Prügelstrafe in der BRD Prügelstrafe in der BRD
KÖRPERSTRAFEN IM JURISTISCHEN SINN
Bei verstockten Delinquenten eine leichte Folter empfehlen
Die Zeit nach dem 2. Weltkrieg
 
Harte Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug, die Duldung von verschärften Vernehmungen im Ausland sowohl von Asylbewerbern als auch von bundesdeutschen Staatsbürgern, ebenso die Forderung von "leichter Folterung" als legale Vernehmungsmethode im deutschen Strafrecht - körperlich harte Ma0nahmen werden nicht nur öffentlich gefordert, sondern sogar toleriert.


Strafvollzug

Nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vom 16. März 1976 dürfen Bedienstete der Justizvollzugsanstalten unmittelbaren Zwang anwenden, "wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann" (§ 94 Abs. 1 StVollzG). Unmittelbarer Zwang ist danach u.a. "die Einwirkung auf Personen ... durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen" (§ 95 Abs. 1 StVollzG), wobei zu den Waffen auch "die dienstlich zugelassenen Hiebwaffen" (§ 95 Abs. 4 StVollzG) gehören. Dazu zählt der sog. Schlagstock, besser bekannt unter dem Begriff Gummiknüppel. "Daß in hamburgischen Strafanstalten Glockenhaft und Prügel keine Seltenheit sind, halten zumindest ehemalige Insassen des Zuchtshauses Fuhlsbüttel für erwiesen. Im Zuchthaus, so bekunden sie, werde doch seit eh und jeh aus geringfügigem Anlaß geprügelt..." (Rauter, "Folter", 1988). Im Mannheimer Landesgefängnis wurden Gefangene, die geschlagen werden sollten, "in den Keller geschleppt" (vgl. SPIEGEL Nr. 35/1974).

Die Fesselung von Gefangenen gehört heute noch zum Alltagsleben von Häftlingen. In bundesdeutschen Anstalten wurde sie binnen eines Jahres 2.947mal verhängt (vgl. SPIEGEL Nr. 27/1979). Nach den §§ 88 Abs. 2 und 95 Abs. 3 StVollzG können Häftlingen Fesseln angelegt werden als "Besondere Sicherungsmaßnahme" und aus Gründen des "Unmittelbaren Zwanges". Fesseln dürfen "in der Regel" sowohl an den Händen als auch an den Füßen angelegt werden (§ 90 StVollzG). Die Fesselung besteht zumeist aus Handschellen und den Fußeisen mit einer längeren, leichten Kette zwischen beiden Schellen. Der Anstaltsleiter kann auch "eine andere Art der Fesselung anordnen" (§ 90 StVollzG). In der Justizvollzugsanstalt Neunkirchen werden Häftlinge "auf festverankerter Holzpritsche in Ketten" gelegt (SPIEGEL Nr. 27/1979).

Als weitere Disziplinarmaßnahme in den Strafanstalten kann "Arrest bis zu vier Wochen" (§ 103 Abs. 1 Ziff. 9 StVollzG) verhängt werden. Sie wurde in einem Jahr 8.976mal angewandt (SPIEGEL Nr. 27/1979), "in einem Verlies ohne Fenster und Farbanstrich, ohne Tisch und Stuhl; Bett war eine Eisenpritsche mit vier Holzplanken, die Matratze gab's nur nachts. Seine Notdurft verrichtete der Häftling in eine im Boden eingelassene Öffnung" (ebenda). Das saarländische Gerichtsgefängnis in Neunkirchen besaß einen sogenannten "Tiger-Arrest-Käfig". Der Häftling befindet sich danach "in der eigentlichen Zelle hinter einen beiderseitigen Wand- und deckenhohen Eisengitterkäfig" aus "zehn senkrechten Rundeisen", "vier waagrechten Flacheisenstäben" und einer "mit feinem Rostgitter versehenen Tür". Licht und Luft erhält die Zelle aus einem Lichtschacht-Kellerfenster "fast an der Decke" mit einer "Vier-Zentimeter-Öffnung auf etwa 60 Zentimeter Breite". Der Gefangene erhält "täglich 700 Gramm trockenes Brot und dazu abgekochtes Wasser" (SPIEGEL Nr. 43/1973).

