Im frühen Mittelalter gab es die Klosterschulen; "dort
wurde mit Prügel und Rutenhiebe nicht gespart"
(Weber, "Rohrstock in Schule und Heim", 1977).
"Die Zucht in den mittelalterlichen Schulen war
klösterlich streng" (Bayerisches Schulmuseum
Ichenhausen).
"Die Klosterschulen waren die Zuchtstätten der
körperlichen Züchtigung, und mit Grauen denkt man jetzt an den
teuflichen Erfindungsinn, der mit einer gewissen Raffiniertheit
sich dem Studium neuer Strafen hingab. Die Rute war in damaliger
Zeit so eng mit jeglichem Erziehungsgedanken verbunden, dass man
sich sogar den Jesusknaben nicht ohne diese grosse Lehrmeisterin
denken konnte, und Legenden wissen zu erzählen, dass er sie in
seiner Jugend ebenfalls gekostet habe" (Kühn,
"Die körperliche Züchtigung", in "Pädag.
Studien für Eltern und Erzieher")
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Züchtigungsinstrumente in der Abteilung
Schule
des Museums für Volkskunde Spittal an der Drau
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Neben der schulischen
Erziehung wurde die Züchtigung auch aus religiösen Gründen
angewandt. "Man betrachtete sie als ein
bewährtes Mittel, den sündigen Körper - die Hülle des
Erdendaseins - vor satanischen Anfechtungen zu schützen"
(Weber, aaO).
Der Mönch Berthold gibt uns in seinen Predigten ein klares
Zeugnis für die damaligen Erziehungsmethoden. Bei ihm heißt es
wörtlich: "Also niemand ist dessen sowohl
schuldig als ihr; so sollt ihr ein Rütlein nehmen zu euch, das
allzeit oben stecket in der Dielen oder in der Wand, und so es
eine Unzucht treibet oder ein böses Wort spricht, so sollt ihr
damit einen Schmitz ihm tun auf den Blanken"
(zitiert aus: Antenprecht, "Körperliche Züchtigung und
Sexualität", München 1980).
Die körperliche Züchtigung in Österreich spielte "in
klösterlichen Stiftsschulen für Mädchen eine Rolle. Dort
wurden die Mädchen, oft Jungfrauen im Alter von 18, 19 und 20
Jahren, mit Ruten auf den entblößten Rücken und auf das
entblößte Gesäss gepeitscht" (Dr. Wrede,
"Die Körperstrafen", o.J.).
Die gebräuchlichsten Strafen in den Klosterschulen waren "Fasten,
Einsperren, Rutenstreiche, Geißelhiebe, Aufstülpen eines
Eselskopfes" (Schulmuseum, aaO). Von ihnen
wurde "wirklich kein sparsamer Gebrauch gemacht,
wie wir beispielsweise von Luther wissen, der von seinem Lehrer
an einem einzigen Vormittag fünfzehnmal Schläge mit der Rute
bekam" (Antenprecht, aaO).
Ein öffentliches Schulwesen existierte erst seit dem
Mittelalter in Deutschland. Die Schulen wurden auf Bestreben der
Bürger eingerichtet und von ihnen durch Geldspenden unterhalten.
"An diesen Schulen wurde so hemmungslos
geprügelt, daß der Stadtrat, die Öffentlichkeit oder die
Eltern selbst oft genug gezwungen waren, dagegen
einzuschreiten" (Weber, aaO). "Rute
und Stock waren in den bürgerlichen Schulen und in den
Klosterschulen ein unentbehrliches Requisit des Unterrichts. Das
Siegel zu Höxter zeigte um 1356 einen Schulmeister, der die Rute
über einen knieenden Knaben schwingt" (Weber, aaO).
"1548 verordneten die Ratsherren von Esslingen,
daß die Lehrer die Schüler weder mit Tatzen, Schlappen,
Maultaschen, Haarrupfen, Ohrumdrehen, Nasenschellen und
Hirnbatzen strafen durften. Weiter sollten sie keine Stöcke noch
Kolben zur Züchtigung brauchen, sondern nur das Satzfleisch der
anvertrauten Zöglinge mit der Rute behandeln" (Weber, aaO).
