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Harte Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug, die Duldung von
verschärften Vernehmungen im Ausland sowohl von Asylbewerbern
als auch von bundesdeutschen Staatsbürgern, ebenso die Forderung
von "leichter Folterung" als legale Vernehmungsmethode
im deutschen Strafrecht - körperlich harte Ma0nahmen werden
nicht nur öffentlich gefordert, sondern sogar toleriert.
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Strafvollzug
Nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vom 16. März 1976
dürfen Bedienstete der Justizvollzugsanstalten unmittelbaren
Zwang anwenden, "wenn sie Vollzugs- und
Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit
verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann"
(§ 94 Abs. 1 StVollzG). Unmittelbarer Zwang ist danach u.a. "die
Einwirkung auf Personen ... durch körperliche Gewalt, ihre
Hilfsmittel und durch Waffen" (§ 95 Abs. 1 StVollzG), wobei zu den Waffen auch "die
dienstlich zugelassenen Hiebwaffen" (§ 95
Abs. 4 StVollzG) gehören. Dazu zählt der sog. Schlagstock,
besser bekannt unter dem Begriff Gummiknüppel. "Daß
in hamburgischen Strafanstalten Glockenhaft und Prügel keine
Seltenheit sind, halten zumindest ehemalige Insassen des
Zuchtshauses Fuhlsbüttel für erwiesen. Im Zuchthaus, so
bekunden sie, werde doch seit eh und jeh aus geringfügigem
Anlaß geprügelt..." (Rauter,
"Folter", 1988). Im Mannheimer Landesgefängnis wurden
Gefangene, die geschlagen werden sollten, "in
den Keller geschleppt" (vgl. SPIEGEL Nr.
35/1974).
Die Fesselung von Gefangenen gehört heute noch zum
Alltagsleben von Häftlingen. In bundesdeutschen Anstalten wurde
sie binnen eines Jahres 2.947mal verhängt (vgl. SPIEGEL Nr.
27/1979). Nach den §§ 88 Abs. 2 und 95 Abs. 3 StVollzG können
Häftlingen Fesseln angelegt werden als "Besondere
Sicherungsmaßnahme" und aus Gründen des "Unmittelbaren
Zwanges". Fesseln dürfen "in
der Regel" sowohl an den Händen als auch an
den Füßen angelegt werden (§ 90 StVollzG). Die Fesselung
besteht zumeist aus Handschellen und den Fußeisen mit einer
längeren, leichten Kette zwischen beiden Schellen. Der
Anstaltsleiter kann auch "eine andere Art der
Fesselung anordnen" (§ 90 StVollzG). In der
Justizvollzugsanstalt Neunkirchen werden Häftlinge "auf
festverankerter Holzpritsche in Ketten" gelegt
(SPIEGEL Nr. 27/1979).
Als weitere Disziplinarmaßnahme in den Strafanstalten kann "Arrest
bis zu vier Wochen" (§ 103 Abs. 1 Ziff. 9 StVollzG) verhängt werden. Sie wurde in einem Jahr 8.976mal
angewandt (SPIEGEL Nr. 27/1979), "in einem
Verlies ohne Fenster und Farbanstrich, ohne Tisch und Stuhl; Bett
war eine Eisenpritsche mit vier Holzplanken, die Matratze gab's
nur nachts. Seine Notdurft verrichtete der Häftling in eine im
Boden eingelassene Öffnung" (ebenda). Das
saarländische Gerichtsgefängnis in Neunkirchen besaß einen
sogenannten "Tiger-Arrest-Käfig".
Der Häftling befindet sich danach "in der
eigentlichen Zelle hinter einen beiderseitigen Wand- und
deckenhohen Eisengitterkäfig" aus "zehn
senkrechten Rundeisen", "vier
waagrechten Flacheisenstäben" und einer "mit
feinem Rostgitter versehenen Tür". Licht und
Luft erhält die Zelle aus einem Lichtschacht-Kellerfenster "fast
an der Decke" mit einer "Vier-Zentimeter-Öffnung
auf etwa 60 Zentimeter Breite". Der Gefangene
erhält "täglich 700 Gramm trockenes Brot und
dazu abgekochtes Wasser" (SPIEGEL Nr.
