Schulzucht Schulzucht
SCHULZUCHT
Die körperliche Züchtigung "gehörte zum festen Bestandteil des Schulwesens"
Von den Körperstrafen in den Schulen
 
Im frühen Mittelalter gab es die Klosterschulen; "dort wurde mit Prügel und Rutenhiebe nicht gespart" (Weber, "Rohrstock in Schule und Heim", 1977).
"Die Zucht in den mittelalterlichen Schulen war klösterlich streng" (Bayerisches Schulmuseum Ichenhausen).

"Die Klosterschulen waren die Zuchtstätten der körperlichen Züchtigung, und mit Grauen denkt man jetzt an den teuflichen Erfindungsinn, der mit einer gewissen Raffiniertheit sich dem Studium neuer Strafen hingab. Die Rute war in damaliger Zeit so eng mit jeglichem Erziehungsgedanken verbunden, dass man sich sogar den Jesusknaben nicht ohne diese grosse Lehrmeisterin denken konnte, und Legenden wissen zu erzählen, dass er sie in seiner Jugend ebenfalls gekostet habe" (Kühn, "Die körperliche Züchtigung", in "Pädag. Studien für Eltern und Erzieher")


Züchtigungsinstrumente in der Abteilung Schule
des Museums für Volkskunde Spittal an der Drau

Neben der schulischen Erziehung wurde die Züchtigung auch aus religiösen Gründen angewandt. "Man betrachtete sie als ein bewährtes Mittel, den sündigen Körper - die Hülle des Erdendaseins - vor satanischen Anfechtungen zu schützen" (Weber, aaO).

Der Mönch Berthold gibt uns in seinen Predigten ein klares Zeugnis für die damaligen Erziehungsmethoden. Bei ihm heißt es wörtlich: "Also niemand ist dessen sowohl schuldig als ihr; so sollt ihr ein Rütlein nehmen zu euch, das allzeit oben stecket in der Dielen oder in der Wand, und so es eine Unzucht treibet oder ein böses Wort spricht, so sollt ihr damit einen Schmitz ihm tun auf den Blanken" (zitiert aus: Antenprecht, "Körperliche Züchtigung und Sexualität", München 1980).
Die körperliche Züchtigung in Österreich spielte "in klösterlichen Stiftsschulen für Mädchen eine Rolle. Dort wurden die Mädchen, oft Jungfrauen im Alter von 18, 19 und 20 Jahren, mit Ruten auf den entblößten Rücken und auf das entblößte Gesäss gepeitscht" (Dr. Wrede, "Die Körperstrafen", o.J.).
Die gebräuchlichsten Strafen in den Klosterschulen waren "Fasten, Einsperren, Rutenstreiche, Geißelhiebe, Aufstülpen eines Eselskopfes" (Schulmuseum, aaO). Von ihnen wurde "wirklich kein sparsamer Gebrauch gemacht, wie wir beispielsweise von Luther wissen, der von seinem Lehrer an einem einzigen Vormittag fünfzehnmal Schläge mit der Rute bekam" (Antenprecht, aaO).

Ein öffentliches Schulwesen existierte erst seit dem Mittelalter in Deutschland. Die Schulen wurden auf Bestreben der Bürger eingerichtet und von ihnen durch Geldspenden unterhalten. "An diesen Schulen wurde so hemmungslos geprügelt, daß der Stadtrat, die Öffentlichkeit oder die Eltern selbst oft genug gezwungen waren, dagegen einzuschreiten" (Weber, aaO). "Rute und Stock waren in den bürgerlichen Schulen und in den Klosterschulen ein unentbehrliches Requisit des Unterrichts. Das Siegel zu Höxter zeigte um 1356 einen Schulmeister, der die Rute über einen knieenden Knaben schwingt" (Weber, aaO).