H. Boesch berichtet in "Kinderleben in der deutschen
Vergangenheit" (Leipzig 1900) über eine
sorgfältige Statistik über die von einem Lehrer erteilten
Strafen: "Ein biederer schwäbischer Lehrer des
18. Jahrhunderts, Joh. Jak. Häbele, hat noch eine Liste über
die Schläge geführt, welche er während einer 51jährigen
Amtsführung seinen Schülern verabreicht hat. Er hat 24.010
Rutenhiebe im Laufe des Unterrichts erteilt, dann 36.000
Rutenhiebe für nicht erlernte Liederverse. In 1.707 Fällen
mußten die Schüler die Rute nur halten. Außerdem verabreichte
er noch beträchtliche Mengen von Handschmissen, Pfötchen,
Notabene mit Bibel und Gesangbuch, Kopfnüssen usw".
Boesch hat wohl recht, diesen Lehrer einen biederen Schwaben zu
nennen, da er, wenn man etwa 150 Schultage auf das Jahr rechnet,
"nur" auf etwa 8 Rutenhiebe pro Schultag kommt.
Geschlagen wurde seinerzeit mit der Rute, dem Ochsenziemer,
der Gerte und dem spanischen Rohr (vgl. Dr. Wrede, aaO).

Der Schulmeister Oswald Myconius, Aushängeschild, 1516 gemalt von
Ambrosius Holbein (1494-1519?)
Doch nicht allein die körperliche
Züchtigung, sondern auch entehrende Körperstrafen
mannigfacher Art waren in den Schulen gebräuchlich. So
mußte "der leugnende Schulknabe den
Besen in der Hand emporhalten, er mußte unförmige
Mützen aufsetzen, knieend Abbitte thun oder im
hintersten Winkel stehen, auf Erbsen, eckigen Kanten knieen, an den Schulpranger stehen oder den Kopf durch
das Schandmäntelchen stecken, oder die Eselsbank auf den
Rücken nehmen. Er mußte Strick und Rosskette um den
Hals tragen oder rückwärts auf dem hölzernen Esel
sitzen u.a.m." (Kühn, aaO).
Über entehrende Körperstrafen berichtet
auch Dr. Wrede (aaO): "Die gebräuchlichsten Strafen
in deutschen Landen waren: auf einem Erbsensack oder auf
einem gerieften Brette knieen, auf scharfen Kanten
sitzen, auf einem Esel sitzen, wobei dem Sünder eine
Kappe mit langen Eselsohren aufgesetzt wurde".
Einen ganzen Katalog von entehrenden und körperlichen
Schulstrafen finden wir in Franken: "asinus
umhängen (ein Schild mit aufgemalten Eselskopf
umhängen) - Papierhahn aufsetzen - auf Holzesel reiten -
Schandtafel umhängen - auf Holzscheit knien - einsperren
- schlagen mit dem Ochsenziemer und Peitsche - schlagen
mit Stock - Eselsohren aufsetzen - mit erhobenen Armen
vor der Klasse stehen - auf der Faulbank sitzen - eine
schwere Bibel in der Hand halten - hölzerne Gans auf dem
Arm halten - auf Erbsen knien - in den Bock spannen - auf
Ketten knien - Haarraufen - Stockstreiche auf die
Hände" (Schulmuseum, aaO).

Schulstrafen: ein fauler Schüler sitzt auf
dem Schandesel. Im Vordergrund: Knien auf dem Holzscheit.
Um das Jahr 1800 wurde das Züchtigungsrecht
gesetzlich oder durch ministerielle Verordnung geregelt. Dabei haben diese
Regelungen das als selbstverständlich bestehend angesehene Züchtigungsrecht
insofern erwähnt, als sie vor Überschreitungen warnten, also das Recht als
solches einschränkten. Nach dem "Preußischen Allgemeinen Landrecht"
(ALR) vom 5.2.1794 "darf die Schulzucht niemals bis zu Mißhandlungen,
welche die Gesundheit des Kindes auch nur auf entfernte Art schädlich werden
könnten, ausgedehnt werden" (§ 50 II 12 ALR). Und eine Anweisung in
Bayern vom 20.5.1815 lautete: "Gröbere Vergehen ... sind durch
körperliche Züchtigungen mit der Rute oder einem Stäbchen zu bestrafen".