Verschärfte Vernehmungen

Die bundesdeutsche Justiz gewährt potentiellen Opfern der Folter keinen Anspruch auf Asyl. So lehnte der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden Württemberg in Mannheim im Sommer 1982 ein Asylbegehren eines türkischen Kurden ab mit der Begründung: "Folter und Mißhandlung sind in der Türkei ein allgemeines Phänomen". Durch "die Ausstattung mit eigens für Folterzwecke konstruierte Geräte" in der Türkei "... erwächst indes noch kein Anspruch des in dieser Hinsicht gefährdeten Asylbewerbers auf Asylgewährung... Darüberhinaus dürfte sich das Phänomen, daß Folter und Mißhandlung relativ stark gerade im Vorfeld des politischen Strafrechts verbreitet sind, nicht zuletzt auf kriminaltechnische Besonderheiten zurückführen lassen. Vor diesem Hintergrund dient die Folter ... als Mittel, um durch gewaltsame Erzwingung von Aussagen Erkenntnisse über den organisatorischen Aufbau und die Personalstruktur der Vereinigung zu erlangen. Mit politischer Verfolgung hat dies nichts zu tun", so der VGH (vgl. SPIEGEL Nr. 41/1982.

Bereits zuvor hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel ein Asylbegehren eines Kurden mit türkischer Staatsangehörigkeit abgelehnt. Dieser Asylbewerber wurde aus politischen Gründen in seiner Heimat "jeweils zwanzig Minuten lang ... der Bastonade unterzogen" (SPIEGEL Nr. 14/1982). Asylrechtlich, so entschieden die Richter, sei diese Behandlung ohne Belang. Denn der Betroffene "sei nicht politisch, sondern nur 'im Zuge gewöhnlicher Ermittlungen' verfolgt worden, gemäß Artikel 142 des türkischen Strafgesetzbuches" (ebenda).

Die türkische Polizei geht bei Vernehmungen "immer nach dem gleichen Muster vor: Um die Verhafteten gefügig zu machen, würden sie zunächst am Schlafen gehindert; die zweite Stufe sei der 'Palästinensische Hänger': die Gefangenen werden an den Armen aufgehängt, bis nur noch die Zehenspitzen den Boden berühren; dann folgten kalte Wassergüsse, schließlich Schläge und Elektroschocks" (Augsburger Allgemeine von 6.5.1989).

Auch Politiker wollten den Asylgrund Folter verhindern. So hatte sich seinerzeit der bayerische Ministerpräsident Franz Josef Strauß (CSU) dagegen gewandt, daß die Bundesrepublik Deutschland die UNO-Konvention zur Ächtung der Folter unterschreibt. "Strauß fürchtet, der Zustrom von Ausländern in die Bundesrepublik steige noch weiter, weil dann faktisch ein neuer Rechtsanspruch auf Asyl entstehe: Personen, die sich auf Foltergefahr in ihrem Heimatland berufen, dürfte die Einreise nicht mehr verweigert werden" (SPIEGEL Nr. 44/1985).
Auch schweigen schon einmal Bonner Regierungsstellen, wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland gefoltert werden. So war eine damals 24jährige Studentin im Januar 1976 "in israelische Haft geraten - und von da an unausgesetzt in einem israelischen Verhörlager gewesen, oft bei Dunkelhaft, Prügel, unter Todesdrohung" (SPIEGEL Nr. 4/1980). Vorhandere Erkenntnisse hätten es belegt: "die Vorwürfe an Israels Justiz und die verschwiegene Helferrolle bundesdeutscher Stellen" (ebenda). Die Haftbedingungen selbst waren ebenfalls hart: "Die Zellen waren fensterlos, wenn sie nach draußen kam, zogen Bewacher der Delinquentin eine lange Kapuze über den Kopf. Dann kam Fesselung und 'Gelaufenwerden' auf dem Hof" (ebenda). Ein israelischer Verhörspezialist - so berichtete eine andere inhaftierte 26jährige Frau - hielten "mir das Beispiel des Lod-Attentäter Okamoto vor, den sie mit Isolation, Schlägen und Elektroschocks weichgekriegt hätten. Einmal zeigte er mir durchs Fenster einen dunklen Weg. Da geht es zum Elektroraum, sagte er" (ebenda).