"1548 verordneten die Ratsherren von Esslingen, daß die Lehrer die Schüler weder mit Tatzen, Schlappen, Maultaschen, Haarrupfen, Ohrumdrehen, Nasenschellen und Hirnbatzen strafen durften. Weiter sollten sie keine Stöcke noch Kolben zur Züchtigung brauchen, sondern nur das Satzfleisch der anvertrauten Zöglinge mit der Rute behandeln" (Weber, aaO). H. Boesch berichtet in "Kinderleben in der deutschen Vergangenheit" (Leipzig 1900) über eine sorgfältige Statistik über die von einem Lehrer erteilten Strafen: "Ein biederer schwäbischer Lehrer des 18. Jahrhunderts, Joh. Jak. Häbele, hat noch eine Liste über die Schläge geführt, welche er während einer 51jährigen Amtsführung seinen Schülern verabreicht hat. Er hat 24.010 Rutenhiebe im Laufe des Unterrichts erteilt, dann 36.000 Rutenhiebe für nicht erlernte Liederverse. In 1.707 Fällen mußten die Schüler die Rute nur halten. Außerdem verabreichte er noch beträchtliche Mengen von Handschmissen, Pfötchen, Notabene mit Bibel und Gesangbuch, Kopfnüssen usw". Boesch hat wohl recht, diesen Lehrer einen biederen Schwaben zu nennen, da er, wenn man etwa 150 Schultage auf das Jahr rechnet, "nur" auf etwa 8 Rutenhiebe pro Schultag kommt.

Geschlagen wurde seinerzeit mit der Rute, dem Ochsenziemer, der Gerte und dem spanischen Rohr (vgl. Dr. Wrede, aaO).


Der Schulmeister Oswald Myconius, Aushängeschild, 1516 gemalt von
Ambrosius Holbein (1494-1519?)

Doch nicht allein die körperliche Züchtigung, sondern auch entehrende Körperstrafen mannigfacher Art waren in den Schulen gebräuchlich. So mußte "der leugnende Schulknabe den Besen in der Hand emporhalten, er mußte unförmige Mützen aufsetzen, knieend Abbitte thun oder im hintersten Winkel stehen, auf Erbsen, eckigen Kanten knieen, an den Schulpranger stehen oder den Kopf durch das Schandmäntelchen stecken, oder die Eselsbank auf den Rücken nehmen. Er mußte Strick und Rosskette um den Hals tragen oder rückwärts auf dem hölzernen Esel sitzen u.a.m." (Kühn, aaO).

Über entehrende Körperstrafen berichtet auch Dr. Wrede (aaO): "Die gebräuchlichsten Strafen in deutschen Landen waren: auf einem Erbsensack oder auf einem gerieften Brette knieen, auf scharfen Kanten sitzen, auf einem Esel sitzen, wobei dem Sünder eine Kappe mit langen Eselsohren aufgesetzt wurde".
Einen ganzen Katalog von entehrenden und körperlichen Schulstrafen finden wir in Franken: "asinus umhängen (ein Schild mit aufgemalten Eselskopf umhängen) - Papierhahn aufsetzen - auf Holzesel reiten - Schandtafel umhängen - auf Holzscheit knien - einsperren - schlagen mit dem Ochsenziemer und Peitsche - schlagen mit Stock - Eselsohren aufsetzen - mit erhobenen Armen vor der Klasse stehen - auf der Faulbank sitzen - eine schwere Bibel in der Hand halten - hölzerne Gans auf dem Arm halten - auf Erbsen knien - in den Bock spannen - auf Ketten knien - Haarraufen - Stockstreiche auf die Hände" (Schulmuseum, aaO).


Schulstrafen: ein fauler Schüler sitzt auf
dem Schandesel. Im Vordergrund: Knien auf dem Holzscheit.

Um das Jahr 1800 wurde das Züchtigungsrecht gesetzlich oder durch ministerielle Verordnung geregelt. Dabei haben diese Regelungen das als selbstverständlich bestehend angesehene Züchtigungsrecht insofern erwähnt, als sie vor Überschreitungen warnten, also das Recht als solches einschränkten. Nach dem "Preußischen Allgemeinen Landrecht" (ALR) vom 5.2.1794 "darf die Schulzucht niemals bis zu Mißhandlungen, welche die Gesundheit des Kindes auch nur auf entfernte Art schädlich werden könnten, ausgedehnt werden" (§ 50 II 12 ALR). Und eine Anweisung in Bayern vom 20.5.1815 lautete: "Gröbere Vergehen ... sind durch körperliche Züchtigungen mit der Rute oder einem Stäbchen zu bestrafen".