Über die Anwendung körperlicher
Züchtigungen in Schulen um 1900 berichtet Dr. Wrede (aaO): "Heute kommt als
Züchtigungsmittel in Anwendung hier und da die Gerte
(Reitpeitsche) - zumindest bei Relegionsunterricht
seitens geistlicher Lehrer gehandhabt - der Riemen, mit
welchem auf Rücken und Gesäß geschlagen wird, das
Lineal und der Stock aus spanischem Rohr. Mit dem Lineal
und dem Rohrstock werden Schläge auf die innere
Handfläche, mit dem Rohrstock auch solche auf das
Gesäss ertheilt. Zuweilen kommt es auch vor, daß die
Kinder Schläge mit dem Lineal auf die zusammengehaltenen
Fingerspitzen oder auf die Fingerknöchel erhalten".
Um 1900 und danach beschränkten oder
verneinten Gesetze und Verordnungen das Züchtigungsrecht
in den Schulen. In Bayern haben die einzelnen
Regierungsbezirke zwischen 1888 und 1903 in
Schulordnungen die Züchtigungsbefugnis überwiegend wie
folgt beschrieben: "Die Körperliche
Züchtigung darf nur durch einige, im höchsten Falle
sechs, Streiche mittels einer Rute oder eines mäßig
starken biegsamen Stöckchens, und zwar auf die flache
Hand oder das Hinterteil vollzogen werden"
(aus der Verfügung vom 23.11.1888 für Unterfranken und
Aschaffenburg). Sowohl Knaben als auch Mädchen
unterlagen dieser Zucht. Weitere offiziell zugelassenen
Schulstrafen in Bayern waren neben der "Züchtigung
mit der Ruthe oder einem Stöckchen"
u.a. das "Stehen in und außer der
Schulbank - Sitzen und Knien auf dem Boden - Temporäre
Versetzung in eine eigene Strafbank - Schulzimmer-Arrest
über Mittag - Suspension des Schulbesuches mit
Hausarrest - Enger Arrest in einem
Schulgefängnisse" (Schulmuseum, aaO).

Schule im 19. Jahrhundert.
Zeitgen. Lithographie
Durch Gesetz vom 4.8.1923 wurde in Thüringen und durch
Verordnung am 27.11.1918 in Mecklenburg-Schwerin die körperliche
Züchtigung in Schulen verboten, jedoch - wohl wegen der
schlechten Erfahrungen - 1925 in Thüringen und 1926 in
Mecklenburg wieder eingeführt. Einige - insbesondere
sozialdemokratisch regierte - Länder verboten Ende der 20er,
anfang der 30er Jahre die körperliche Züchtigung an Schulen.
Am 14.3.1933 wurde jedoch die körperliche Züchtigung durch
die Nationalsozialisten wieder eingeführt. Sie stießen dabei
nicht nur bei ihren Anhängern, sondern auch bei Vertretern der
Konservativen - sich "christlich-unpolitisch" nennenden
Elternbeiräte auf Zustimmung. Diese hatten sich schon lange für
körperliche Züchtigungen ausgesprochen. Aber es waren nicht nur
konservative Eltern, die den traditionellen Maßstäben und
Praktiken zustimmten. Eine Untersuchung von Erich Fromm
("Arbeiter und Angestellte am Vorabend des Dritten
Reichs") zeigt, daß auch SPD- und KPD-Mitglieder bzw.
Wähler der körperlichen Züchtigung nicht ablehnend
gegenüberstanden. Unter dieser Voraussetzung konnte die
Wiedereinführung bzw. Beibehaltung körperlicher Züchtigungen
auf Zustimmung unter großen Teilen der Elternschaft bauen (AG
Pädag. Museum, "Heil Hitler, Herr Lehrer, Volksschule
1933-1945 - Das Beispiel Berlin", 1983). Fazit: in den 12
Jahren des Nationalsozialismus war die Züchtigung nicht nur
erlaubt, "sie gehörte zum festen Bestandteil
des Schulwesens" (Weber, aaO).
Nach dem 2. Weltkrieg wurden die nationalsozialistischen
Schulbestimmungen umgehend außer Kraft gesetzt; neue
Schulverordnungen wurden in den einzelnen Ländern erlassen.
Dabei wurde in Hessen, Westberlin und dem Saarland ein völliges
Verbot von körperlichen Züchtigungen erlassen, andere Länder
schränkten das Züchtigungsrecht stark ein (Baden-Württemberg: "bei
besonders verwerflichen Verhalten"; Bayern: "zur
Aufrechterhaltung der Schuldisziplin bei schweren
Verfehlungen"; Bremen: "in
Sonderfällen"; Hamburg: "wenn
andere Mittel versagen"; Niedersachsen: "bei
Roheitsdelikten und schweren Widersetzlichkeiten";
Nordrhein-Westfalen: "bei Roheitsdelikten und
Grausamkeitsvergehen"; Schleswig-Holstein: "nur
in Ausnahmefällen"). In Rheinland-Pfalz
existierte damals keine einschlägige Bestimmung, das
Züchtigungsrecht war jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. Weber, aaO).