Auch in der Bundesrepublik wird öffentlich die Forderung auf Einführung der Folter erhoben. So kann es für den ehemaligen niedersächsischen Ministerpräsidenten Ernst Albrecht "sittlich geboten" sein, Informationen über ein geplantes "namenloses Verbrechen" auch "durch die Folter zu erzwingen" (zitiert aus SPIEGEL Nr. 46/1976). Und in einer Leserzuschrift forderte Prof. Dr. Felix v. Bormann wörtlich: "Ich persönlich würde durchaus bei verstockten Delinquenten eine leichte Folter empfehlen, um sie zum Geständnis zu bringen" (SPIEGEL Nr. 41/1975).

Seit Mitte der 90er Jahre fordert Prof. Dr. Winfried Brugger von der Universität Heidelberg in Veranstaltungen und in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Relativierung des Folterverbots. In der "Juristen Zeitung" (JZ - 2000, S. 165 ff.) fasste er seine Folteridee ausführlich zusammen. In einem beispielhaften Fall, in dem die Polizei eine Information von einem Verdächtigen benötigt, kommt er zu dem Schluss: "Damit steht fest: Die Polizei darf in diesem Fall nicht nur foltern, sie muss es aus verfassungsrechtlichen Gründen auch," (JZ 2000, S. 171), um etwas später sogar noch einen individuellen Anspruch des Opfers auf die Folterung des Täters zu begründen.

Der Militärhistoriker Michael Wolffsohn von der Münchner Bundeswehrschule hält ebenfalls Folter als Mittel gegen Terroristen für legitim. Professor Wolffsohn war in der n-tv-Sendung "Maischberger" vom 5. Mai 2004 gefragt worden, ob er Folter als Mittel im Kampf gegen Terroristen für legitim halte. Daraufhin hatte er geantwortet: "Als eines der Mittel gegen Terroristen halte ich Folter oder die Androhung von Folter für legitim. Jawohl." Mit den "herkömmlichen Methoden" komme man nicht aus, weil der Terror "im Grunde genommen mit den normativen Grundlagen, also mit den Bewertungsgrundlagen unserer zivilisierten Ordnung, überhaupt nichts mehr zu tun hat."

In einer Neukommentierung vom Februar 2003 erklärt der Grundgesetz-Kommentar Maunz-Dürig-Herzog aus der Feder des Bonner Professors Herdegen zu Artikel 1 ("Menschenwürde") Folter für grundsätzlich zulässig. Maunz-Dürig-Herzog ist nicht irgendein Kommentar, sondern genießt hohes Ansehen; nicht zuletzt auch deshalb, weil der ehemalige Bundespräsident Herzog zu den Verfassern gehört (wenngleich er keine neueren Kommentierungen mehr verfasst hat).
Was bei Maunz-Dürig-Herzog steht, wird meistens als "herrschende Lehre" gewertet.
Wörtlich heißt es: "...kann sich im Einzelfall ergeben, daß die Androhung oder Zufügung körperlichen Übels, die sonstige Überwindung willentlicher Steuerung oder die Ausforschung unwillkürlicher Vorgänge wegen der auf Lebensrettung gerichteten Finalität (Finalität = "Zielrichtung") eben nicht den Würdeanspruch verletzen" (Artikel 1 Absatz 1 Randziffer 45). Auf gut deutsch: wenn der Staat vorgibt, Lebensrettung zu beabsichtigen (zum Beispiel auf Grundlage der Behauptung, dass "terroristische Anschläge" drohen), darf er foltern, zwangsweise Drogen verabreichen und im intimsten Bereich bespitzeln.

