandlung der Zivilbevölkerung erlassen.
Darunter befanden sich auch bestimmungen über die Anwendung von
körperlichen Züchtigungen. "Es hieß, die
Ostbevölkerung wäre ja an sich schon an Bedürfnislosigkeit
gewöhnt, die Prügelstrafe war mehr oder weniger amtlich" (SS-Obersturmbandführer
Buchard in Dallin: "Deutsche Herrschaft in Rußland 1941 -
1945", 1958).
So konnten beispielsweise nach den Richtlinien des XXVI
Armeekorps für die "Behandlung schädlicher und
verdächtiger Teile der Zivilbevölkerung" vom
26.12.1941 "Einwohner, die durch ihre Haltung
Schwierigkeiten bereiten", mit "Prügeln"
bestraft werden. "Das Prügeln hat möglichst
nicht durch einen deutschen Soldaten, sondern durch zuverlässige
Einwohner desselben oder eines benachbarten Ortes zu geschehen.
Es ist gewöhnlich auf jüngere Personen bis zu 25 Jahren zu
beschränken", bestimmte die genannte
Richtlinie.
Prügelstrafe als "Kurzbehandlung"
Die Geheime Staatspolizei (Gestapo) mit ihren örtlichen Stapoleitstellen
hatte im Rahmen des Ausländereinsatzes eine Schlüsselstellung inne und griff
mit Kontrolle und Strafe außerordentlich tief in die Lebensbedingungen der Ausländerpopulation
ein (vgl. dazu die Meldungen wichtiger staatspolizeilicher Ereignisse Nr.6 vom
14.11.1941 und Nr.5 vom 14.1.1942, IfZ-Archiv MA 442/1 und die leider nur
fragmentarisch erhaltenen Tages- und Monatsberichte der Stapoleitstelle München
für die Jahre 1939 bis 1941, StAM Gestapo 58 und Bayerisches Hauptstaatsarchiv
73709).
Eine der zentralen Aufgaben war die "Bekämpfung von
Disziplinwidrigkeiten" ausländischer Arbeitskräfte zur "Erhaltung
der Staatssicherheit". Ein Eingreifen der Gestapo war dabei zwingend
vorgeschrieben "1. bei allen Kapitalverstößen gegen
Arbeitsdisziplin und -frieden, 2. bei Gefahr im Verzuge, 3. in allen Fällen, in
denen der Arbeitssabotage politische Motive zu Grunde liegen und 4. in allen Fällen
des Arbeitsvertragsbruchs auf Antrag des Reichstreuhänders der Arbeit (...)
auch wenn der Tat politische Motive nicht zugrunde liegen". In
diesen Fällen lag es im Kompetenzbereich der Gestapo, den Strafrahmen der
anzuwendenden "staatspolizeilichen Maßnahmen"
festzulegen. Diese wurden je nach "Schwere des Falles"
abgestuft in "1. Unterschriftliche Verwarnung unter gleichzeitiger
Androhung schärfster Maßnahmen im Wiederholungsfalle, 2. Polizeihaft auf die
Dauer bis zu 21 Tagen, 3. Polizeihaft und Einweisung in das
Arbeitserziehungslager bis zu 56 Tagen, 4. Schutzhaft und Einweisung in ein
Konzentrationslager auf längere Zeit" (Runderlaß Geheime
Staatspolizei - Staatspolizeileitstelle München: "Bekämpfung der
Arbeitsunwilligkeit und -Sabotage" vom 11.9.1940, StAM Gestapo 74; Geheime
Staatspolizei - Staatspolizeileitstelle München, Grundsätze zur Bekämpfung
der Arbeitssabotage und staatsfeindlicher Bestrebungen in Betrieben, Anlage 1
zur Rundverfügung vom 28.3.1942, IfZ-Archiv MA 554).
Die in den Arbeitserziehungslagern praktizierten "Erziehungsmaßnahmen"
sahen folgendermaßen aus: Täglich zehn bis zwölf Stunden "strenge
Arbeit" (Außenarbeiten, Rodungen, Erdarbeiten, Bahnbau, besondere
Innenarbeiten usw.) um den Arrestanten "ihr disziplinwidriges
Verhalten eindringlich vor Augen zu führen, sie zu geregelter Arbeit zu
erziehen und anderen dadurch ein abschreckendes und warnendes Beispiel zu geben"
(Rundschreiben der Stapoleitstelle München vom 31.3.1942, IfZ-Archiv MA
554).