Auch die Gerichte mußten sich Anfang der 50er Jahre mit der
Anwendung körperlicher Strafen in den Schulen beschäftigen. Ein
Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) vom
14.7.54 hatte für Aufsehen gesorgt: der Senat hatte Zweifel
geäußert, ob der Erzieher in der Schule überhaupt jemals die
Züchtigung eines Schülers erforderlich mache, diese
Angelegenheit jedoch nicht endgültig entschieden. Nach vielen
Diskussionen für und wider die körperliche Züchtigung,
insbesondere auch im juristischen Schrifttum und in Urteilen von
Untergerichten korrigierte sich der BGH dahingehend, daß in den
Schulen eine maßvolle Züchtigung aufgrund des
Gewohnheitsrechtes im Rahmen der erzieherischen Aufgaben
statthaft ist (Weber, aaO). Begründet wurde dieses Urteil u.a.
damit, daß das Erziehungsrecht und die Erziehungsaufgabe des
Lehrers kraft Gewohnheitsrechts auch das Recht einschließt,
angemessene körperliche Zuchtmittel anzuwenden. Dabei waren die
Gerichte der Auffassung; daß das bestehende Gewohnheitsrecht
bisher weder durch Gesetz noch durch abänderndes
Gewohnheitsrecht beseitigt war (vgl. Oberlandesgericht Hamm vom
24.7.56, abgedruckt in "Neue Juristische
Wochenzeitung", Heft 45, Seite 1.690).
So verblieb das Züchtigungsrecht in den Schulen. Am 8.5.1957
hat beispielsweise der niedersächsische Kultusminister in seinem
Erlaß "Erziehungsmaßnahmen in der Schule"
verfügt, das "Erziehungsmaßregeln"
dann erforderlich werden, "wenn Schüler gegen
die sittlichen Grundlagen, die das Gemeinschaftsleben bestimmen,
gegen Anordnungen der Schule und gegen die Gesetze"
verstoßen. Dabei konnten "Erziehungsmaßregeln"
sowohl "(A) zur Verbesserung von
Leistungen" als auch "(B) bei
gemeinschaftsschädigendem Verhalten oder bei charakterlichen
Mängel der Schüler" vollstreckt werden.
Erziehungsmaßregeln zu A waren: die Wiederholung von Haus- und
Klassenarbeiten - häusliche Übungsarbeiten - zusätzliche
Arbeitsstunden. Erziehungsmaßregeln zu B waren, wobei die "nachstehende
Aufzählung" nicht "als eine
Folge von Stufen anzusehen" war, "die
innegehalten werden müßte": Mündlicher
Tadel - schriftliche Verwarnung - Wiedergutmachung von Schäden
und Auferlegung besonderer Pflichten - die körperliche
Züchtigung.
In Bayern gab der Kultusminister am 16.2.1956 bekannt, daß der
Rohrstock auch in Zukunft ein erlaubtes Erziehungsmittel bleiben
wird (Weber, aaO). Für dieses Bundesland veröffentlichte im
Jahre 1964 Prof. Heinz-Rolf Lückert vom Institut für
Jugendforschung und Unterrichtspsychologie eine Analyse über
körperliche Züchtigungen an bayerischen Volksschulen. Danach
wurden rund 80 Prozent der Schüler in Bayern in irgendeiner Form
körperlich gezüchtigt. Die am meisten angewandte
Züchtigungsart waren Stockschläge auf die Hände
("Tatzen") mit drei verschiedenen, schmerzhaften
Graden: 1. auf die Mittelhand, 2. auf die Finger, 3. auf die
Fingerspitzen. An zweiter Stelle standen Ohrfeigen, gefolgt von
Stockschlägen auf das Hinterteil. An vierter Stelle war das
"Ziehen an den Haaren", am fünften Platz folgte das
"Ohrenziehen". In ländlichen Gegenden war die
"Holzscheitstrafe" (die Schüler mußten bis zu einer
Stunde lang auf einem dreikantigen Holzscheit knieen) ein
beliebtes Strafmittel (vgl. Weber, aaO). Prof. Lückert befragte
die Schüler gleichzeitig, welche Strafen "in der Schule
angewendet werden könnten, die aber nicht angewendet
werden?". Hier einige Strafvorschläge der Schüler:
Kniebeugen - Liegestützen - Knien - Knien auf Steinen bzw.