43/1973).
Verschärfte Vernehmungen
Die bundesdeutsche Justiz gewährt potentiellen Opfern der
Folter keinen Anspruch auf Asyl. So lehnte der 13. Senat des
Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden Württemberg in Mannheim im
Sommer 1982 ein Asylbegehren eines türkischen Kurden ab mit der
Begründung: "Folter und Mißhandlung sind in
der Türkei ein allgemeines Phänomen". Durch "die
Ausstattung mit eigens für Folterzwecke konstruierte
Geräte" in der Türkei "...
erwächst indes noch kein Anspruch des in dieser Hinsicht
gefährdeten Asylbewerbers auf Asylgewährung... Darüberhinaus
dürfte sich das Phänomen, daß Folter und Mißhandlung relativ
stark gerade im Vorfeld des politischen Strafrechts verbreitet
sind, nicht zuletzt auf kriminaltechnische Besonderheiten
zurückführen lassen. Vor diesem Hintergrund dient die Folter
... als Mittel, um durch gewaltsame Erzwingung von Aussagen
Erkenntnisse über den organisatorischen Aufbau und die
Personalstruktur der Vereinigung zu erlangen. Mit politischer
Verfolgung hat dies nichts zu tun", so der VGH
(vgl. SPIEGEL Nr. 41/1982.
| Bereits zuvor hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in
Kassel ein Asylbegehren eines Kurden mit türkischer
Staatsangehörigkeit abgelehnt. Dieser Asylbewerber wurde aus
politischen Gründen in seiner Heimat "jeweils
zwanzig Minuten lang ... der Bastonade unterzogen"
(SPIEGEL Nr. 14/1982). Asylrechtlich, so entschieden die Richter,
sei diese Behandlung ohne Belang. Denn der Betroffene "sei
nicht politisch, sondern nur 'im Zuge gewöhnlicher Ermittlungen'
verfolgt worden, gemäß Artikel 142 des türkischen
Strafgesetzbuches" (ebenda). |

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Die türkische Polizei geht bei Vernehmungen "immer
nach dem gleichen Muster vor: Um die Verhafteten gefügig zu
machen, würden sie zunächst am Schlafen gehindert; die zweite
Stufe sei der 'Palästinensische Hänger': die Gefangenen werden
an den Armen aufgehängt, bis nur noch die Zehenspitzen den Boden
berühren; dann folgten kalte Wassergüsse, schließlich Schläge
und Elektroschocks" (Augsburger Allgemeine von
6.5.1989).
Auch Politiker wollten den Asylgrund Folter verhindern. So
hatte sich seinerzeit der bayerische Ministerpräsident Franz
Josef Strauß (CSU) dagegen gewandt, daß die Bundesrepublik
Deutschland die UNO-Konvention zur Ächtung der Folter
unterschreibt. "Strauß fürchtet, der Zustrom
von Ausländern in die Bundesrepublik steige noch weiter, weil
dann faktisch ein neuer Rechtsanspruch auf Asyl entstehe:
Personen, die sich auf Foltergefahr in ihrem Heimatland berufen,
dürfte die Einreise nicht mehr verweigert werden" (SPIEGEL
Nr. 44/1985).
Auch schweigen schon einmal Bonner Regierungsstellen, wenn
deutsche Staatsangehörige im Ausland gefoltert werden. So war
eine damals 24jährige Studentin im Januar 1976 "in
israelische Haft geraten - und von da an unausgesetzt in einem
israelischen Verhörlager gewesen, oft bei Dunkelhaft, Prügel,
unter Todesdrohung" (SPIEGEL Nr. 4/1980).