Über die Anwendung körperlicher Züchtigungen in Schulen um 1900 berichtet Dr. Wrede (aaO): "Heute kommt als Züchtigungsmittel in Anwendung hier und da die Gerte (Reitpeitsche) - zumindest bei Relegionsunterricht seitens geistlicher Lehrer gehandhabt - der Riemen, mit welchem auf Rücken und Gesäß geschlagen wird, das Lineal und der Stock aus spanischem Rohr. Mit dem Lineal und dem Rohrstock werden Schläge auf die innere Handfläche, mit dem Rohrstock auch solche auf das Gesäss ertheilt. Zuweilen kommt es auch vor, daß die Kinder Schläge mit dem Lineal auf die zusammengehaltenen Fingerspitzen oder auf die Fingerknöchel erhalten".

Um 1900 und danach beschränkten oder verneinten Gesetze und Verordnungen das Züchtigungsrecht in den Schulen. In Bayern haben die einzelnen Regierungsbezirke zwischen 1888 und 1903 in Schulordnungen die Züchtigungsbefugnis überwiegend wie folgt beschrieben: "Die Körperliche Züchtigung darf nur durch einige, im höchsten Falle sechs, Streiche mittels einer Rute oder eines mäßig starken biegsamen Stöckchens, und zwar auf die flache Hand oder das Hinterteil vollzogen werden" (aus der Verfügung vom 23.11.1888 für Unterfranken und Aschaffenburg). Sowohl Knaben als auch Mädchen unterlagen dieser Zucht. Weitere offiziell zugelassenen Schulstrafen in Bayern waren neben der "Züchtigung mit der Ruthe oder einem Stöckchen" u.a. das "Stehen in und außer der Schulbank - Sitzen und Knien auf dem Boden - Temporäre Versetzung in eine eigene Strafbank - Schulzimmer-Arrest über Mittag - Suspension des Schulbesuches mit Hausarrest - Enger Arrest in einem Schulgefängnisse" (Schulmuseum, aaO).


Schule im 19. Jahrhundert.
Zeitgen. Lithographie

Durch Gesetz vom 4.8.1923 wurde in Thüringen und durch Verordnung am 27.11.1918 in Mecklenburg-Schwerin die körperliche Züchtigung in Schulen verboten, jedoch - wohl wegen der schlechten Erfahrungen - 1925 in Thüringen und 1926 in Mecklenburg wieder eingeführt. Einige - insbesondere sozialdemokratisch regierte - Länder verboten Ende der 20er, anfang der 30er Jahre die körperliche Züchtigung an Schulen.

Am 14.3.1933 wurde jedoch die körperliche Züchtigung durch die Nationalsozialisten wieder eingeführt. Sie stießen dabei nicht nur bei ihren Anhängern, sondern auch bei Vertretern der Konservativen - sich "christlich-unpolitisch" nennenden Elternbeiräte auf Zustimmung. Diese hatten sich schon lange für körperliche Züchtigungen ausgesprochen. Aber es waren nicht nur konservative Eltern, die den traditionellen Maßstäben und Praktiken zustimmten. Eine Untersuchung von Erich Fromm ("Arbeiter und Angestellte am Vorabend des Dritten Reichs") zeigt, daß auch SPD- und KPD-Mitglieder bzw. Wähler der körperlichen Züchtigung nicht ablehnend gegenüberstanden. Unter dieser Voraussetzung konnte die Wiedereinführung bzw. Beibehaltung körperlicher Züchtigungen auf Zustimmung unter großen Teilen der Elternschaft bauen (AG Pädag. Museum, "Heil Hitler, Herr Lehrer, Volksschule 1933-1945 - Das Beispiel Berlin", 1983). Fazit: in den 12 Jahren des Nationalsozialismus war die Züchtigung nicht nur erlaubt, "sie gehörte zum festen Bestandteil des Schulwesens" (Weber, aaO).

Nach dem 2. Weltkrieg wurden die nationalsozialistischen Schulbestimmungen umgehend außer Kraft gesetzt; neue Schulverordnungen wurden in den einzelnen Ländern erlassen. Dabei wurde in Hessen, Westberlin und dem Saarland ein völliges Verbot von körperlichen Züchtigungen erlassen, andere Länder schränkten das Züchtigungsrecht stark ein (Baden-Württemberg: "bei besonders verwerflichen Verhalten"; Bayern: "zur Aufrechterhaltung der Schuldisziplin bei schweren Verfehlungen"; Bremen: "in Sonderfällen"; Hamburg: "wenn andere Mittel versagen"; Niedersachsen: "bei Roheitsdelikten und schweren Widersetzlichkeiten"; Nordrhein-Westfalen: "bei Roheitsdelikten und Grausamkeitsvergehen"; Schleswig-Holstein: "nur in Ausnahmefällen"). In Rheinland-Pfalz existierte damals keine einschlägige Bestimmung, das Züchtigungsrecht war jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. Weber, aaO).