"Verteidiger der Folter führen immer wieder das eine Argument ins Felde: die Zweckmäßigkeit. Die Sicherheitskräfte seien verpflichtet, Terroristen oder Rebellen auszuschalten, die das Leben Unschuldiger aufs Spiel setzen und sowohl die Bürger als auch den Staat selbst gefährden. Befürworter der Folter sehen in ihr das schnellste und sicherste Mittel, um die Verbindung zwischen einem Verhafteten und anderen Verdächtigen sowie ihren Sympathisanten aufzudecken" (aus "Informationen zur politischen Bildung" Heft Nr. 210, herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung 1986). "Ein solches Foltern zur Rettung bedrohter schwerwiegender Rechtsgüter, z.B. das Leben einer Geisel, wird heute noch in der Rechtswissenschaft als Problem des rechtfertigenden Notstandes diskutiert" (Prof. Dr. Wolfgang Schild: "Die Folter als rechtliches Beweisverfahren" in Ch. Hinckeldey, "Justiz in alter Zeit", 1989).

Im Jahre 2003 sich eine lebhafte gesellschaftliche Diskussion über die Zulässigkeit von Folter in bestimmten Situationen. Ausgelöst wurde diese in Deutschland vor allem im Zusammenhang mit der Entführung des Frankfurter Bankierssohns Jakob von Metzler: Dem Verdächtigen Magnus G. waren Anfang 2003 von dem Frankfurter Vizepolizeipräsidenten Wolfgang Daschner massive Schmerzzufügung angedroht worden, sollte er den Aufenthaltsort des Entführten nicht preisgeben. Ein Frankfurter Polizei-Kampfsportlehrer stand bereit, die Folter auszuführen. Magnus G. gab dem Druck der Folterandrohung nach und sagte aus.
Zahlreiche Politiker klatschten verbal Beifall für Daschner.
Brandenburgs Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) meinte, man müsse über Folter in Polizeiverhören nachdenken, wenn durch Terroristen eine Gefahr für eine Vielzahl von Menschen drohe ("Phoenix"-Sendung "Unter den Linden" vom 23. Februar 2003). Der Moderator hatte den Minister gefragt, ob man sich Strafmaßnahmen wie im Fall von Metzler auch für potentielle Terroristen überlegen müsse. Wörtlich sagte der Minister: "Diese Frage kann ich nicht mit Ja oder Nein beantworten. Ich kann mir vorstellen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Tausende bevor steht, dass man über solche Maßnahmen nachdenkt."
Daschner erhielt Rückendeckung von Hessens Ministerpräsidenten Roland Koch (CDU): „Ich persönlich halte Daschners Verhalten in dieser schlimmen Konfliktsituation, in der er Leben retten wollte, für menschlich sehr verständlich.“ Weiter sagte er, Daschner habe in einer schlimmen Situation für sich eine Entscheidung getroffen, in der er die letzte Chance sah, den entführten Jungen zu finden (FAZnet 22.02.2003).
Für das Verhalten Daschners hatte auch der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU, Wolfgang Bosbach, Verständnis: "Er hat also eine Rechtsgüterabwägung vorgenommen, in Kenntnis einer Rechtsverletzung, und sein Bemühen war ausdrücklich darauf ausgerichtet, das Leben des Kindes zu retten. Ich glaube nicht, dass man ihn dafür strafrechtlich belangen kann." (ZDF.de vom 25.02.2003).
Der  rechtspolitischen Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Norbert Geis (CSU) forderte gar eine Gesetzesänderung für folternde Polizeibeamte: "Das hieße also, der Beamte soll wissen, dass er in solchen Extremsituationen nicht belangt wird." ... "Nicht belangt wird und dass er im Gegenteil sogar in solchen Extremsituationen gerechtfertigt handelt, weil er im Einklang mit der Rechtsordnung handelt. Denn was will er denn? Er will Leben retten. Das ist ja viel mehr wert als beispielsweise die Androhung von Gewalt." (ebenda).
Und viele Deutsche haben Verständnis für Daschner.
Dass es eine solche Haltung gibt, belegte eine Umfrage, die der "Stern" erhob. Demnach zeigt eine große Mehrheit der Deutschen Verständnis für die Folterandrohung der Polizei im Entführungsfall Jakob von Metzler. 63 Prozent finden, Daschner solle nicht bestraft werden. Laut der Umfrage sprachen sich lediglich 32 Prozent der 1003 Befragten für eine Disziplinarstrafe für den Polizeichef aus (SPIEGEL online 26.02.2003).