Vorhandere Erkenntnisse hätten es belegt: "die
Vorwürfe an Israels Justiz und die verschwiegene Helferrolle
bundesdeutscher Stellen" (ebenda). Die
Haftbedingungen selbst waren ebenfalls hart: "Die
Zellen waren fensterlos, wenn sie nach draußen kam, zogen
Bewacher der Delinquentin eine lange Kapuze über den Kopf. Dann
kam Fesselung und 'Gelaufenwerden' auf dem Hof"
(ebenda). Ein israelischer Verhörspezialist - so berichtete eine
andere inhaftierte 26jährige Frau - hielten "mir
das Beispiel des Lod-Attentäter Okamoto vor, den sie mit
Isolation, Schlägen und Elektroschocks weichgekriegt hätten.
Einmal zeigte er mir durchs Fenster einen dunklen Weg. Da geht es
zum Elektroraum, sagte er" (ebenda).
Auch in der Bundesrepublik wird öffentlich die Forderung auf
Einführung der Folter erhoben. So kann es für den ehemaligen
niedersächsischen Ministerpräsidenten Ernst Albrecht "sittlich
geboten" sein, Informationen über ein
geplantes "namenloses Verbrechen"
auch "durch die Folter zu erzwingen"
(zitiert aus SPIEGEL Nr. 46/1976). Und in einer Leserzuschrift
forderte Prof. Dr. Felix v. Bormann wörtlich: "Ich
persönlich würde durchaus bei verstockten Delinquenten eine
leichte Folter empfehlen, um sie zum Geständnis zu bringen"
(SPIEGEL Nr. 41/1975).
Seit Mitte der 90er Jahre fordert Prof. Dr. Winfried Brugger von der
Universität Heidelberg in Veranstaltungen und in der rechtswissenschaftlichen
Literatur die Relativierung des Folterverbots. In der "Juristen
Zeitung" (JZ - 2000, S. 165 ff.) fasste er seine Folteridee ausführlich
zusammen. In einem beispielhaften Fall, in dem die Polizei eine Information von
einem Verdächtigen benötigt, kommt er zu dem Schluss: "Damit steht
fest: Die Polizei darf in diesem Fall nicht nur foltern, sie muss es aus
verfassungsrechtlichen Gründen auch," (JZ 2000, S. 171), um etwas
später sogar noch einen individuellen Anspruch des Opfers auf die Folterung des
Täters zu begründen.
Der Militärhistoriker Michael Wolffsohn von der Münchner Bundeswehrschule
hält ebenfalls Folter als Mittel gegen Terroristen für legitim. Professor Wolffsohn
war in der n-tv-Sendung "Maischberger" vom 5. Mai 2004
gefragt worden, ob er Folter als Mittel im Kampf gegen Terroristen für legitim
halte. Daraufhin hatte er geantwortet: "Als eines der Mittel gegen
Terroristen halte ich Folter oder die Androhung von Folter für legitim.
Jawohl." Mit den "herkömmlichen Methoden"
komme man nicht aus, weil der Terror "im Grunde genommen mit den
normativen Grundlagen, also mit den Bewertungsgrundlagen unserer zivilisierten
Ordnung, überhaupt nichts mehr zu tun hat."
In einer Neukommentierung vom Februar 2003 erklärt der Grundgesetz-Kommentar
Maunz-Dürig-Herzog aus der Feder des Bonner Professors Herdegen zu Artikel 1 ("Menschenwürde")
Folter für grundsätzlich zulässig. Maunz-Dürig-Herzog ist nicht irgendein
Kommentar, sondern genießt hohes Ansehen; nicht zuletzt auch deshalb, weil der
ehemalige Bundespräsident Herzog zu den Verfassern gehört (wenngleich er keine
neueren Kommentierungen mehr verfasst hat).
Was bei Maunz-Dürig-Herzog steht, wird meistens als "herrschende Lehre"
gewertet.
Wörtlich heißt es: "...kann sich im Einzelfall ergeben, daß die
Androhung oder Zufügung körperlichen Übels, die sonstige Überwindung
willentlicher Steuerung oder die Ausforschung unwillkürlicher Vorgänge wegen
der auf Lebensrettung gerichteten Finalität (Finalität = "Zielrichtung")
eben nicht den Würdeanspruch verletzen" (Artikel 1 Absatz 1
Randziffer 45). Auf gut deutsch: wenn der Staat vorgibt, Lebensrettung zu
beabsichtigen (zum Beispiel auf Grundlage der Behauptung, dass "terroristische
Anschläge" drohen), darf er foltern, zwangsweise Drogen
verabreichen und im intimsten Bereich bespitzeln.