Wenn der Beschuldigte dringend an seinem Arbeitsplatz benötigt wurde und
eine längere Polizei- oder AEL-Haft deswegen nicht angebracht war, wurde die
sogenannte "Kurzbehandlung" angewandt; dabei handelte es sich um "eine
angemessene und beschränkte Zahl von Stockhieben" (Aussagen
Richard Lebküchner vom 24.6.1949, 17.2 / 18.2.1949 und 4.4.1952, StAM
Staatsanwaltschaften 17439/1-2; Aussage Elisabeth S. vom 8.3.1950, ebd). Diese züchtigende
Form der Bestrafung bei kleineren Verfehlungen gegen die Arbeitsdisziplin war
zumindest in München, wie es scheint, eine gängige Praxis.
Opfer der Prügelstrafe, die z.B. in München im Keller des
Wittelsbacher Palais mit einem Ochsenziemer vollzogen wurde, waren
"Ostarbeiter" und Polen. Geprügelt wurde in drei Härte-Stufen: Stufe
I bis 25 Stockhiebe, Stufe II bis 50 Stockhiebe und Stufe III bis 75 Stockhiebe
(Urteil Schwurgericht beim Landgericht München I vom 29.5.1951, Justiz und
NS-Verbrechen. Bd.XII, S.617). Der zuständige Gestapo-Abteilungsleiter Lebküchner
bestritt später, "daß bei diesen Prügelstrafen Ausschreitungen
vorgekommen sind. Die Leute, die geschlagen worden sind, haben sich natürlich
gewehrt, wenn sie Prügel bekamen. Aus diesem Grund wurde auch (...) ein Bock
angefertigt, an dem die Leute festgebunden wurden. Auf diese Weise wurde auch
ermöglicht, daß keine Ausschreitungen vorkommen konnten" (Aussage
Richard Lebküchner vom 7.10.1949, StAM Staatsanwaltschaften 17439/1-2).
Offenbar gab es zum Vollzug der Prügelstrafe im Wittelsbacher Palais ein
Schlägerkommando, das sich vor allem aus osteuropäischen Dolmetschern
zusammensetzte. Dem besonders berüchtigten Schläger Josef L. hatten die Häftlinge
den Spitznamen "Henker" gegeben. Ein ehemaliger Häftling gab später
zu Protokoll: "Vom Juli 1942 bis Kriegsende war ich mit Unterbrechung
im Wittelsbacher Palais als Häftling untergebracht und wurde dort als
Schuhmacher verwendet. (...) Als Schuhmacher habe ich auch die bekannten
Peitschen aus Leder reparieren müssen. (...) Auf alle Fälle wurden die
Peitschen immer wieder von anderen Personen gebracht. Bekannt war mir aber, daß
die Peitschen zum Schlagen der Menschen benützt wurden. Zum Teil sah man auch
noch Blut an den Lederresten. Die Enden der Peitschen waren immer vollständig
ausgefranst. Ich habe die Peitschen wieder genäht" (Aussage
Mieczyslaw K. vom 28.12.1948, StAM Staatsanwaltschaften 17439/1-2).
Lebküchner rechtfertigte sich später vor der Staatsanwaltschaft: "Über
die Rechtmäßigkeit dieser Behandlung habe ich mir wenig Gedanken gemacht. Ein
Grund dafür waren die Umstände der damaligen Zeit. Es war mir bekannt, daß
auch andere Völker zum Teil heute noch Prügelstrafen anwenden, z.B. die Engländer,
Amerikaner und verschiedene Südost-Staaten. Zu bedenken ist auch, daß die ausländischen
Arbeiter, die mit uns in Berührung kamen, durchwegs den minderwertigsten Teil
der damals in Deutschland eingesetzten ausländischen Arbeitskräfte darstellte,
auf die eine andere Strafe keinen Eindruck gemacht hätte" (Aussage
Richard Lebküchner vom 24.6.1949, StAM Staatsanwaltschaften 17439/1-2).
"Verschärfte Vernehmungen" zur Wahrheitsfindung
Auch die Anwendung von körperlichen Maßnahmen bei
Vernehmungen insbesondere von politischen Häftlingen wurde
rechtlich abgesichert.