Körperliche Züchtigungen

Die Verurteilung eines U.S.-Amerikaners im Stadtstaat Singapur zu vier Stockhieben wegen Vandalismus im Jahre 1994 brachte eine öffentliche Diskussion und ein gewaltiges Medienecho in der westlichen Welt über das Für und Wider dieser in vielen Ländern gesetzlich zulässigen Strafe hervor.
Aus diesem Anlaß berichtete die BILD-Zeitung 1994 unter der Überschrift "Prügelstrafe - viele Deutsche dafür", daß "immer mehr ... insgeheim schon längst dafür" sind. Zum ersten Mal habe jetzt ein Bonner Politiker gesagt, "was viele denken". Der CSU-Abgeordnete Wolfgang Zöller: "Eine Prügelstrafe für Rauschgiftdealer bei uns wäre durchaus überlegenswert". Und erst im März 2000 sagte der Vorsitzende des Verfassungs- und Rechtsausschusses des sächsischen Landtages Schimpff: "Zugegebenermaßen hielte sich mein Mitleid in Grenzen, wenn der im heimatlichen Kulturkreis einsitzende Verbrecher ... die in Afrika und Asien vorgesehenen Peitschenhiebe kriegte".

Der Spruch hierzulande "Möglichst früh, möglichst hart ... genießt" in der Bevölkerung "trotz oder gerade wegen des liberalen deutschen Jugendstrafrechts ... durchaus Sympathien" (Süddeutsche Zeitung vom 16./17.04.1994). Der renomierte deutsche Rechtsprofessor Heinz Müller-Dietz, Ordinarius für den Strafvollzug, macht sich keine Illusionen darüber, was die reformerischen Ideen, von denen die westlichen Strafgesetze seit einem Jahrhundert geprägt werden, bislang bewirken konnten: "Wir sind", so sagte er 1989 bei einer Tagung zum Thema Strafvollstreckung, "in einem voraufklärerischen Stadium der Gesellschaft".

Der renomierte deutsche Rechtsprofessor Heinz Müller-Dietz, Ordinarius für den Strafvollzug, macht sich keine Illusionen darüber, was die reformerischen Ideen, von denen die westlichen Strafgesetze seit einem Jahrhundert geprägt werden, bislang bewirken konnten: "Wir sind", so sagte er 1989 bei einer Tagung zum Thema Strafvollstreckung, "in einem voraufklärerischen Stadium der Gesellschaft".

Mit der "Rückkehr der Prügelstrafe" (SPIEGEL Nr. 36/94) sehen einige Politiker und Bürger eine wirksame Waffe, die wachsende Kriminalität zu bekämpfen. Die körperliche Züchtigung als gesetzliche Strafe sei "neu entdeckt worden" ("Alsfelder Zeitung" vom 2.3.95). "Politiker und Bürger sehen darin einen Weg, den allseits beklagten Verfall der moralischen Werte aufzuhalten. Ziel ist, im Strafvollzug das Unrechtsbewußtsein des einzelnen wieder zu stärken" (ebenda).

Rob Miller

1990
Ergänzt 2000 und 2004

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