"Verteidiger der Folter führen immer wieder
das eine Argument ins Felde: die Zweckmäßigkeit. Die
Sicherheitskräfte seien verpflichtet, Terroristen oder Rebellen
auszuschalten, die das Leben Unschuldiger aufs Spiel setzen und
sowohl die Bürger als auch den Staat selbst gefährden.
Befürworter der Folter sehen in ihr das schnellste und sicherste
Mittel, um die Verbindung zwischen einem Verhafteten und anderen
Verdächtigen sowie ihren Sympathisanten aufzudecken"
(aus "Informationen zur politischen Bildung" Heft Nr.
210, herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung
1986). "Ein solches Foltern zur Rettung
bedrohter schwerwiegender Rechtsgüter, z.B. das Leben einer
Geisel, wird heute noch in der Rechtswissenschaft als Problem des
rechtfertigenden Notstandes diskutiert" (Prof.
Dr. Wolfgang Schild: "Die Folter als rechtliches
Beweisverfahren" in Ch. Hinckeldey, "Justiz in alter
Zeit", 1989).
Im Jahre 2003 sich eine lebhafte
gesellschaftliche Diskussion über die Zulässigkeit von Folter in
bestimmten Situationen. Ausgelöst wurde diese in Deutschland vor allem
im Zusammenhang mit der Entführung des Frankfurter Bankierssohns Jakob
von Metzler: Dem Verdächtigen Magnus G. waren Anfang 2003 von dem
Frankfurter Vizepolizeipräsidenten Wolfgang Daschner massive Schmerzzufügung
angedroht worden, sollte er den Aufenthaltsort des Entführten nicht
preisgeben. Ein Frankfurter Polizei-Kampfsportlehrer stand bereit, die
Folter auszuführen. Magnus G. gab dem Druck der Folterandrohung nach
und sagte aus.
Zahlreiche Politiker klatschten verbal Beifall für Daschner.
Brandenburgs Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) meinte, man müsse
über Folter in Polizeiverhören nachdenken, wenn durch Terroristen eine
Gefahr für eine Vielzahl von Menschen drohe ("Phoenix"-Sendung
"Unter den Linden" vom 23. Februar 2003). Der Moderator hatte
den Minister gefragt, ob man sich Strafmaßnahmen wie im Fall von
Metzler auch für potentielle Terroristen überlegen müsse. Wörtlich
sagte der Minister: "Diese Frage kann ich nicht mit Ja oder
Nein beantworten. Ich kann mir vorstellen, wenn eine unmittelbare Gefahr
für Tausende bevor steht, dass man über solche Maßnahmen
nachdenkt."
Daschner erhielt Rückendeckung
von Hessens Ministerpräsidenten Roland Koch (CDU): „Ich
persönlich halte Daschners Verhalten in dieser schlimmen
Konfliktsituation, in der er Leben retten wollte, für menschlich sehr
verständlich.“ Weiter sagte er, Daschner habe in einer
schlimmen Situation für sich eine Entscheidung getroffen, in der er die
letzte Chance sah, den entführten Jungen zu finden (FAZnet 22.02.2003).
Für das Verhalten Daschners hatte
auch der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU, Wolfgang Bosbach,
Verständnis: "Er hat also eine Rechtsgüterabwägung
vorgenommen, in Kenntnis einer Rechtsverletzung, und sein Bemühen war
ausdrücklich darauf ausgerichtet, das Leben des Kindes zu retten. Ich
glaube nicht, dass man ihn dafür strafrechtlich belangen kann." (ZDF.de
vom 25.02.2003).