Holzscheiten - während des Unterrichts stehen -
Spießrutenlaufen - alle 5 Minuten 3-5 Tatzen - Schläge (vgl.
Antenprecht, aaO).
Im Jahre 1979 bekräftigte das Bayerische Oberste
Landesgericht, daß "im Gebiet des Freistaates
Bayern ... ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht"
besteht. Diese Gewohnheit gehöre zum "bestehenden
Kanon der Schulstrafen", habe sich "durch
langdauernde Übung äußerlich bestätigt"
und beruhe auch "auf der ernsthaften und
gemeinsamen Überzeugung, daß damit Recht geübt wird".
Wohl sei - so die Oberrichter - in der "Allgemeinen
Schulordnung" (ASchO) aus dem Jahre 1973 "die
Verhängung körperlicher Strafen verboten",
doch handelt es sich da nicht um ein "formelles
Gesetz", sondern um eine "Rechtsverordnung".
Der Senat: "Damit konnte aber das
gewohnheitsrechtlich begründete Züchtigungsrecht für Lehrer
nicht außer Kraft gesetzt werden" (SPIEGEL
Nr. 18/1979).
Auch in Hamburg wurde gerichtlich das Recht auf Anwendung
körperlicher Züchtigungen bestätigt. Dort schlug der
Schulleiter einer privaten Unterrichtsanstalt "seine
Zöglinge mit Reitpeitsche und Rohrstock. Vor Gericht gestellt,
erklärte er, daß es sich bei seinen Schülern ausnahmslos um
Versager an öffentlichen Lehranstalten handle, die ohne Prügel
nicht zum Lernen zu bewegen seien" (Weber, aaO). Er wurde freigesprochen (vgl. SPIEGEL Nr. 3/1977), obwohl
er "bis zu hundert Schläge"
(Weber, aaO) ausgeteilt haben soll.
Und so steht auch heute noch - nach den neuesten und
einschlägigen Kommentaren zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) -
dem Lehrer, "wenn es auf Aufrechterhaltung der
Disziplin notwendig und auch angemessen ist, ein eigenes
Züchtigungsrecht gewohnheits-rechtlich" zu (Palandt, BGB-Kommentar, § 1631, Randziffer 5).
Und eine neue Gruppe von Bundesbürgern befürwortet die
Prügelstrafe in Schulen. So berichtet DER SPIEGEL in seiner
Ausgabe Nr. 16/1990:
"Eine Aussiedler-Gemeinde, die sich als
'Israeliten im Neuen Bund Gottes' vorstellte, lud im badischen
Freiburg sogar per Flugblatt und Postwurfsendung 'alle gläubigen
Eltern' zu einer Protest-Konferenz ein. Im Kolpinghaus der Stadt
beriefen sich die Eltern auf die Bibel, um die körperliche
Züchtigung als Erziehungsmittel zu verteidigen: 'Wundstriemen'
scheuern das Böse weg', heiße es im Buch der Sprüche. Anlaß
für diese Versammlung war das Urteil eines Gerichtes in
Freiburg, das einer Aussiedler-Familie das Sorgerecht für drei
Kinder entzogen hatte - wegen schwerer Mißhandlungen. In
staatlichen Schulen, wetterte daraufhin der Initiator der
Eltern-Konferenz, Heinrich Siffringer, werde 'alle göttliche
Ordnung über den Haufen geworfen'.
Bei vielen Rußlanddeutschen mündete dieser Protest in
Verweigerung. Sie meldeten ihre Kinder von den staatlichen
Schulen ab und unterrichteten den Nachwuchs daheim im Wohnzimmer.
Andere gründeten obskure Heimschulen, in denen mit biblischer
Prügelpädagogik vor allem Gottesfürchtigkeit gelehrt wird. So
propagiert auch der Siegener Aussiedler und selbsternannte Lehrer
Helmut Stücher den Rohrstock als Erziehungsmittel: 'Es steht
geschrieben, Wer seinen Sohn liebhat, sucht ihn früh heim mit
Züchtigung'".
Rob Miller
1990