Auch die Gerichte mußten sich Anfang der 50er Jahre mit der Anwendung körperlicher Strafen in den Schulen beschäftigen. Ein Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.7.54 hatte für Aufsehen gesorgt: der Senat hatte Zweifel geäußert, ob der Erzieher in der Schule überhaupt jemals die Züchtigung eines Schülers erforderlich mache, diese Angelegenheit jedoch nicht endgültig entschieden. Nach vielen Diskussionen für und wider die körperliche Züchtigung, insbesondere auch im juristischen Schrifttum und in Urteilen von Untergerichten korrigierte sich der BGH dahingehend, daß in den Schulen eine maßvolle Züchtigung aufgrund des Gewohnheitsrechtes im Rahmen der erzieherischen Aufgaben statthaft ist (Weber, aaO). Begründet wurde dieses Urteil u.a. damit, daß das Erziehungsrecht und die Erziehungsaufgabe des Lehrers kraft Gewohnheitsrechts auch das Recht einschließt, angemessene körperliche Zuchtmittel anzuwenden. Dabei waren die Gerichte der Auffassung; daß das bestehende Gewohnheitsrecht bisher weder durch Gesetz noch durch abänderndes Gewohnheitsrecht beseitigt war (vgl. Oberlandesgericht Hamm vom 24.7.56, abgedruckt in "Neue Juristische Wochenzeitung", Heft 45, Seite 1.690).

So verblieb das Züchtigungsrecht in den Schulen. Am 8.5.1957 hat beispielsweise der niedersächsische Kultusminister in seinem Erlaß "Erziehungsmaßnahmen in der Schule" verfügt, das "Erziehungsmaßregeln" dann erforderlich werden, "wenn Schüler gegen die sittlichen Grundlagen, die das Gemeinschaftsleben bestimmen, gegen Anordnungen der Schule und gegen die Gesetze" verstoßen. Dabei konnten "Erziehungsmaßregeln" sowohl "(A) zur Verbesserung von Leistungen" als auch "(B) bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten oder bei charakterlichen Mängel der Schüler" vollstreckt werden. Erziehungsmaßregeln zu A waren: die Wiederholung von Haus- und Klassenarbeiten - häusliche Übungsarbeiten - zusätzliche Arbeitsstunden. Erziehungsmaßregeln zu B waren, wobei die "nachstehende Aufzählung" nicht "als eine Folge von Stufen anzusehen" war, "die innegehalten werden müßte": Mündlicher Tadel - schriftliche Verwarnung - Wiedergutmachung von Schäden und Auferlegung besonderer Pflichten - die körperliche Züchtigung.
In Bayern gab der Kultusminister am 16.2.1956 bekannt, daß der Rohrstock auch in Zukunft ein erlaubtes Erziehungsmittel bleiben wird (Weber, aaO). Für dieses Bundesland veröffentlichte im Jahre 1964 Prof. Heinz-Rolf Lückert vom Institut für Jugendforschung und Unterrichtspsychologie eine Analyse über körperliche Züchtigungen an bayerischen Volksschulen. Danach wurden rund 80 Prozent der Schüler in Bayern in irgendeiner Form körperlich gezüchtigt. Die am meisten angewandte Züchtigungsart waren Stockschläge auf die Hände ("Tatzen") mit drei verschiedenen, schmerzhaften Graden: 1. auf die Mittelhand, 2. auf die Finger, 3. auf die Fingerspitzen. An zweiter Stelle standen Ohrfeigen, gefolgt von Stockschlägen auf das Hinterteil. An vierter Stelle war das "Ziehen an den Haaren", am fünften Platz folgte das "Ohrenziehen". In ländlichen Gegenden war die "Holzscheitstrafe" (die Schüler mußten bis zu einer Stunde lang auf einem dreikantigen Holzscheit knieen) ein beliebtes Strafmittel (vgl. Weber, aaO). Prof. Lückert befragte die Schüler gleichzeitig, welche Strafen "in der Schule angewendet werden könnten, die aber nicht angewendet werden?". Hier einige Strafvorschläge der Schüler: Kniebeugen - Liegestützen - Knien - Knien auf Steinen bzw. Holzscheiten - während des Unterrichts stehen - Spießrutenlaufen - alle 5 Minuten 3-5 Tatzen - Schläge (vgl. Antenprecht, aaO).