Im KZ Vulkanwerft in Bredow bei Stettin wurden sog. "Windstärken"
ausgeteilt, "wobei unter 'Windstärke 1' 50,
unter 'Windstärke 2' 100 Hiebe mit Fahrerpeitschen ...
verstanden wurden. Die Anordnungen auf Erteilung von Windstärken
wurde aus dem Polizeipräsidium (Anm.: aus
Stettin), und zwar in der Regel durch Dr. Hoffmann an
das Lager schriftlich oder fernmündlich gegeben und dann im
Lager in einem Keller befindlichen Bunker vollstreckt, wobei der
Lagerführer die Aufsicht führte und die Schläge
auszählte" (aus einem Bericht der
Zentralstaatsanwaltschaft im Reichs- und Preußischen
Justizministerium an den Staatssekretär im gleichen Ministerium
vom 21.6.1934 über die Anwendung von körperlichen Züchtigungen
an Häftlingen im KZ Vulkanwerft). Die Anordnungen von "Windstärken"
wurden im wesentlichen bei Staatsfeinden und gemeingefährlichen
Verbrechern erteilt, "um diese zu
wahrheitsgemäßen Aussagen zu veranlassen"
(ebenda).
Nachdem Angeklagte im Gerichtssaal Folterspuren trugen und
behaupteten, sie seien durch Misshandlung zum Geständnis
gebracht worden, musste eine Lösung dafür gefunden werden.
"Die Richter waren in solchen Fällen anfangs in
arge Verlegenheit gekommen, und der Justizminister konnte diese
Eingriffe der Polizei in die Rechtspflege nicht dulden" (Müller,
"Furchtbare Juristen", 1987). Aber eine Runde von
Spitzenjuristen aus Justizministerium und Geheimen Staatspolizei
fand eine für die Justiz akzeptable Lösung: die rechtliche
Absicherung der verschärften Vernehmung, um jede Willkür zu
unterbinden. Das Protokoll der Sitzung lautet:
"Vertraulich!
Betrifft: Mißhandlung politischer Häftlinge
Herrn Generalstaatsanwalt in Düsseldorf
Besprechung im Reichsjustizministerium am 4.6.1937
Mein letzter Bericht vom 1. Juni 1937 - 16 A.R. 26/37
Die angekündigte Besprechung mit der Geheimen
Staatspolizei hat am 4. Juni in Berlin (Reichsjustizministerium)
stattgefunden... Einleitend führte Oberstaatsanwalt von Haake
etwa folgendes aus:
Von seiten der höchsten Staatsführung sind verschärfte
Vernehmungen für erforderlich und unerläßlich anerkannt
worden. In derartigen Fällen wäre es widersinnig, die
ausführenden Beamten wegen Amtsverbrechens zu verfolgen. Die
Staatsanwälte müssen aber genau nach dem Gesetz handeln und
haben nicht die Möglichkeit, nach freiem Ermessen von Verfahren
Abstand zu nehmen... Sodann wurde in die Besprechung der
Einzelfragen eingetreten:
Frage 1: Bei welchen Delikten sind verschärfte
Vernehmungen zulässig?
Es herrschte Übereinstimmung, daß derartige Vernehmungen
grundsätzlich nur in solchen Fällen vorgenommen werden dürfen,
in denen der Sachverhalt unmittelbare Staatsinteressen
berührt...
Frage 2: Art der körperlichen Einwirkungen?
Grundsätzlich sind bei verschärften Vernehmungen nur Stockhiebe
auf das Gesäß, und zwar bis zu 25 Stück, zulässig. Die Zahl
wird von der Gestapo vorher bestimmt (vgl. Frage 3). Vom 10.
Stockhieb an muß ein Arzt zugegen sein. Es soll ein
Einheitsstock bestimmt werden, um jede Willkür auszuschalten.
Frage 3: Wer ordnet die Vornahme einer
verschärften Vernehmung an?
Grundsätzlich nur die Gestapo in Berlin. Die örtliche
Stapostelle muß vor der verschärften Vernehmung die Genehmigung
in Berlin einholen. Ohne Vorliegen der Genehmigung darf eine
verschärfte Vernehmung nicht vorgenommen werden.
Frage 4: Wer führt die körperliche Einwirkung
durch?
In keinem Falle darf der Beamte, der die Vernehmung durchführt,
auch die Einwirkung vollziehen. Vielmehr wird hierfür ein
besonders von den Stapostellen auszuwählender Beamter bestimmt
werden..."
Mit dieser Übereinkunft waren allerdings nur Stockschläge
bei Vernehmungen gegen "politische" Angeklagte gedeckt.
Vernehmungen von "normalen" Beschuldigten mit
körperlichen Zwangsmitteln blieben weiterhin strafbar.
Rob Miller
1990
Überarbeitet und update 2003