Der rechtspolitischen Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Norbert Geis (CSU) forderte gar eine
Gesetzesänderung für folternde Polizeibeamte: "Das hieße
also, der Beamte soll wissen, dass er in solchen Extremsituationen nicht
belangt wird." ... "Nicht belangt wird und dass
er im Gegenteil sogar in solchen Extremsituationen gerechtfertigt
handelt, weil er im Einklang mit der Rechtsordnung handelt. Denn was
will er denn? Er will Leben retten. Das ist ja viel mehr wert als
beispielsweise die Androhung von Gewalt." (ebenda).
Und viele Deutsche haben Verständnis für Daschner.
Dass es eine solche Haltung gibt, belegte eine Umfrage, die der
"Stern" erhob. Demnach zeigt eine große Mehrheit der
Deutschen Verständnis für die Folterandrohung der Polizei im Entführungsfall
Jakob von Metzler. 63 Prozent finden, Daschner solle nicht bestraft
werden. Laut der Umfrage sprachen sich lediglich 32 Prozent der 1003
Befragten für eine Disziplinarstrafe für den Polizeichef aus (SPIEGEL
online 26.02.2003). |
Körperliche Züchtigungen
Die Verurteilung eines U.S.-Amerikaners im Stadtstaat Singapur
zu vier Stockhieben wegen Vandalismus im Jahre 1994 brachte eine
öffentliche Diskussion und ein gewaltiges Medienecho in der
westlichen Welt über das Für und Wider dieser in vielen
Ländern gesetzlich zulässigen Strafe hervor.
Aus diesem Anlaß berichtete die BILD-Zeitung 1994 unter der
Überschrift "Prügelstrafe - viele Deutsche
dafür", daß "immer mehr ...
insgeheim schon längst dafür" sind. Zum
ersten Mal habe jetzt ein Bonner Politiker gesagt, "was
viele denken". Der CSU-Abgeordnete Wolfgang
Zöller: "Eine Prügelstrafe für
Rauschgiftdealer bei uns wäre durchaus überlegenswert".
Und erst im März 2000 sagte der Vorsitzende des Verfassungs- und
Rechtsausschusses des sächsischen Landtages Schimpff: "Zugegebenermaßen
hielte sich mein Mitleid in Grenzen, wenn der im heimatlichen
Kulturkreis einsitzende Verbrecher ... die in Afrika und Asien
vorgesehenen Peitschenhiebe kriegte".
Der Spruch hierzulande "Möglichst früh,
möglichst hart ... genießt" in der
Bevölkerung "trotz oder gerade wegen des
liberalen deutschen Jugendstrafrechts ... durchaus
Sympathien" (Süddeutsche Zeitung vom
16./17.04.1994). Der renomierte deutsche Rechtsprofessor Heinz
Müller-Dietz, Ordinarius für den Strafvollzug, macht sich keine
Illusionen darüber, was die reformerischen Ideen, von denen die
westlichen Strafgesetze seit einem Jahrhundert geprägt werden,
bislang bewirken konnten: "Wir sind",
so sagte er 1989 bei einer Tagung zum Thema Strafvollstreckung, "in
einem voraufklärerischen Stadium der Gesellschaft".
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Der renomierte deutsche Rechtsprofessor Heinz Müller-Dietz,
Ordinarius für den Strafvollzug, macht sich keine Illusionen
darüber, was die reformerischen Ideen, von denen die westlichen
Strafgesetze seit einem Jahrhundert geprägt werden, bislang
bewirken konnten: "Wir sind",
so sagte er 1989 bei einer Tagung zum Thema Strafvollstreckung, "in
einem voraufklärerischen Stadium der Gesellschaft".
Mit der "Rückkehr der Prügelstrafe"
(SPIEGEL Nr. 36/94) sehen einige Politiker und Bürger eine
wirksame Waffe, die wachsende Kriminalität zu bekämpfen. Die
körperliche Züchtigung als gesetzliche Strafe sei "neu
entdeckt worden" ("Alsfelder
Zeitung" vom 2.3.95). "Politiker und
Bürger sehen darin einen Weg, den allseits beklagten Verfall der
moralischen Werte aufzuhalten. Ziel ist, im Strafvollzug das
Unrechtsbewußtsein des einzelnen wieder zu stärken"
(ebenda).
Rob Miller
1990
Ergänzt 2000 und 2004