Im Jahre 1979 bekräftigte das Bayerische Oberste Landesgericht, daß "im Gebiet des Freistaates Bayern ... ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht" besteht. Diese Gewohnheit gehöre zum "bestehenden Kanon der Schulstrafen", habe sich "durch langdauernde Übung äußerlich bestätigt" und beruhe auch "auf der ernsthaften und gemeinsamen Überzeugung, daß damit Recht geübt wird". Wohl sei - so die Oberrichter - in der "Allgemeinen Schulordnung" (ASchO) aus dem Jahre 1973 "die Verhängung körperlicher Strafen verboten", doch handelt es sich da nicht um ein "formelles Gesetz", sondern um eine "Rechtsverordnung". Der Senat: "Damit konnte aber das gewohnheitsrechtlich begründete Züchtigungsrecht für Lehrer nicht außer Kraft gesetzt werden" (SPIEGEL Nr. 18/1979).

Auch in Hamburg wurde gerichtlich das Recht auf Anwendung körperlicher Züchtigungen bestätigt. Dort schlug der Schulleiter einer privaten Unterrichtsanstalt "seine Zöglinge mit Reitpeitsche und Rohrstock. Vor Gericht gestellt, erklärte er, daß es sich bei seinen Schülern ausnahmslos um Versager an öffentlichen Lehranstalten handle, die ohne Prügel nicht zum Lernen zu bewegen seien" (Weber, aaO). Er wurde freigesprochen (vgl. SPIEGEL Nr. 3/1977), obwohl er "bis zu hundert Schläge" (Weber, aaO) ausgeteilt haben soll.

Und so steht auch heute noch - nach den neuesten und einschlägigen Kommentaren zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) - dem Lehrer, "wenn es auf Aufrechterhaltung der Disziplin notwendig und auch angemessen ist, ein eigenes Züchtigungsrecht gewohnheits-rechtlich" zu (Palandt, BGB-Kommentar, § 1631, Randziffer 5).

Und eine neue Gruppe von Bundesbürgern befürwortet die Prügelstrafe in Schulen. So berichtet DER SPIEGEL in seiner Ausgabe Nr. 16/1990:
"Eine Aussiedler-Gemeinde, die sich als 'Israeliten im Neuen Bund Gottes' vorstellte, lud im badischen Freiburg sogar per Flugblatt und Postwurfsendung 'alle gläubigen Eltern' zu einer Protest-Konferenz ein. Im Kolpinghaus der Stadt beriefen sich die Eltern auf die Bibel, um die körperliche Züchtigung als Erziehungsmittel zu verteidigen: 'Wundstriemen' scheuern das Böse weg', heiße es im Buch der Sprüche. Anlaß für diese Versammlung war das Urteil eines Gerichtes in Freiburg, das einer Aussiedler-Familie das Sorgerecht für drei Kinder entzogen hatte - wegen schwerer Mißhandlungen. In staatlichen Schulen, wetterte daraufhin der Initiator der Eltern-Konferenz, Heinrich Siffringer, werde 'alle göttliche Ordnung über den Haufen geworfen'.
Bei vielen Rußlanddeutschen mündete dieser Protest in Verweigerung. Sie meldeten ihre Kinder von den staatlichen Schulen ab und unterrichteten den Nachwuchs daheim im Wohnzimmer. Andere gründeten obskure Heimschulen, in denen mit biblischer Prügelpädagogik vor allem Gottesfürchtigkeit gelehrt wird. So propagiert auch der Siegener Aussiedler und selbsternannte Lehrer Helmut Stücher den Rohrstock als Erziehungsmittel: 'Es steht geschrieben, Wer seinen Sohn liebhat, sucht ihn früh heim mit Züchtigung'".

 

Rob Miller
1990

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